OLG München, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 U 846/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Streiten Parteien (hier: Erbschaftsanteilserwerber) über (weitere) Erbauseinandersetzungsansprüche wegen durch einen Erben vereinnahmten Nachlassvermögens und stellt sich während des Prozesses heraus, dass die beklagte Partei bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung mit der Mutter des jetzigen Klägers dem Notar gegenüber einen niedrigeren als den tatsächlichen Wert genannt hatte, um die Notargebühren in Grenzen zu halten, so erscheint dies plastisch und lebensnah.

2. Macht die klagende Partei (hier: Neffe) geltend, der Beklagten (hier: Tante) dürften aus ihrer illegalen Verhaltensweise keine Rechtsvorteile erwachsen, so ist dem entgegen zu halten, dass dem deutschen Recht eine Beweisregel, wonach solche illegalen Verhaltensweisen generell bei der Sachverhaltsfeststellung zum Nachteil der jeweiligen Partei gereichen, anders als zeitweilig dem römischen Recht fremd ist. Es entspricht forensischer Alltagserfahrung, dass namentlich bei Rechtsgeschäften unter Verwandten Wertangaben gegenüber den beurkundenden Notaren häufig im Gebühreninteresse geschönt werden.

3. Selbst wenn die Mutter des Klägers mit dessen nunmehr beklagter Tante eine Vereinbarung dahin getroffen haben, dass die eine Schwester das Grundstück und die andere ein Schwarzgeldkonto in Österreich mit weit geringerem Wert erhalten sollte, vermag dies keinen Ausgleichsanspruch des nunmehr klagenden Neffen zu begründen.