Nachfolgend ein Beitrag vom 28.9.2018 von Ruks, jurisPR-IWR 5/2018 Anm. 2

Leitsätze

1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03 – BGHZ 161, 389).
2. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme.
3. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.

A. Problemstellung

Der BGH befasst sich in seinem Urteil mit dem Fall der vollständigen Vereitelung einer Pauschalreise. So nimmt er zum einen Stellung zu der Höhe der für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorgesehenen Entschädigung gemäß § 651f Abs. 2 BGB a.F. Zum anderen äußert sich der X. Senat zum Verhältnis dieses Anspruchs zu den weiteren Gewährleistungsrechten nach § 651c Abs. 3 sowie § 651f Abs. 1 BGB a.F.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

I. Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter für sich und ihren Ehemann eine Karibik-Kreuzfahrt. Drei Tage vor Reisebeginn wurde ihnen mitgeteilt, dass auf dem Schiff keine Buchung für sie vorläge, so dass sie an der Reise nicht teilnehmen könnten. Neben einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrte die Klägerin u.a. die Erstattung der für die Ersatzreise entstandenen Mehrkosten. Das erstinstanzliche LG Köln hatte ihr eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen, die Klage im Hinblick auf die begehrte Erstattung der Mehrkosten jedoch abgewiesen. Auf die Berufung hin hatte das OLG Köln den letztgenannten Anspruch zuerkannt.
II. Der BGH hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die vom LG Köln zugesprochene Entschädigung sei nicht zu beanstanden, und eine Erstattung der für die Ersatzreise angefallenen Mehrkosten komme nicht in Betracht.
1. Rechtsfehlerfrei habe das erstinstanzliche Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Reise sehr kurzfristig abgesagt wurde, was die Organisation einer Ersatzreise für die Klägerin zusätzlich erschwert habe. Im Falle der Vereitelung einer Reise erscheine jedoch nicht ohne weiteres eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen. Dies sei nicht mit der Situation gleichzustellen, bei der Mängel einen Urlaub derart erheblich beeinträchtigen, dass der Erfolg der Reise nahezu vollständig verfehlt werde. Zwar erweise sich der Ausfall der Reise auf den ersten Blick als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung, allerdings diene die Entschädigung nicht dem Ausgleich des vertraglichen Synallagmas. Vielmehr soll der Urlauber dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vertraglich vom Veranstalter geschuldet. Diese immaterielle Beeinträchtigung möge bei groben Mängeln erheblich größer sein als bei dem vollständigen Ausfall der Pauschalreise. Lediglich bei erschwerend hinzutretenden Umständen komme im Einzelfall die Vereitelung einer erheblichen Beeinträchtigung durch Reisemängel gleich oder nahe, etwa bei einer einzigarten und aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung. Insofern sei die vom LG Köln zugesprochene Entschädigung in Höhe von ca. 73% des Reisepreises nicht zu beanstanden.
2. Ein Anspruch auf Erstattung ihrer Mehrkosten für die als Ersatz dienende Mietwagenrundreise stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Sie habe nicht geltend gemacht, damit selbst Abhilfe geschaffen zu haben, sondern insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt. In einem solchen Fall könne die Rundreise nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Buchung einer Ersatzreise mit erheblich abweichendem Zuschnitt als Abhilfemaßnahme i.S.d. § 651c Abs. 3 BGB a.F. möglich sei, bedürfe daher keiner Entscheidung. Den Ersatz der Mehrkosten zu begehren, sei der Klägerin auch nicht im Rahmen eines Schadensersatzes nach Maßgabe des § 651f Abs. 1 BGB a.F. möglich. Sie müsse sich daran festhalten lassen, dass sie mit ihrer Klage die zuerkannte Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB a.F. erstritten habe und für einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten für eine Ersatzreise daneben kein Raum sei.

C. Kontext der Entscheidung

I. Der erste Schwerpunkt der Entscheidung befasst sich mit der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Bereits in dem sog. „Malediven-Urteil“ hatte der BGH festgestellt, dass das vollständige Nichterbringen der vertraglich geschuldeten Pauschalreise einen Anspruch aus § 651f Abs. 1 oder 2 BGB a.F. begründen kann (BGH, Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03 – NJW 2005, 1047, 1048). Die Höhe der Entscheidung ließ der Senat seinerzeit offen, wobei der Referenzrahmen zur Bemessung grundsätzlich der Reisepreis sein sollte (BGH, Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03 – NJW 2005, 1047, 1049). Damit gab der BGH seine frühere Rechtsauffassung ausdrücklich auf, wonach das Einkommen des Reisenden maßgeblich war (BGH, Urt. v. 12.05.1980 – VII ZR 158/79 – NJW 1980, 1947). Die Literatur interpretierte die „Malediven-Entscheidung“ überwiegend in dem Sinne, dass dem Urlauber für den Fall der Vereitelung stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises zugesprochen werden müsse (Fischer, RRa 2005, 98, 102; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66; Staudinger in: Staudinger, BGB, Neub. 2016, § 651f Rn. 84; Tonner in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 651f Rn. 62). Diese Tatsache war für das OLG Köln als Berufungsgericht ausschlaggebend, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017 – 16 U 31/17 – RRa 2017, 305, 307). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung hat sich der X. Senat in der hier besprochenen Entscheidung ausdrücklich nicht angeschlossen. Die vereitelte sei mit der durch Mängel erheblich beeinträchtigten Reise nicht vergleichbar bzw. gleichzustellen.
Die Argumentation des BGH ist durchaus nachvollziehbar und überzeugend. Bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit handelt es sich zunächst um einen immateriellen Schadensersatzanspruch (EuGH, Urt. v. 12.03.2002 – C-168/00 – EuZW 2002, 339; BGH, Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03 – NJW 2005, 1047, 1050; eingehend: Staudinger in: Staudinger, BGB, § 651f Rn. 53 ff.), auf den ein Resterholungswert der anderweitig verbrachten Urlaubszeit nicht anzurechnen ist (BGH, Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03 – NJW 2005, 1047, 1050). Zwar mag die besondere Enttäuschung des Kunden über eine (kurzfristige) Absage der Pauschalreise kaum von der Hand zu weisen sein. Es erscheint jedoch denkbar, dass es für den Urlauber eine größere Belastung darstellt, wenn die Reise durch gravierende Mängel erheblich beeinträchtigt und er mit dieser Situation unmittelbar konfrontiert wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017 – 16 U 31/17 – RRa 2017, 305, 306). Die damit verbundenen Vorgänge und Strapazen vor Ort können sich auf den Kunden durchaus schwerwiegender und belastender auswirken. Überdies hat ein Urlauber, dessen Reise von Beginn an abgesagt wird, eine größere Flexibilität für die ihm frei zur Verfügung stehende Zeit. Eine Entschädigung von 100% erachtet auch das OLG Frankfurt als zu pauschal und weitführend, weil bei der Vereitelung nicht nur der gezahlte Reisepreis zurückverlangt, sondern darüber hinaus eine Entschädigung in gleicher Höhe verlangt werden könne (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2014 – 16 U 12/14 – NJW-RR 2014, 1140, 1141) und deutet damit eine gewisse „Überkompensation“ des Urlaubers an. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der BGH eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises nicht gänzlich ausgeschlossen hat. Vielmehr knüpft er einen solchen Ausgleich an zusätzliche Voraussetzungen und macht deutlich, dass diese in Einzelfällen sowie dem Vorliegen besonderer Umstände weiterhin in Betracht kommt, z.B. bei einer nicht nachholbaren Reise. Dies mag etwa auf eine Hochzeits- oder Geburtstagsreise sowie eine Reise zur Fußballweltmeisterschaft zutreffen, so dass hier eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises denkbar bleibt. Auch unterinstanzlich wurde bisher eine Entschädigung in Höhe von 100% des Reisepreises zugesprochen (AG Bad Hamburg, Urt. v. 22.03.2011 – 2 C 64/11 (19) – RRa 2011, 182).
II. Einen weiteren Schwerpunkt der Entscheidung bildet das Verhältnis der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu den sonstigen Gewährleistungsrechten des Reisenden. Die Erstattung der für die Ersatzreise angefallenen Mehrkosten als Form der Selbstabhilfe lehnte der Senat mit der Begründung ab, die Klägerin habe dies nicht geltend gemacht, sondern insoweit ebenfalls Schadensersatz begehrt. Ausdrücklich offen ließ er deshalb die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ersatzreise mit erheblich abweichendem Zuschnitt als Abhilfemaßnahme i.S.d. § 651c Abs. 3 BGB a.F. gelten kann. Verwundern mag in diesem Zusammenhang, dass der Zivilsenat den begehrten Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB a.F. gleichermaßen verwehrt, da hierfür neben der zuerkannten Entschädigung „kein Raum“ bestehe. Die fehlende Begründung des Senats erscheint zweifelhaft, allerdings überzeugt die Entscheidung im Ergebnis.
1. Das Selbstabhilferecht nach § 651c Abs. 3 BGB a.F. dient dazu, den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Auf diese Weise wird dem Reisenden das Recht eingeräumt, den Vertrag durch eigene Mittel zu erfüllen und die hierfür anfallenden Kosten vom Veranstalter zu beanspruchen. Die Möglichkeit besteht sowohl für den Fall der Schlecht- als auch der Nichtleistung. Folglich kann die Selbstabhilfe – ebenso wie die Selbstvornahme im Werkvertragsrecht nach § 637 BGB – in Gestalt der Beseitigung des Mangels oder der Abhilfe durch das Anfertigen eines anderes Werkes, also unter Zuhilfenahme einer Ersatzreise ausgeübt werden. Zweifel hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit kommen im hiesigen Fall allerdings deshalb auf, weil die Ersatzreise mit dem Mietwagen einen anderen Zuschnitt als eine Kreuzfahrt aufweist. Denn das Selbstabhilferecht bezweckt nichts anderes als die Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands. Dieser besteht im Rahmen einer Pauschalreise jedoch nicht lediglich darin, an einem beliebigen Ort sowie auf beliebige Art und Weise „Urlaubszeit“ zu verbringen, sondern in dem Ausführen der jeweils vereinbarten Leistungen. Hierdurch wird der vertragliche Erfolg maßgeblich bestimmt, den die Selbstabhilfe erreichen soll. So kann beispielsweise eine Kuba- keinen Ersatz für eine Türkeireise darstellen (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.1998 – 22 S 580/97 – NJW 1999, 2049, 2050). Im Lichte dieser Erwägungen kommt für eine Karibik-Kreuzfahrt zumindest eine Schiffsreise, ggf. in einer ähnlichen Region als Ersatzreise in Betracht. Die Mietwagenrundreise mag für den Kunden individuell einen Ausgleich für die „verlorene“ Pauschalreise darstellen, erfüllt jedoch wegen ihres Zuschnitts nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg in Form einer Schiffsreise (vgl. LG Köln, 07.02.2017 – 4 O 124/16). Hier erscheint eine Kontrollüberlegung hilfreich. Da die Selbstabhilfemöglichkeit das Gegenstück zu den vom Veranstalter geschuldeten Abhilfemaßnahmen darstellt, kann die vom Kunden durchgeführte Abhilfe nicht weitergehen als die potentielle Abhilfehandlung des Veranstalters. Hätte nämlich der Unternehmer die Mietwagentour als Ersatz für die Kreuzfahrt angeboten, stünde dem Reisenden das Recht zu, diese Leistung unter Hinweis auf die fehlende Gleichwertigkeit abzulehnen (vgl. Staudinger in: Staudinger, BGB, § 651c Rn. 164; Tonner in: MünchKomm BGB, § 651c Rn. 140). Mit dieser Begründung erachtete das erinstanzliche LG Köln auch den vom Veranstalter als Ersatzreise angebotenen Hotelaufenthalt als nicht mit einer Kreuzfahrt vergleichbar, so dass keine zulässige Ersatzleistung vorlag (LG Köln, Urt. v. 07.02.2017 – 4 O 124/16). Erweist sich die konkrete Alternativreise als nicht vom Veranstalter geschuldete Form der Nacherfüllung, kann darin auch keine zulässige Selbstabhilfemaßnahme gesehen werden. Denn dies würde letztlich zu dem Widerspruch führen, dass eine Variante der Nacherfüllung den Kunden besser stellte, als er bei ordnungsgemäßer Leistung stünde. Bereits aus diesem Grund scheidet ein Anspruch nach § 651c Abs. 3 BGB a.F. aus. Eine in der Systematik des BGB vergleichbare Problematik ergibt sich mit Blick auf das Werkvertragsrecht und der dortigen Selbstvornahme durch das Herstellen eines anderen Werkes (vertiefend hierzu Rast in: BeckOGK, Stand: 01.07.2018, § 637 Rn. 116 ff.).
2. Eine andere Beurteilung erscheint hingegen vorstellbar, wenn der Kunde eine gleichwertige Ersatzreise gebucht hätte, die als Selbstabhilfemaßnahme i.S.d. § 651c Abs. 3 BGB a.F. einzuordnen wäre. Die Erstattungsfähigkeit gemäß § 651c Abs. 3 BGB a.F. richtet sich danach, ob die Aufwendung „erforderlich“ war (eingehend Staudinger in: Staudinger, BGB, § 651c Rn. 179). Ein gegenüber der ursprünglichen Buchung höherer Preis für eine alternative Kreuzfahrt steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Wird die Reise – wie im Ausgangsfall – äußerst kurzfristig abgesagt, liegt es nahe, dass etwa ein bestimmter Frühbucherrabatt nicht mehr gewährt und die kurzfristige Neubuchung einer Ersatzkreuzfahrt mit höheren Kosten verbunden sein wird. Dies setzt aber zunächst voraus, dass die in Anspruch genommene Ersatzfahrt mit der ursprünglich geschuldeten vergleichbar ist.
3. Die Mehrkosten der Ersatzreise sind auch nicht über § 651f Abs. 1 BGB a.F. erstattungsfähig. Diese Vorschrift kompensiert insbesondere Begleit- und Folgeschäden (BT-Drs. 8/786) durch Verletzungen des Körpers, Eigentums oder Vermögens (Tamm in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2018, § 651f Rn. 10; Steinrötter in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 651f Rn. 23; Tonner in: MünchKomm BGB, § 651f Rn. 30; Staudinger in: Staudinger, BGB, § 651f Rn. 39). Zwar fallen hierunter auch „frustrierte“ Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten zum Flughafen für einen ausgefallen Transfer des Veranstalters (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.1997 – 18 U 142/96 – NJW-RR 1998, 53; vgl. auch die Aufzählung bei Führich, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 32), allerdings nicht die Mehrkosten einer vollständigen Ersatzreise (Führich, § 11 Rn. 35; Tonner in: MünchKomm BGB, § 651f Rn. 35). Deren Erstattungsfähigkeit richtet sich vielmehr nach § 651c Abs. 3 BGB a.F. sowie der darin vorausgesetzten Erforderlichkeit ebenjener Aufwendung. Durch die Verbindung zum Abhilfeanspruch erfolgt außerdem eine Begrenzung der Einstandspflicht des Veranstalters. Auf diese Weise wird der Unternehmer vor nicht vorhersehbaren Kosten und einer ausufernden Haftung geschützt. Folgt man diesem Ansatz nicht und nimmt eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten einer Ersatzreise über § 651f Abs. 1 BGB a.F. an, so sind zumindest die entwickelten Grundsätze des § 651c Abs. 3 BGB a.F. zu übertragen (LG Darmstadt, Urt. v. 17.01.2002 – 6 S 324/01 – RRa 2002, 121; LG Köln, Urt. v. 07.02.2017 – 4 O 124/16; Staudinger in: Staudinger, BGB, § 651f Rn. 45), um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden.

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Für den Rechtsanwender bedeutet das Urteil zum einen, dass die vereitelte Reise nicht per se eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises rechtfertigt. Eine solche Entschädigung bleibt denkbar, beschränkt sich allerdings auf besondere Fallgestaltungen. Die Mehrausgaben einer vollständigen Ersatzreise unterfallen nicht dem § 651f Abs. 1 BGB a.F., sondern können nach Maßgabe des § 651c Abs. 3 BGB a.F. begehrt werden. Dabei darf nicht verkannt werden, dass sich die Alternativmaßnahme im Rahmen der ursprünglich geschuldeten Leistung verhält und ein Ausgleich für eine gänzlich abweichende Reise nicht in Betracht kommt.
II. Das Urteil erging unter Geltung der bis zum 30.06.2018 maßgeblichen Gesetzesfassung, die den Rechtsanwender jedoch noch einige Zeit beschäftigen wird. Denn ausweislich des Art. 229 § 42 EGBGB findet die bisherige Gesetzeslage für sämtliche, vor dem 01.07.2018 geschlossenen Pauschalreiseverträge Anwendung. Ob und inwieweit eine Übertragung dieser Judikatur auf das an dem Stichtag in Kraft getretene und novellierte Pauschalreiserecht möglich ist, bleibt abzuwarten.

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Zusammenspiel von Gewährleistungsrechten bei Vereitelung der Pauschalreise
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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