KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2014 – 6 W 17/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen die ihm obliegende Pflicht, den Erben unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände zu übermitteln, so kann dies einen wichtigen Grund i.S.d. § 2227 BGB darstellen, so dass er auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt entlassen werden kann (Anschluss BayObLG, 8. Juni 2001, 1Z BR 8/01, FamRZ 2002, 989).

2. War der Testamentsvollstrecker dennoch zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Lage und hat die ihm obliegenden sonstigen Pflichten – wenn auch zeitverzögert – durchgeführt und konnten die Erben auch ohne Nachlassverzeichnis einen Überblick über die Vermögenssituation des Nachlasses gewinnen, so können überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen.