KG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 2014 – 6 W 157/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Wird in einem Nachlassverfahren die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen nicht ordnungsgemäßer Amtsführung beantragt und tritt durch den Tod des Testamentsvollstreckers die Erledigung der Hauptsache ein, so hat das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine weitere Sachaufklärung zu betreiben und sich auf eine summarische Prüfung der bedeutsamen Rechtsfragen zu beschränken.

2. Stehen keine Tatsachen fest, die die gegen den Testamentsvollstrecker erhobenen Vorwürfe grob schuldhafter Verletzung seiner Testamentsvollstreckerpflichten und damit einer grob schuldhaften Veranlassung des Verfahrens rechtfertigen, kann das Gericht entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen wird.