KG Berlin, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 6 W 166/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt gemäß § 2227 Abs. 1 BGB steht im Ermessen des Tatrichters, wobei überwiegende Gründe dafür sprechen können, den Testamentsvollstrecker nicht zu entlassen (Entlassungs- contra Fortführungsinteresse). Vorzunehmen ist eine Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, ggf. unter Berücksichtigung des Erblasserwillens, sowie den Interessen des Stellers des Entlassungsantrags, aber auch anderer Miterben, die an der Testamentsvollstreckung festhalten wollen, und des Umstandes, ob die Erben den Nachlass selbst ordnungsgemäß verwalten können.

2. Der wichtige Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass er gezeigt hat, sein Verhalten nicht darauf ausrichten zu wollen, den kompletten Willen der Erblasserin, so wie er im Testament niedergelegt ist, umzusetzen, sondern sich einseitig und gegen die berechtigten Interessen der Erben darauf zu konzentrieren, den Nachlass im Sinne einer Ausgabenminimierung zu verwalten.