Dortmund/Berlin (DAV). Wird nachgewiesen, dass ein Unfall den Wagen beschädigt hat und ein Versicherungsfall vorliegt, ist die Versicherung grundsätzlich in der Pflicht. Vermutet sie einen Versicherungsbetrug, muss sie dies auch beweisen. Eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom 2. März 2017 (AZ: 2 O 155/15).
Der Mann meldete sich bei seiner Versicherung und führte an, dass sein Fahrzeug zerkratzt worden sei. Aufgrund der Vollkaskoversicherung wollte er die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Seine Versicherung lehnte dies jedoch ab. Sie mutmaßte, dass der vorhandene Vorschaden nicht repariert worden war, sondern der Versicherte diesen nun zum Anlass nahm, um die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Der Vorschaden sei nicht über die Versicherung gelaufen. Auch überschreite das Fahrzeug die in diesem Vertrag vereinbarte Leistung um knapp das Dreifache. Außerdem gebe es Beitragsrückstände des Mannes im Jahre 2014. Dieser hingegen meinte, der Vorschaden sei voll und ganz repariert worden.
Seine Klage war erfolgreich. Das Gericht hat zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Auffassung des Gerichts war ein Versicherungsfall nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrags, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies reiche nicht aus. Der Versicherer müsse die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vortragen und beweisen.
Sei der Versicherungsfall „Unfall“ bewiesen, müsse der Versicherer die Vortäuschung des Unfallschadens voll beweisen. Dem Versicherer käme auch keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit der Vortäuschung zugute. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer selbst beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustünden. Sei aber, wie hier, der Versicherungsfall voll bewiesen und unstreitig, dann müsse der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen. Da der Versicherung dies nicht gelungen sei, müsse sie für den Schaden aufkommen.
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