Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Erbrecht, was die Frage der Vererbbarkeit des digitalen Eigentums (zum Beispiel Nutzeraccounts, Datenbestände) betrifft.

In der Antwort (BT-Drs. 19/4207 – PDF, 103 KB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/3954 – PDF, 134 KB) heißt es, der BGH habe mit seiner Entscheidung vom 12.07.2018 (III ZR 181/17) klargestellt, dass digitale Inhalte ebenso wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben übergehen.

Die Bundesregierung stehe jedoch in Kontakt mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen, um sich ein Bild über die von den Anbietern aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen und daraus eventuell folgenden Handlungsbedarf für die Regierung zu ermitteln. Weiter heißt es, die Bundesregierung beobachte aufmerksam die Entwicklungen bei digitalen Angeboten wie sozialen Netzwerken. Insbesondere die Tatsache, dass die digital gespeicherten privaten Nachrichten und Mitteilungen für einen längeren Zeitraum gespeichert werden und die Diensteanbieter darauf zurückgreifen können, begründe einen erhöhten Schutzbedarf, gerade auch im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 671 v. 18.09.2018

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