Nachfolgend ein Beitrag vom 21.6.2018 von Vyvers, jurisPR-VersR 6/2018 Anm. 4

Leitsätze

1. Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat.
2. Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.

A. Problemstellung

Wer muss was beweisen, wenn unter Temperaturkontrolle zu transportierendes Gut am Ende der Transportkette nicht mehr die erforderliche Temperatur aufweist?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem innerdeutschen Transport von Tiefkühlgut mit einem Gewicht von 5.442,10 kg. Die Klägerin ist Assekuradeurin des Versicherers der Warenempfängerin. Die Beklagte war damit beauftragt worden, 33 Paletten Speck bei einer Transporttemperatur von mindestens -18°C vom Absender zum Empfänger zu befördern. Die Temperatur des Gutes sollte vom Fahrer während der Beladung mit einem geeichten Stechthermometer kontrolliert werden. Alternativ sollte der Fahrer auf eine Prüfung der Temperatur durch den Absender bestehen. In jedem Fall sollte die gemessene Temperatur im Frachtbrief eingetragen und vom Absender schriftlich bestätigt werden.
Die Beklagte beauftragte die Streithelferin mit der Transportdurchführung. Deren Fahrer unterzeichnete bei der Abholung einen Lieferschein, auf dem die Temperatur bei Übergabe mit -18,4°C notiert gewesen ist. Darüber hinaus wurde eine Transporttemperatur von -18°C durch ihn bestätigt. Eine Entladung beim Empfänger am Transporttag scheiterte. Die Ware wurde daraufhin in ein Kühlhaus verbracht und dort zwischengelagert. Bei der dortigen Einlagerung wurden Temperaturen zwischen -12,7°C und -15,7°C gemessen. Drei Tage später wurde die Ware durch einen anderen Frachtführer vom Kühlhaus zum Empfänger transportiert. Dort wurde ebenfalls eine Temperatur von über -15°C festgestellt. Die Klägerin behauptet, durch die Überschreitung der Mindesttemperatur sei ein Schaden in Höhe von 95.335 Euro entstanden.
Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Sie macht geltend, der Schaden sei auf eine mangelnde Vorkühlung durch den Absender zurückzuführen. Daneben seien auch Schäden während der Lagerung im Kühlhaus oder während des nachfolgenden Transportes vom Kühlhaus zur Versicherungsnehmerin denkbar. Im Übrigen habe der Fahrer die Quittung „blind“ unterschrieben. Er sei bei der Beladung gar nicht anwesend gewesen und habe die Temperatur nicht kontrollieren können.
Das Landgericht hatte der Klage in Höhe der Grundhaftung von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, entsprechend dem Betrag von 48.296,34 Euro nebst anteiliger Rechtsanwaltskosten, stattgegeben, im Übrigen hatte es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin hatte das Berufungsgericht das Urteil, soweit die Beklagte darin zu einer Zahlung verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe eine ordnungsgemäße Vorkühlung des Gutes nicht bewiesen. Stehe eine ausreichende Vorkühlung nicht fest, sei es unerheblich, ob die Ware in der Obhut der Beklagten oder ihrer Streithelferin nicht ausreichend gekühlt worden sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der Schaden an dem Transportgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung durch die Streithelferin eingetreten sei.
Der BGH hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Sache zurückverwiesen.
Die Beklagte hafte als Frachtführerin nach § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehe. Sie müsse sich gemäß § 428 Satz 2 HGB etwaiges Fehlverhalten der Streithelferin zurechnen lassen.
Richtig sei zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung einer ausreichenden Vorkühlung des Transportguts bei der Übernahme beweispflichtig sei. Da die Klägerin einen Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und zu beweisen habe, gehöre hierzu auch der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden sei. Bei dem Transport von Tiefkühlware müsse die Klägerin somit beweisen, dass die Ware in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde.
Zugunsten der Klägerin streite der vom Fahrer ohne Vorbehalt unterzeichnete Lieferschein, in dem eine Übernahmetemperatur der Ware von -18,4°C eingetragen worden sei. Das Oberlandesgericht hätte daher ohne eine weitere Beweisaufnahme nicht unterstellen dürfen, dass der Fahrer vom Absender daran gehindert wurde, die notwendige Temperaturmessung der Ware vorzunehmen. Die Beweislast für die Behauptung, der Fahrer sei an einer Kontrolle der Temperatur gehindert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, die Temperaturmessung vorzunehmen, trägt die Beklagte. Falls der Fahrer nicht daran gehindert war, die Richtigkeit der Temperaturangaben in der Übernahmequittung zu überprüfen, könne er sich später nicht darauf berufen, er habe die Übernahmequittung „blind“ unterschrieben.

C. Kontext der Entscheidung

Die Kontrolle der unter Umständen notwendigerweise einzuhaltenden Kühlkette gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die praktische Umsetzung ist dabei teilweise recht schwierig. Dies gilt sowohl beim Einsatz von Handmessgeräten als auch bei Data-Loggern, welche der Sendung beigefügt werden. In beiden Fällen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Messungen ggf. nur „von außen“ erfolgen, d.h. je nach Art und Weise der Verpackung gibt es neben einem Umkarton auch noch eine Verkaufsverpackung und ggf. weitere Lagen Pappe auf den einzelnen Kartonlagen, die die Ware schützen sollen. Außen gemessene Temperatur und die Temperatur „im Innern“ können daher durchaus divergieren. Fraglich ist auch, wie lange der Temperatureinfluss dauerte (vgl. instruktiv hierzu Abele, TranspR 2012, 391).
Aussagekräftige Ergebnisse werden daher nur dann erzielt, wenn die Positionierung solcher Datalogger im Schadensfall genau festgehalten werden bzw. die per Hand durchgeführten Messungen über einige wenige Beispielmessungen deutlich hinausgehen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Fahrer sollten selbstverständlich dazu angehalten werden, nicht „blind“ irgendwelche Dokumente zu unterzeichnen, sondern etwaige Vorbehalte soweit wie möglich hinreichend zu dokumentieren.
Die Details der jeweiligen Transportdurchführung sollten dabei – soweit möglich – auch von den hierfür zuständigen Personen vorab abschließend besprochen werden. Zuständig für die Planung der Transportdurchführung ist dabei der Disponent des Frachtführers und nicht dessen Fahrer, welcher die Ware beim Absender schließlich abholt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Organisation des Transportes durch den jeweiligen Disponenten bereits beendet und spätere Änderungen sind in der Regel nicht mehr möglich.
Diese „Arbeitsteilung“ zwischen den Mitarbeitern im Büro und denen im Lager findet sich in den von Verladern, Spediteuren und Frachtführern gemeinsam zur Anwendung empfohlenen ADSp 2017 wieder (vgl. Ziff. 5.2 ADSp 2017).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Berufungsgericht hat die protokollierten Aussagen der in erster Instanz beim Landgericht vernommenen Zeugen anders interpretiert als das Erstgericht. Es hat damit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen erkennen lassen. Solche unterschiedlichen Wertungen möchte § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedoch verhindern. Die Norm gebietet vielmehr die erneute Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht hätte daher einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen müssen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte.

Darlegungs- und Beweislast beim Transport von Kühlgut
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.