Nachfolgend ein Kurzbeitrag vom 07.06.2017 von Volker Küpper, LEXinform Dok.-Nr.: 0653184
Anhebung der Wertgrenzen ab 01.01.2018
Bislang konnten abnutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung unterliegen, sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 410 € lagen. Dieser Wert wird nun auf 800 € erhöht. Darüber hinaus wird auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG von 150 € auf 250 € erhöht, so dass in Zukunft nur noch Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 250 € in Sammelposten einzubeziehen sind. Diese neuen Wertgrenzen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Vereinfachungsregeln für GWG
Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewinns oder Überschusses nicht sofort abgezogen werden. Stattdessen sind sie gem. § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzuschreiben. Zur Vereinfachung und Reduktion des Verwaltungsaufwands hat der Gesetzgeber jedoch für GWG zusätzliche Möglichkeiten zur Abschreibung nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG eingeräumt.
Wann liegt ein GWG vor?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, das selbständig nutzbar ist, und Anschaffungs- oder Herstellungskosten dafür anfallen, die mehr als 150 € und höchstens 1.000 € betragen.
Nicht selbständig nutzbar sind solche Wirtschaftsgüter, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können. Nach der Rechtsprechung sind beispielweise Peripheriegeräte eines Computers wie Drucker, Monitor, Tastatur und Maus zwar selbständig nutzbar, jedoch nicht selbständig nutzfähig und können daher nicht als eigenständiges GWG klassifiziert werden.
Wahlrechte zur Abschreibung von GWG
Wie bereits dargestellt, werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Liegt jedoch ein GWG vor, so kann der Steuerpflichtige zwischen drei Varianten wählen:
- Regelabschreibung nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer
- Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG
- Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung aller GWG im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zu jeweils 20 % (sog. Poolabschreibung; gilt nur für Gewinneinkunftsarten)
Dieses Wahlrecht kann jedoch nur einheitlich für alle GWG in den zuvor genannten Wertgrenzen ausgeübt werden. Dabei sollten Steuerpflichtige beachten, dass GWG, deren Wert 150 € übersteigt, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen sind, falls die hierzu erforderlichen Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.
Praxishinweis
Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Abzugsbeträge für GWG sowie Sammelposten erhöht. Durch diese geringen Änderungen bewirkt er enorme verwaltungstechnische Vereinfachungen bei Unternehmen und schafft Raum für neue Investitionen. Steuerpflichtige sollten beachten, dass diese Änderungen erstmals für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter greifen.