BGH, Pressemitteilung vom 19.01.2018

Sachverhalt:

Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich – soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist – auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 € vor.

Für die Jahre 2013 und 2014 verlangt die Klägerin von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 €. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten beanstanden diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestreiten, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit ihrer auf Betriebskostennachzahlung gerichteten Klage hat die Klägerin in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Landgerichts ändere auch eine außergewöhnliche Höhe der Heizkosten nichts daran, dass der Mieter konkret dazulegen habe, weshalb die ihm in Rechnung gestellten Heizkosten (2013: 3.492 €; 2014 3.857 €) der Höhe nach nicht berechtigt seien. Eine dazu erforderliche, zur mangelnden Plausibilität der Heizkostenabrechnung führende Darlegung habe aber weder in der von den Beklagten angeführten Überschreitung von Plausibilitätsgrenzwerten noch in einer angeblichen fehlenden Übereinstimmung mit den Werten des für das Haus bestehenden Energieausweises gelegen, da der tatsächliche Energieverbrauch neben dem konkreten Standort des Wohngebäudes maßgeblich vom jeweiligen Nutzerverhalten abhänge. Vor diesem Hintergrund bestehe gegenüber der erhobenen Nachforderung auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich der von ihnen geforderten Belegeinsicht, weil bereits nicht nachvollziehbar sei, welche Vorteile die Beklagten für sich aus der Einsichtnahme in die Belege der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen herleiten wollten.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.


Vorinstanzen:

Amtsgericht Bensheim – Urteil vom 20. April 2016 – 6 C 867/15

Landgericht Darmstadt – Urteil vom 27. Juli 2017 – 6 S 213/16

Karlsruhe, den 19. Januar 2018

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BGH, Verhandlungstermin am 7. Februar 2018 - Darlegungslast und Belegeinsicht bei vom Mieter als nicht plausibel bestrittener Heizkostenabrechnung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht