BGH, Pressemitteilung vom 10.01.2018
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2% Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Angabe „bekömmlich“ weise einen Gesundheitsbezug auf. Sie werde von erheblichen Teilen der Verbraucher im Sinne von „gut verträglich“ verstanden.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg – Urteil vom 16. Februar 2016 – 8 O 51/15
OLG Stuttgart – Urteil vom 3. November 2016 – 2 U 37/16
Karlsruhe, den 10. Januar 2018
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