BGH, Pressemitteilung vom 11.07.2017

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiber durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG* von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €), Ermittlungskosten (19,80 €) und Schadensersatz (500 €).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil die von der X AG erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, so dass nicht festgestellt werden könne, ob das behauptete Angebot zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei. Seien Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch, müsse am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter beteiligt werden, weil dessen Auskunft über den Namen und die Anschrift, die der Benutzerkennung zugeordnet seien, nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen könne und deshalb dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG unterliege. Weil die Auskunft der X AG im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift gestattet worden sei, könnten ihre Auskünfte nicht verwertet werden.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Anträge weiter.

Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 – 3b C 323/15

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 – 6 S 149/15

Karlsruhe, den 11. Juli 2017

 

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