OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2013 – I-15 W 299/12, 15 W 299/12 –, juris

Leitsatz

1. Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss kann gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung nach § 438 FamFG nach den §§ 17, 18 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

2. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 FamFG kann die Versäumung der Anmeldefrist als unverschuldet bewertet werden, wenn der Text des veröffentlichten Aufgebots unvollständig ist (hier: fehlender Hinweis auf die Erforderlichkeit der Anmeldung bei dem mit Anschrift näher zu bezeichnenden Aufgebotsgericht).