Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist darauf hin, dass die Zahl der verliehenen Fachanwaltstitel weiter gestiegen ist. „Der Fachanwaltstitel ist nach wie vor das Siegel für geprüfte anwaltliche Qualität in einem bestimmten Fachgebiet“, mit diesen Worten wird der Präsident der BRAK A.C. Filges zitiert.

Die mit Abstand größte Bedeutung hat der im Jahre 1989 eingeführte Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht erlangt. Mit deutschlandweit insgesamt 9.713 verliehenen Fachanwaltstitel steht er an der Spitze und wird nur von 9.181 verliehenen Titeln Fachanwalt für Familienrecht dicht gefolgt. Danach erscheint mit 4.864 Fachanwälten der Fachanwalt für Steuerrecht, den es bereits seit 1960 gibt.

Mehr und mehr nimmt auch die Bedeutung an doppelt verliehenen Fachanwaltstiteln zu. Zum 01.01.2014 wurden insgesamt 8.448 Anwälte gezählt, die zwei oder drei Fachanwaltstitel führen. Zum Stand 01.01.2011 erwarben 5.933 Fachanwälte zwei Fachanwaltstitel. Insgesamt sind 40.026 Rechtsanwälte berechtigt, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

Quelle: Presseerklärung der BRAK Nr. 10 vom 11.06.2014


Anmerkung: Nach den obigen Marketing-Aussagen der BRAK sollte man auch mal wieder auf den Boden der Tatsachen zurück kommen. Der Verfasser dieser Anmerkung hat die höchstzulässige Anzahl an Fachanwaltstiteln inne, insgesamt 3. Soweit ersichtlich können dies in der Kombination dieser durchaus anspruchsvollen Fachgebiete nur noch 2 weitere Rechtsanwälte in Deutschland von sich behaupten. Man könnte also annehmen, der Verfasser würde das Hohelied auf die Ansammlung von Fachanwaltstiteln singen, nur ein Fachanwalt sei auch ein Fachmann auf dem entsprechenden Gebiet. Für einige Bereiche wird dies wohl auch zutreffen. Gehe ich die Liste der verschiedenen Fachanwaltschaften durch, fallen gleich 8 weitere Fachgebiete ins Auge, in denen der Verfasser sicherlich ebenso die praktischen Erfahrungen durch Bearbeitung der erforderlichen Anzahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen würde nachweisen können. Die ebenso erforderliche theoretische „Ausbildung“ erschöpft sich in aller Regel auf 120 Zeitstunden plus 3 Klausuren, die zu bestehen sind. Wer das nicht zu leisten imstande ist, sollte besser seine Anwaltszulassung sogleich zurück geben. Mit den bereits vorhandenen 3 Fachanwaltstiteln wären das insgesamt 11, vereint in einer Person. An diesem realen Beispiel wird aber deutlich, dass der Fachanwaltstitel keineswegs etwa einem Facharzttitel vergleichbar ist. Welcher Facharzt könnte angesichts der dort erforderlichen Dauer der Ausbildung und der geforderten Fallzahlen mehr als 2 Facharzttitel im Laufe eines Lebens erwerben?

Mein Kollege, Rechtsanwalt Andreas Schiller, seit 2005 zudem Richter am Thüringer Anwaltsgerichtshof, führt daher nicht zu Unrecht aus: „In einigen wenigen Rechtsgebieten erscheint es durchaus sinnvoll, einen Fachanwalt für das jeweilige Gebiet zu beauftragen, im Allgemeinen wird aber der Fachanwaltstitel in meinen Augen überschätzt. Ein guter Generalist ist im Regelfall nicht unbedingt „schlechter“ als ein Fachanwalt.“ Und genau das halte ich auch im Grundsatz für zutreffend.

Bedeutung des Fachanwaltstitels steigt weiter
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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