Der Bundesrat hält den gegenwärtig auf europäischer Ebene bestehenden kollektiven Verbraucherrechtsschutz für nicht ausreichend und begrüßt deshalb, dass die EU-Kommission mit der Verbandsklage ein effizientes Instrument zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen zur Verfügung stellt.

In seiner am 06.07.2018 beschlossenen Stellungnahme zum entsprechenden EU-Richtlinienvorschlag warnt er jedoch davor, dass Verbandsklagen auch zum Schaden der Wirtschaft missbraucht werden können. Er findet es bedenklich, dass die europäische Verbandsklage keine Mindestzahl an betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern erfordert.

Auch im Übrigen äußert er sich eher kritisch. So hält er die Rechtsfolgen des europäischen Klagemodells für sehr weitreichend. Dabei verweist er auf die Möglichkeit, gegen Unternehmen Abhilfemaßnahmen wie Schadensersatz durchsetzen zu können.

Die beabsichtigte Bindungswirkung der Urteile für andere Verfahren geht nach Ansicht des Bundesrates ebenfalls sehr weit. Derartige Rechtsfolgen seien nur gerechtfertigt, wenn sich auch die Verbraucher explizit an die Ergebnisse des Verfahrens binden. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung zu Gunsten eines Unternehmens ebenso Bindungswirkung entfalten müsse wie solche, die zu Lasten der Unternehmen ergehen. Alles andere sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht vereinbar.

Die vorgesehen Pflicht der Unternehmen, betroffene Verbracherinnen und Verbraucher über eine rechtskräftige Entscheidung zu informieren, lehnen die Länder ab. Sie würde die Unternehmen überfordern. Darüber hinaus bemängeln sie verschiedene Unklarheiten, beispielsweise bei den Regelungen zur Mandatserteilung.

Die EU-Kommission begründet die Vorlage ihres Richtlinienvorschlags insbesondere mit dem Dieselskandal. Er habe gezeigt, dass ein EU-weit kollektiver Rechtsschutz erforderlich ist. Das geplante Instrument soll vor allem in den Wirtschaftszweigen zur Anwendung kommen, in denen sich illegale Unternehmenspraktiken auf eine große Zahl von Verbrauchern auswirken. Dies gelte für die Bereiche Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheit und Umwelt.

Laut dem Vorschlag der Kommission liegt das Klagerecht bei qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen. Im Namen einer Gruppe von Verbrauchern können sie von einem Unternehmen Wiedergutmachung in Form von Schadensersatz, Ersatz, Reparatur oder Ähnlichem beanspruchen. In komplexen Fällen sollen die Mitgliedstaaten die Gerichte ausnahmsweise ermächtigen, Feststellungsbeschlüsse über die Haftung des Unternehmers zu erteilen. Auch der Abschluss eines Vergleiches ist möglich. Er muss von einem Gericht oder einer Behörde genehmigt werden.

Bei sehr geringen Schäden können Gerichte nach dem Richtlinienvorschlag anordnen, dass die Verwendung der Summe einem öffentlichen Zweck zu Gute kommt, anstatt auf die einzelnen Verbraucher verteilt zu werden. Die Richtlinie soll einen allgemeinen Rahmen für die Verbandsklage schaffen, die genaue Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten.

Der Bundesrat übermittelt seine Stellungnahme direkt an die EU-Kommission.

Quelle: Pressemitteilung des BR v. 06.07.2018

Bundesrat äußert sich kritisch zur Europäischen Verbandsklage
Thomas HansenRechtsanwalt
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