Schon seit langem dürfen Anwältinnen und Anwälte die Papiervordrucke für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nicht mehr benutzen. Ab 1. Januar 2018 sind darüber hinaus nun weitere Anträge in maschinell-lesbarer Form einzureichen. Das betrifft den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids, den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids. Die Nutzungsverpflichtung auch für den Widerspruch folgt zum 1. Januar 2020. Mehr dazu im Anwaltsblatt.

Quelle: DAV-Depesche vom 16.11.2017

Automatisiertes Mahnverfahren: Ab 1. Januar 2018 Papiervordruck adé
Thomas HansenRechtsanwalt
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