KG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 2014 – 6 W 1/14 –, juris

Aus den Entscheidungsgründen

Die Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, damit das Nachlassgericht erneut über den Antrag der Beschwerdeführer auf Außerkraftsetzung entscheiden kann.

Das Nachlassgericht kann auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB einzelne für die Verwaltung des Nachlasses getroffene Anordnungen des Erblassers außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde.

Der danach erforderliche Antrag liegt vor, nicht nur die Testamentsvollstreckerin, sondern darüber hinaus auch die Erbin und der Grundstücksmiteigentümers, zu dessen Schutz die Verwaltungsvollstreckung angeordnet worden ist, haben den Antrag auf Aussetzung gestellt.

Darauf, dass die Anordnung der Erblasserin den Nachlass als solchen nicht im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB erheblich gefährdet, kommt es entscheidungserheblich nicht an, weil diese Vorschrift nach allgemeiner Ansicht über ihren Wortlaut hinaus auch dann Anwendung findet, wenn die Anordnung des Erblassers eine wirtschaftliche Gefährdung der am Nachlass beteiligten Personen begründet (vgl. Heilmann in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 2216 Rdn. 19 m.w.N.).

Die Beschwerdeführer haben nunmehr im Rahmen der weiteren Beschwerdebegründung vom 27. Januar 2014 eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu 1. glaubhaft gemacht.

Das Finanzamt hat gegen diese eine Erbschaftssteuer in Höhe von ca. 50.000,00 € festgesetzt, die notfalls im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden soll und die Beteiligte zu 1. kann diese Steuerschuld nur mittels einer Kreditaufnahme erfüllen. Da die hinsichtlich des ideellen Miteigentumsanteils am Grundstück F… straße … angeordnete Testamentsvollstreckung faktisch eine Grundbuchsperre statuiert, wollen die Banken diesen Miteigentumsanteil nur dann als Kreditabsicherung akzeptieren, wenn die Beteiligte zu 1. frei, insbesondere unbelastet von einer Verfügungsbeschränkung durch die angeordnete Testamentsvollstreckung, über ihn verfügen kann; letzteres ist durch Vorlage der E-Mail des Mitarbeiters G… der Deutschen Bank AG vom 02. Oktober 2013 ausreichend glaubhaft gemacht