Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 Wx 93/13 –, juris

Leitsatz

Nach der ab 1. Januar 2010 und für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 2352 BGB i.V.m. § 2349 BGB erstreckt sich ein Verzicht auf testamentarische Zuwendung grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn nicht von den Vertragsparteien des Verzichtsvertrages etwas anderes bestimmt ist. Hat indes in dem vor dem 1. Januar 2010 beurkundeten Verzichtsvertrag der Notar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge der Verzichtenden erstreckt, kann daraus der Schluss zu ziehen sein, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf Abkömmlinge nicht wollten, auch wenn der Hinweis des Notars nur der damaligen Rechtslage entsprach.