Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. März 2014 – 4 U 40/12 –, juris

Orientierungssatz

Die Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach der Letztlebende ermächtigt wird, „hinsichtlich des etwa zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes von diesem Testament abweichende Regelungen zu treffen“, kann als eine Ermächtigung zur Vornahme einer auf den Grundbesitz beschränkten anderweitigen Verfügung von Todeswegen auszulegen sein.