Nachfolgend ein Beitrag vom 24.4.2018 von Hippeli, jurisPR-HaGesR 4/2018 Anm. 3
Leitsätze
1. Bei der Auslegung der Satzung einer Stiftung kommt dem im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen maßgebende Bedeutung zu (Anschluss an BGHZ 99, 344). Maßstab ist der Stifterwille nur, soweit er Gegenstand des Anerkennungsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BGH, NJW 1957, 708). Dies schützt die Stiftung davor, dass der Stifter seine Meinung nach Belieben ändert.
2. Es kann eine satzungswidrige Umgehung der in einer Stiftungssatzung vorgesehenen Höchstdauer der für den Vorstand vorgesehenen Amtsperiode vorliegen, wenn die Vorstandsmitglieder durch zeitlich nahezu zusammenfallende Bestellungsakte für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtsperioden bestellt werden (keine satzungswidrige „Vorrats- oder revolvierende Bestellung“ von Vorstandsmitgliedern).
A. Problemstellung
Was passiert, wenn der für die Bestellung der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands allein zuständige Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet, aber das nach der Stiftungssatzung für die Bestellung sodann zuständige Gremium noch gar nicht existiert? Darf der Stifter dann von seinem ursprünglichen Bestellungsrecht noch Gebrauch machen oder nicht? Dieser Frage musste sich das OLG Köln vorliegend stellen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Es war eine 1995 errichtete Stiftung beklagt. Ihre Stiftungssatzung war im Hinblick auf die Stiftungsorganisation recht klassisch aufgebaut. Der Stifter gehörte dem mehrköpfigen Stiftungsvorstand (drei bis fünf Personen) als Mitglied an und hatte zu seinen Lebzeiten das alleinige Recht, die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestellen und aus wichtigem Grund abzuberufen. Nach dem Tod des Stifters sollte dieses Bestellungs- und Abberufungsrecht auf ein noch zu schaffendes dreiköpfiges Kuratorium übergehen.
Ende 2011 wandte sich der Stifter an die beiden Kläger und drei andere Personen und teilte ihnen mit, dass er wenige Tage später aus gesundheitlichen Gründen aus der Beklagten ausscheiden werde. Für die Amtszeit 2011 bis 2016 bestelle er die Vorgenannten erneut oder erstmals zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Im Januar 2012 errichtete er ein Testament, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte. Des Weiteren verwies er hier auf seine Bestellungsmaßnahmen. Alle fünf Personen hätten zugesagt, als Stiftungsvorstand zu amtieren. Er bestellte sie nun sogleich auch für die Amtszeit 2016 bis 2021. Soweit in einem Fall die satzungsmäßige Altersgrenze für Mitglieder des Stiftungsvorstands überschritten werden würde, erklärte er einen Dispens von dieser Regelung. Zugleich errichtete er ein Kuratorium von Todes wegen und benannte zwei Mitglieder. Die Benennung des dritten Mitglieds behielt er sich in privatschriftlicher Form vor. Im Anschluss hieran verstarb der Stifter. Im Jahre 2016 beschloss das Kuratorium der Beklagten, den Stiftungsvorstand von fünf auf drei Personen zu verkleinern. Dieser Verkleinerung fielen die beiden Kläger zum Opfer, woraufhin diese jeweils Feststellungsklagen mit Blick auf ihre bereits erfolgte Wiederbestellung und die Unzulässigkeit der Verkleinerung des Stiftungsvorstands erhoben.
Das Landgericht hatte im Wesentlichen den Klägern Recht gegeben. Denn die beiden Kläger seien für den Zeitraum 2016 bis 2018 bzw. 2016 bis 2021 als Vorstandsmitglieder wiederbestellt worden. Zu dieser erneuten Bestellung sei der Stifter befugt gewesen. Zwar sei dieser nach seinem Ausscheiden nicht mehr Mitglied des Stiftungsvorstands gewesen, so dass sein hieraus abgeleitetes lebzeitiges Bestellungsrecht an sich beendet war, als er im Januar 2012 die Wiederbestellung auch der Kläger per Testament festlegte. Spiegelbildlich zur gleichwohl bestehenden Kompetenz, jederzeit (also auch ohne aktive Organstellung) eine Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund vornehmen zu können, existiere aber auch ein aus der Gesamtschau herleitbares jederzeitiges Bestellungsrecht. Die insoweit bestehende Regelungslücke in der Stiftungssatzung müsse schließlich auf Basis des mutmaßlichen Stifterwillens geschlossen werden, der aus dem Gesamtzusammenhang der Stiftungssatzung zu folgern sei. Danach ergebe sich, dass sich der Stifter das Recht vorbehalten wollte, vor seinem Tod die gesamte Stiftungsorganisation neu regeln zu können.
Anders hat das OLG Köln in seiner Berufungsentscheidung entschieden. Es urteilte aus, dass die Feststellungsbegehren der beiden Kläger gegen die Stiftungssatzung verstießen und auf eine unzulässige Umgehung hinausliefen. Da der Stifter zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits aus der Stiftung ausgeschieden war, sei sein Bestellungsrecht bereits erloschen gewesen. Die maßgebliche Regelung der Stiftungssatzung sei eindeutig, so dass kein Raum für eine Auslegung bestanden habe. Das Satzungsgefüge lege zudem nahe, dass für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens des Stifters aus dem Stiftungsvorstand ein Kuratorium zu bestellen ist. Das vom Stifter im Testament angelegte Wiederbestellungsverlangen müsse dann als wirkungslos betrachtet werden, da es ins Leere gegangen sei. Ohnehin habe in Bezug auf einen der Kläger die Höchstaltersgrenze nicht abbedungen werden können.
C. Kontext der Entscheidung
Eine sicherlich bemühte, aber leider nur auf dem ersten Blick stringente Entscheidung. Es mag wahr sein, dass die im Kern maßgebliche Regelung der Stiftungssatzung einen eindeutigen Wortlaut hatte, so dass der Stifter andere Mitglieder des Stiftungsvorstands zu Lebzeiten an sich nur dann bestellen konnte, solange er auch selbst Mitglied des Stiftungsvorstands war. Was die Entscheidung des OLG Köln aber in praktischer Hinsicht überhaupt nicht reflektiert, ist der Umstand, dass es bei der Stiftungsorganisation kein Interregnum geben darf. Stiftungen müssen eben stets handlungsfähig sein (vgl. Weitemeyer in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 105). Das Kuratorium wurde eben erst von Todes wegen errichtet und war erst ab dann mit der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands betraut. Vorliegend mag dies in concreto kein größeres Problem darstellen, da zwischen Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand und seinem Tod/der Einrichtung des Kuratoriums nur etwa ein Monat lag. Darauf kommt es aber nicht an. Der Fall hätte sich genauso gut so abspielen können, dass der Stifter nach seinem Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen und der Testamentserrichtung gleichwohl noch zehn Jahre weitergelebt hätte. Denkt man den Weg des OLG Köln konsequent zu Ende, dann wäre die Stiftung in diesem Fall spätestens nach fünf Jahren komplett handlungsunfähig geworden, weil jahrelang niemand mehr ein Bestellungsrecht für die Mitglieder des Stiftungsvorstands gehabt hätte. Auch auf dem Weg dorthin wären etwa verstorbene Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht mehr ersetzbar gewesen. Anders gewendet: Das Oberlandesgericht schließt offenbar aus rein tatsächlichen Momenten („Es gab ja ohnehin nur einen Monat Interregnum.“) auf rechtliche Folgen („Dann musste die Stiftungssatzung ja auch nicht ausgelegt werden.“). Diese Vorgehensweise ist natürlich grundfalsch.
Das Kardinalproblem war vorliegend, dass der Stifter bei Schaffung der Stiftungssatzung ganz offensichtlich nicht daran gedacht hatte, dass es irgendwann einmal mit seiner Gesundheit derart schnell bergab gehen würde, dass er aus dem Amt heraus keine völlig geordnete Übergabe mehr würde vollziehen können (vgl. dazu bereits Hippeli, jurisPR-HaGesR 12/2017 Anm. 5). Natürlich muss diese Regelungslücke in der Stiftungssatzung dann in irgendeiner Form durch Auslegung gelöst werden. Entscheidend ist in der Tat grundsätzlich nur der im Stiftungsgeschäft und damit in der Stiftungssatzung und nicht in externen Dokumenten zum Ausdruck kommende Stifterwille. Ausnahmsweise kann aber zumindest aus einem stiftungsbezogenen Testament ein Rückschluss auf den Stifterwillen erfolgen (so z.B. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.03.1996 – 25 A 1508/90). Das Testament wird schließlich naturgemäß dann ebenfalls zu einer tauglichen Quelle der Auslegung des Stifterwillens, wenn wie beim Stiftungsgeschäft inklusive Stiftungssatzung auch konstitutive Merkmale der Stiftung neu geschaffen bzw. umgestaltet werden. Die gebotene Berücksichtigung des Testaments hätte vorliegend die Auslegung der Vorinstanz gestützt, wonach es dem Stifter ganz offensichtlich darum ging, bis zu seinem Tod umfassend die personellen Weichen bei der Stiftung stellen zu können.
Stattdessen will das OLG Köln hier den Stifterwillen zentral der Regelung zum noch zu errichtenden Kuratorium entnehmen, übersieht dabei aber, dass hierdurch die entscheidende Frage überhaupt nicht beantwortet werden kann, was zeitlich betrachtet zwischen dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand und der Einrichtung des Kuratoriums im Hinblick auf die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands gelten sollte. Eine an sich gebotene Auslegung der Stiftungssatzung im Lichte der §§ 133, 157 BGB, um hieraus den maßgeblichen objektiven Stifterwillen ermitteln zu können (vgl. etwa OLG Hamm, Teilurt. v. 08.05.2017 – I-8 U 86/16 – NZG 2017, 864; Suerbaum in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2015, Anm. C 171), findet damit vorliegend jedenfalls nicht lege artis statt. Nicht ernsthaft wird es schließlich der Wille des Stifters gewesen sein, dass zeitweise niemand das Bestellungsrecht haben sollte. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass der Stifter selbst über 20 Jahre lang die Personalhoheit innehatte und erst von Todes wegen ein hierfür in seiner Nachfolge stehendes Kuratorium schuf, dafür, dass er die Personalhoheit trotz seines gesundheitlich bedingten Ausscheidens bis zuletzt innehaben wollte.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die Auswirkungen für die Praxis sind dahingehend überschaubar, dass ein solcher Fall recht selten sein dürfte. Denn typischerweise wird bei Stiftungen mit dem Stifter als lebzeitiger Zentralfigur – insbesondere bei vermögensmäßig gut bestückten Stiftungen – sogleich ein zweites Stiftungsorgan neben dem Stiftungsvorstand geschaffen (Kuratorium, Beirat etc.). Dieses kann sodann die Personalhoheit unmittelbar ab dem Tod oder dem gesundheitlichen Ausscheiden des Stifters übernehmen. Eine andere Lösungsmöglichkeit in der Praxis ist die unmittelbare Regelung der Nachfolge in das Amt des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands qua Stiftungssatzung oder qua Testament, so dass es auf das zweite Stiftungsorgan gar nicht mehr ankommt.
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