OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2014 – I-1 U 56/13, 1 U 56/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB einen Anspruch auf Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege für die fünf zurückliegenden Jahre vor dem Todestag des Erblassers sowie auf Einholung und Vorlage eines Gutachtens eines unparteilichen Sachverständigen.

2. Die Ansprüche auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Vorlage der Geschäftsunterlagen entfallen nicht durch eine Veräußerung der Unternehmensbeteiligung (hier: Geschäftanteile an einer GmbH) kurz nach dem Erbfall, wenn die Beteiligung auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung an die übrigen Gesellschafter verkauft worden ist, und zwar zu einem Preis, dessen Ermittlung ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

3. Eine bereits erfolgte Begutachtung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren steht einer erneuten Begutachtung des Verkehrswertes nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag die Wertermittlung nach dem sog. Stuttgarter Verfahrend zwingend vorgeschrieben ist.

4. Der Erbe hat gegen den Pflichtteilsberechtigten allenfalls einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Dieser setzt voraus, dass es eine zwischen beiden bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Erbe in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umstand seines Rechts im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Auskunft unschwer geben kann.