LG Düsseldorf, Teilurteil vom 15. Januar 2014 – 9 O 444/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Sofern sich die Parteien in einer ungeteilten Erbengemeinschaft befinden, besteht seitens eines Erben kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Nachlass gegenüber dem Miterben. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 2027 BGB, da ein Miterbe grundsätzlich nicht Erbschaftsbesitzer ist, auch dann nicht, wenn er einen Nachlassgegenstand in Besitz nimmt. Der Miterbe wird lediglich dann zum Erbschaftsbesitzer, wenn er sich unter Negierung der Rechte des Miterben das Alleineigentum an einem Nachlassgegenstand anmaßt.

2. Ein Auskunftsanspruch akzessorisch zu einem Leistungsanspruch wird nur gewährt, wenn dessen Bezifferung ohne die Auskunft nicht möglich ist.