LG Arnsberg, Teilurteil vom 15. Januar 2014 – 2 O 116/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Es besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über den Nachlass gemäß § 2314 BGB, wenn der Anspruchsteller kein Pflichtteilsberechtigter, sondern Erbe ist.

2. Gemäß § 2027 Abs. 1 BGB besteht jedoch ein Anspruch des Erben/der Erbengemeinschaft auf Auskunftserteilung über den Nachlass gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Dabei ist lediglich Auskunft über den Aktivbestand des Nachlasses zu erteilen, nicht jedoch bzgl. der Nachlassverbindlichkeiten oder ausgleichspflichtiger Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Zudem beschränkt sich die Auskunft auf die Aufstellung des Bestandsverzeichnisses und muss daher keine Angaben über den Wert der Nachlassgegenstände enthalten, so dass auch kein Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich einer Immobilie besteht.

3. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich von Zuwendungen seitens der Erblasserin steht nicht allen Miterben gemeinschaftlich zu, sondern gemäß § 2057 jedem Miterben gegen jeden einzelnen anderen Miterben.