LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014 – 7 O 132/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Erbverzichts- und Abfindungsvertrag ist wirksam vereinbart worden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des klagenden Sohnes bestehen, weil sich auch für den Fall eines erheblichen Alkoholgenusses in der Nacht und eines kurzen Schlafes daraus keine zwingenden Schlussfolgerungen zur geistigen Aufnahmefähigkeit des Sohnes zum späteren Beurkundungstermin am selben Tag ableiten lassen. Ein fehlender Vermerk seitens des Notars zur Geschäftsfähigkeit in der Urkunde begründet nicht die Annahme, der Notar habe nicht auf erkennbare Ausfallerscheinungen oder Konzentrationsprobleme geachtet.

2. Sofern der vereinbarte Abfindungsbetrag in erheblichem Maße unter einem möglichen Pflichtteilsanspruch liegt, rechtfertigt dieser Umstand noch keine Sittenwidrigkeit des Vertrages, insbesondere dann nicht, wenn nicht von einer Täuschung ausgegangen werden kann, weil der Sohn Kenntnis über die Vermögenssituation seines Vaters hat.

3. Die vom Sohn unterzeichnete Quittung stellt einen formellen Beweis für den Erhalt des Abfindungsbetrages dar. Soweit der Sohn erklärt, dem Erblasser auch Blankounterschriften ausgehändigt zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, wenn kein Beweis für ein abredewidriges Ausfüllen des Blanketts angetreten wird, da bei der Echtheit der Unterschrift auch bzgl. des darüber stehenden Textes die Vermutung gilt, dass das nachträgliche Ausfüllen des Blanketts durch dessen Empfänger vereinbarungsgemäß erfolgt ist.