Nachfolgend ein Beitrag vom 30.1.2018 von Cranshaw, jurisPR-HaGesR 1/2018 Anm. 6

Orientierungssatz zur Anmerkung

Ohne konkrete substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 InsO verfolgten Forderungen von Insolvenzgläubigern gegen den Kommanditisten ist die Klage wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig.

A. Problemstellung

In der Prozesspraxis kommt es in den Fällen der Insolvenz einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft in Gestalt der Publikumsgesellschaft („Anlagefondsgesellschaft“) immer wieder vor, dass der Insolvenzverwalter Kommanditisten auf Leistung zurückgeflossener Hafteinlagen verklagt. Häufig ist der Grund der Insolvenz der Fonds-KG entweder ein Fehler der ursprünglichen Fondskonstruktion oder ein von Anfang an bestehender oder später eintretender Mangel des Investitionsguts, in das der Fonds sein Vermögen investiert hat. Beispiele sind wirtschaftlich aussichtslos gewordene Immobilienfonds oder Schiffsfonds. Nicht selten treten dabei zwei sich außerordentlich negativ auswirkende Phänomene auf. Der eine Umstand ist dadurch gekennzeichnet, dass zum Zeitpunkt des Scheiterns des Fonds die Passivseite der Fonds-KG häufig noch bedeutende offene Finanzierungsverbindlichkeiten, u.a. aus der Zeit der Auflegung des Fonds, gegenüber der finanzierenden Bank aufweist. Das fatale Problem, das daraus für die Kommanditisten (oder Treugeber„kommanditisten“ bei nur mittelbarer Beteiligung der Anleger an der Gesellschaft) resultiert, wird durch die Ausschüttungspolitik der Fondsgesellschaften hervorgerufen. Verbreitet sind Auszahlungspläne der Anlagegesellschaften über die gesamte prognostizierte Laufzeit des Fonds, die gleichmäßige oder steigende Leistungen an die Anleger vorsehen und zwar unabhängig davon, ob es sich um gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Zahlungen handelt. Im letzteren Fall verringert sich das im Register eingetragene Kommanditkapital (wenn die gesamte Einlage des Kommanditisten als Hafteinlage gemäß § 171 Abs. 1 HGB konzipiert ist), so dass das daraus entstehende Unterkapital zum Wiederaufleben der Außenhaftung des Kommanditisten nach den §§ 171 Abs. 1 HS. 1, 172 Abs. 4 HGB führt.
Ist die Gesellschaft insolvent, ist der Anspruch nach § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter im Interesse derjenigen Gläubiger durchzusetzen, die nach Maßgabe des § 171 Abs. 1 HS. 1 HGB Ansprüche gegen den Kommanditisten haben. Die Norm des § 171 Abs. 2 HGB ist Parallelnorm zu § 93 InsO; sie hat ebenso wie diese Ermächtigungs- und Sperrfunktion, ist aber selbst keine Anspruchsgrundlage. Anders als der einzelne Gläubiger, der ausschließlich seinen Anspruch individuell durchsetzt, bezieht sich die vorstehend umrissene Aufgabe des Verwalters grundsätzlich auf alle Gläubiger mit Haftungsansprüchen gegen den Kommanditisten als Folge seiner akzessorischen (beschränkten) Haftung für die Gesellschaftsschulden. Aus dem Erlös der Forderungsverfolgung muss der Verwalter eine Sondermasse der jeweils im gleichen Rang anspruchsberechtigten Insolvenzgläubiger bilden. Neben materiell-rechtlichen Fragen, die sich daraus anders als bei dem Einzelgläubiger, der seine individuelle Forderung verfolgt, ergeben, stellt sich für den Verwalter auch die Frage, wie er die Klage prozessrechtlich strukturieren muss, um erfolgreich zu sein. Nicht übersehen werden darf, dass diese Klagen regelmäßig auf geringe Summen gerichtet sind, da die Kommanditisten nur bis zur Höhe der gewinnunabhängigen Rückzahlungen haften und die die Ausschüttungen der KG generierenden Beteiligungen der Anleger an den Fondsgesellschaften ihrer Natur nach ebenfalls meist kleinteilig sind. Mit den prozessrechtlichen Untiefen einer solchen Klage des Verwalters, die in praxi wirtschaftlich regelmäßig ganz überwiegend im Interesse des Finanziers der Fondsgesellschaft geführt wird, hat sich das LG Karlsruhe in einem Berufungsverfahren auseinandergesetzt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

I. Kläger ist der Insolvenzverwalter einer in dem Urteil nicht näher beschriebenen Fonds-KG, Beklagter ein Zeichner/Anleger, der der insolventen Gesellschaft als Kommanditist beigetreten war und von dem der Verwalter 2.500 Euro unter dem rechtlichen Aspekt der wieder aufgelebten Kommanditistenhaftung gemäß den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB forderte. Der Kapitalanteil des Beklagten lag nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts unter dem haftenden Kapitalbetrag, verursacht durch „Gewinnentnahmen“. Bei der insolventen Kommanditgesellschaft stand nach dem Vortrag des Verwalters den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro lediglich eine Masse von ca. 1,1 Mio. Euro gegenüber. Der Kläger hatte eine Ausfallforderung von knapp 2,7 Mio. Euro behauptet, die aus Darlehensverträgen vom 30.11./07.12.1998 herrührten sowie aus einem KK-Kredit vom Juli 2012 (dieser Umstand zeigt natürlich an, dass sich die Gesellschaft im Jahr 2012 plötzlich Liquidität durch Kredit beschaffen musste, bei einer solchen Gesellschaft ein klares Krisenanzeichen). Gegen die Höhe der gegen ihn gerichteten Forderung, so das erstinstanzliche AG Maulbronn, hatte sich der Beklagte nicht gewandt, ebenso wenig gegen den Bestand der Masse und die dazu vom Kläger vorgetragenen Zahlen.
Das Amtsgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt; auf die Berufung des Beklagten hat das LG Karlsruhe das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
In der Berufung hatte der Beklagte u.a. beanstandet, der Kläger habe die Klageforderung nicht substantiiert, die Forderung gegen ihn, den Beklagten, sei zudem verjährt. Der Kläger habe auch die angeblichen Entnahmen des Beklagten nicht ordnungsgemäß dargelegt und bewiesen. Die Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der anerkannten Tabellenforderungen durch das amtsgerichtliche Urteil auf den Beklagten verstoße gegen die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, weil der Beklagte im Prüfungstermin nicht anwesend war. Der Kläger habe zur Begründetheit der Tabellenforderungen nicht (hinreichend) vorgetragen, ebenso nicht zur Wirksamkeit der Forderungsanmeldungen und auch nicht dazu, dass die angeblichen Forderungen nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten.
II. Das LG Karlsruhe erkannte darauf, das Urteil des Amtsgerichts sei unrichtig, es hätte die Klage außerdem nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig abweisen müssen.
Die Kammer referiert die Voraussetzungen der Klage nach § 171 Abs. 2 HGB; der Insolvenzverwalter verfolge, so die zutreffende Kernaussage des Urteils, jeweils einzelne Forderungen eines Gläubigers der insolventen Gesellschaft, keine Forderungen der Masse. Er sei treuhänderisch für den jeweils betroffenen Gläubiger tätig, und zwar in gesetzlicher Prozessstandschaft (auf der Aktivseite). Mit der Leistung des Kommanditisten erlischt der jeweils konkret eingeklagte Gläubigeranspruch in der entsprechenden Höhe. Dabei hat die Kammer die materielle Frage, ob die Voraussetzungen der Außenhaftung gemäß den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB überhaupt zu bejahen seien, ausdrücklich dahinstehen lassen, denn der Kläger habe eben schon nicht substantiiert zu den von ihm verfolgten Gläubigerforderungen vorgetragen. Das Urteil beschreibt dann die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klage nach § 171 Abs. 2 InsO zu richten seien.
Der Verwalter muss danach die eingeklagte Forderung des Gesellschaftsgläubigers konkret und im Detail darstellen, nämlich nach der Person des Gläubigers, der Höhe und dem Entstehungszeitpunkt der Forderung sowie dem Schuldgrund, mit anderen Worten in der Weise, wie auch der Gläubiger selbst die Klage gegen den Kommanditisten einreichen müsste, gäbe es nicht das Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen. Gegebenenfalls müsse der Verwalter auch darlegen, in welcher Reihenfolge das Gericht über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden solle. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt aus dem Blick der Kammer dazu, dass es an der Bestimmtheit der Klage fehlt; die Reichweite der Rechtskraft könne nicht festgestellt werden, der Beklagte könne nicht sachgerecht Stellung nehmen.
Der Kläger habe sich aber hier nur auf die Anmeldung und Feststellung zur Tabelle bezogen, zu weiteren Forderungen habe er trotz bestehenden Anlasses (des Bestehens von Forderungen diverser Gläubiger) überhaupt nichts vorgetragen. Der Beklagte habe zudem mangels Einblick in die Insolvenzakte die behaupteten Gläubigerforderungen nicht substantiiert bestreiten können. Daher sei der Kläger „darlegungsbelastet“ geblieben. Die Kammer bezieht alle angemeldeten Forderungen in ihre Betrachtung ein und verlangt von dem Verwalter demgemäß Angaben darüber, welche Ansprüche von Insolvenzgläubigern gegen die Gesellschaft er nach den jeweiligen Nummern der Insolvenztabelle verfolge und in welcher Reihenfolge er diese, ggf. auch hilfsweise, geltend mache. All dem war der Verwalter hier nicht nachgekommen. Aus dem Tenor des amtsgerichtlichen Urteils sei dies nicht zu erkennen gewesen, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Rechtskraft habe erwachsen können. Die Kammer hat daher das Urteil des AG Maulbronn aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Zulassung der Revision sah sich das LG Karlsruhe nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlägen. Das Erfordernis der Konkretisierung der Klageforderungen (bei Haftungsklagen gegen den persönlich haftenden Gesellschafter) sei seit dem Urteil des BGH vom 09.10.2006 (II ZR 193/05 Rn. 7, 10) abschließend geklärt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere hier gleichfalls nicht die Revisionszulassung. Auch eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren stelle keinen Zulassungsgrund dar; weder in tatsächlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht berührten dergleichen Verfahren nämlich „Allgemeininteressen in besonderem Maße“ (wie der BGH als Voraussetzung der Zulassung der Revision gefordert hat, vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZR 52/14 Rn. 9). Soweit andere Gerichte in entsprechenden Rechtsstreiten die Revision zugelassen hätten, sei das kein Grund, hier ebenso zu entscheiden, da sich die Kammer an die Leitlinien des BGH halte.
Aufgrund dieser Betrachtung hatte das LG Karlsruhe nicht über zwei andere Fragen einer solchen Klage zu entscheiden. Die eine betrifft den Nachweis, dass die Masse nicht ausreicht, die Gläubiger vollständig zu befriedigen bzw. den Nachweis des offenen negativen Differenzbetrages zwischen Gläubigerforderungen und der zur Befriedigung der Gläubiger notwendigen freien Verteilungsmasse. Der andere Gesichtspunkt betrifft den Nachweis, dass der Kommanditist Rückzahlungen auf sein haftendes Kommanditkapital in der vom Insolvenzverwalter begehrten Höhe erhalten hat.

C. Kontext der Entscheidung

I. Das Urteil des LG Karlsruhe umreißt einmal die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs, den der Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB durchsetzt, und zum anderen die prozessrechtlichen Hürden, die er dabei bewältigen muss.
Die erste Hürde für den als Treuhänder der einzelnen Gläubiger agierenden Insolvenzverwalter besteht in dem prozessrechtlichen Risiko der Geltendmachung einer „pauschalen Ausfallhaftung“ des Kommanditisten bzw. des persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters, also die Prozessführung unter Behauptung einer pauschalen Unterdeckung der Masse ohne Darlegung des einzelnen verfolgten Gläubigeranspruchs. Die Klage bleibt dabei unbestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die „Verlockung“ zu einem solchen einfachen Procedere liegt nahe, wenn der Verwalter hohe zur Tabelle anerkannte Gesellschaftsverbindlichkeiten der vorhandenen verteilbaren Masse gegenüberstellt und sich daraus ein klares Überwiegen der Verbindlichkeiten ergibt, welches den vom Gesellschafter wie hier nach § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB geforderten Betrag deutlich übersteigt. Aus dem Blick des Beklagten muss der Verwalter jedoch den Klagegrund nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sehr konkret darstellen, soll die Klage nicht, weil unbestimmt, durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (so das Ergebnis des BGH in dem bereits zitierten Urt. v. 09.10.2006 – II ZR 193/05).
Das ist vorliegend geschehen, die Berufung des Kommanditisten war begründet, weil die Klage aus dem Blick des LG Karlsruhe unzulässig gewesen ist, und genau deswegen wurde sie nun in zweiter Instanz abgewiesen. Da das Prozessurteil nur im Hinblick auf den Grund der Unzulässigkeit in Rechtskraft erwächst (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 322 Rn. 3 m.w.N.) – hier die bestimmte Darstellung des Klagegrundes –, wird damit dem Verwalter die Möglichkeit eröffnet, erneut, nunmehr unter Konkretisierung, zu klagen. Allerdings kann die Abweisung als unzulässig nur erfolgen, wenn „konkrete Tatsachen überhaupt fehlen“ (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, § 253 Rn. 10 m.w.N.), ansonsten ist die Klage als unbegründet mit der dortigen Tragweite der Rechtskraft abzuweisen. In dem zitierten Urteil vom 09.10.2006 hat der BGH zurückverwiesen, so dass der Verwalter Gelegenheit zur Konkretisierung der Forderung bekommen hat (BGH, Urt. v. 09.10.2006 – ZR 193/05 Rn. 11).
Tendenziell sollte es für den Verwalter aber einfach sein, die Forderung eines Gläubigers nach „Höhe, Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund“ darzustellen.
II. Strukturell ist es, wie die Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2006 und die aktuelle des LG Karlsruhe zeigen, einigermaßen schwierig und aufwändig, wenn der Verwalter im Interesse aller Insolvenzgläubiger klagen will, die einen Anspruch gegen den Kommanditisten haben. Er muss dann genau aufzählen, in welchem Umfang welche Teilforderung welchen Gläubigers eingeklagt wird, denn mit der Verurteilung des Gesellschafters und der Erfüllung des titulierten Anspruchs geht die Gläubigerforderung in diesem Umfang unter (§ 362 BGB) mit den weiteren Folgen für die Insolvenzquote, weil im Umfang der Befriedigung die quotenfähige Forderung sinkt. Das Dilemma des Insolvenzverwalters besteht strukturell aber nicht nur darin, dass er die anerkannten Forderungen der Gläubiger mit Haftungsansprüchen zueinander ins Verhältnis setzen und dieses Verhältnis in der Klagesumme gegen den Kommanditisten umsetzen müsste; bereits an dieser Stelle ist das höchst problematisch, da die im Zweifel wie hier geringe Forderung gegen den Kommanditisten hohen Gläubigeransprüchen gegenübersteht und daher die verschiedenen für jeden Gläubiger geltend gemachten Teilforderungen den jeweiligen Teilanspruch gegen den Kommanditisten atomisieren würden. Stellt man sich einmal einen Fall mit drei Insolvenzgläubigern vor, ist das Problem tendenziell noch einfach zu lösen. Bei einem vorgestellten Fall mit 30 Gläubigern entsteht bereits ein erheblicher, bei geringen Klageforderungen nicht mehr vertretbarer Aufwand. Mit der steigenden Zahl der anspruchsberechtigten Gläubiger setzt sich der Aufwand entsprechend fort, und die Unverhältnismäßigkeit zwischen erwartetem Klageerfolg und dafür notwendigem Aufwand nimmt zu. In diesem Zusammenhang könnte eine Entscheidung der Gläubigerversammlung hilfreich sein, etwaige Forderungen gegen Kommanditisten unter einem bestimmten Sockelbetrag nicht mehr prozessual zu verfolgen.
Das weitere Dilemma des Verwalters besteht darin, dass er als Treuhänder des Anspruchs der einzelnen anspruchsberechtigten Gläubiger nach § 171 Abs. 2 HGB alle Forderungen, die im Verhältnis zur Gesellschaft gleichrangig sind (Folge aus § 129 HGB), zusammen verfolgen muss und nicht den einen gegenüber dem anderen Insolvenzgläubiger bevorzugen darf (Folge aus § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 171 Abs. 2 InsO).
III. Im Hinblick auf die Verteidigung des beklagten Gesellschafters im Haftungsprozess ist dem LG Frankenthal (Urt. v. 18.08.2014 – 4 O 144/14 Rn. 37, 59) zuzustimmen, das dem beklagten Gesellschafter Einwendungen gegen die geltend gemachte Gläubigerforderung versagt hat, sofern diese zur Insolvenztabelle ohne Widerspruch des Schuldners (d.h. der KG) festgestellt worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 129 Abs. 1 HGB). Der später beklagte Gesellschafter kann dem nicht, wie im vorliegenden Fall behauptet, entgegenhalten, er habe keine Einwendungen gegen die festgestellten Forderungen erheben können, aufgrund derer jetzt gegen ihn geklagt werde, so dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen sei, wenn er in dem gegen ihn geführten Prozess nicht mit Einwendungen gegen die Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzgläubiger gehört werde. Nach rechtskräftiger Feststellung der Gläubigerforderung im Insolvenzverfahren (§ 178 InsO) ohne Widerspruch des Schuldners (vgl. Jungmann in: K. Schmidt, InsO, § 178 Rn. 20 f. m.w.N.) und erst recht nach Zurückweisung des Widerspruchs im rechtskräftig zugunsten des Gläubigers abgeschlossenen Feststellungsverfahren nach § 184 InsO kann sich der in Anspruch genommene Gesellschafter in dem gegen ihn geführten Haftungsprozess aus akzessorischer Gesellschafterhaftung nicht mehr mit Einwendungen gegen die Gläubigerforderung verteidigen, wie aus § 129 Abs. 1 HGB hervorgeht.
IV. Das vorläufige Bestreiten der Gläubigerforderung aus den Gründen des § 52 InsO, d.h. wenn dem Gläubiger noch nicht verwertete Absonderungsrechte zur Seite stehen, beispielsweise ein Grundpfandrecht auf der Fondsimmobilie, führt aber nicht zum Ausschluss des § 129 HGB, weil eben über den Anspruch noch nicht unanfechtbar entschieden wurde. Das vorläufige Bestreiten hat die Wirkung „echten“ Bestreitens (vgl. Jungmann in: K. Schmidt, InsO, § 179 Rn. 3). Der Verwalter kann sich bei einer Klage gegen den Gesellschafter nicht auf den unangefochten gebliebenen Tabelleneintrag beziehen, sondern er muss den vollen Nachweis der Gläubigerforderung führen.
V. Das weitere Problem des Verwalters besteht darin, dass die freie Insolvenzmasse bei der Frage, ob bzw. inwieweit ein Anspruch gegen den Gesellschafter besteht, in vollem Umfang zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2005 – II ZR 178/03 Rn. 24; dem folgend LG Frankenthal, Urt. v. 18.08.2014 – 4 O 144/14 Rn. 60 ff.), bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit anderen Worten muss der Kläger bei Klagen gegen Anleger eines Immobilienfonds aus den §§ 171 Abs. 2, 128 HGB den Wert der Immobilie und sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von den offenen Verbindlichkeiten absetzen und ermitteln, in welcher Höhe nach der Gegenüberstellung von freier Masse und Forderungen der anspruchsberechtigten Insolvenzgläubiger noch „offene“ Insolvenzforderungen verbleiben. Damit ergibt sich zugleich das heikle Problem der sachgerechten Bewertung dieser Vermögenswerte.
VI. Schließlich muss der Verwalter die Einlagenrückgewähr an den Kommanditisten darlegen und die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB beweisen. In den hier relevanten Fällen handelt es sich dabei regelmäßig um Gewinnentnahmen, die zu einem „Unterkapitalbetrag“ des Kommanditisten führen oder ihn vertiefen, § 174 Abs. 4 Satz 2 HGB. Der Ausweis auf dem Kapitalkonto des Kommanditisten (vgl. §§ 167, 120 HGB) ist dabei nur ein Anhaltspunkt für den relevanten Betrag.
VII. Der Gläubiger, der außerhalb der Insolvenz den unmittelbaren Anspruch auf Außenhaftung gegen den Gesellschafter geltend macht, muss dagegen lediglich seinen eigenen Anspruch gegen die Gesellschaft darlegen und beweisen, um die akzessorische Haftung des Gesellschafters zu begründen. Klagt er gegen den Anleger-Kommanditisten der Fonds-KG, muss er zudem die Haftung nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB nachweisen; ist der Anleger über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, muss der Gläubiger ggf. den Erwerb des Rückgriffsanspruchs (Freistellungsanspruchs) des Treuhandkommanditisten nachweisen. Die Klage des Insolvenzverwalters ist erkennbar deutlich komplexer. Hinzu kommt, dass bei der Klage gegen mehrere Kommanditisten jeweils alle den jeweiligen Kommanditisten betreffenden Anspruchsvoraussetzungen individuell zu prüfen sind, beispielsweise in Abhängigkeit von seinem Austritt aus der Gesellschaft (vgl. § 160 HGB).

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Das Urteil liegt auf der Linie der Rechtsprechung. Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter (§ 171 Abs. 2 HGB analog) werden die vorstehend umrissenen Strukturen der Judikatur im Hinblick auf Zulässigkeit und Begründetheit der Klage beachten. Ist die zur Tabelle angemeldete Forderung aber unwidersprochen geblieben, genügt die Vorlage des Tabellenauszugs zusammen mit den Anmeldeunterlagen. In den Fällen des § 52 InsO wird der Insolvenzverwalter ggf. mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger eine Verständigung treffen müssen, damit er die Tabellenforderung anerkennen kann. Ist das nicht möglich, muss er ohne auf die Tabelle rekurrieren zu können, den Einwendungen des beklagten Gesellschafters gegen die geltend gemachte Gläubigerforderung entgegentreten.
II. Haben – wie in der Praxis regelmäßig – mehrere oder viele Gläubiger Ansprüche gegen Kommanditisten auf Außenhaftung, muss der Verwalter „eigentlich“ jede einzelne Forderung jeden Gläubigers betrachten und sie anteilig gegen jeden Kommanditisten im Umfang der dortigen Haftung durchsetzen. In der Praxis dürfte es vielfach faktisch nahezu ausgeschlossen sein, die Haftungsdurchsetzung auf diese Weise zu bewerkstelligen.
Sachgerecht erscheint es daher, wenn der Verwalter die anteilige Forderung nur jeweils eines Gläubigers gegen den einzelnen Kommanditisten durchsetzt. Den persönlichen Einwendungen des jeweiligen Kommanditisten gemäß § 129 Abs. 1 HGB bleibt die Klage wie stets ausgesetzt.
Zur Vermeidung von Nachteilen für beteiligte Gläubiger ist bei dieser Vorgehensweise eine Vereinbarung zwischen den anspruchsberechtigten Gläubigern untereinander auf der einen Seite und dem Insolvenzverwalter auf der anderen Seite erforderlich, die im Innenverhältnis regelt, dass alle betroffenen Gläubiger quotal von den Ergebnissen der Klagen gegen Kommanditisten profitieren. Damit wird die Klage vereinfacht und die Problematik der Vielzahl berechtigter Gläubiger weitgehend auf ein Abrechnungsverhältnis zwischen Verwalter und berechtigten Gläubigern verlagert.
III. Bei einer großen Zahl von Kommanditisten bedarf es jeweils geeigneter Tatsachenrecherchen, um die Klage einwandfrei darstellen zu können. Dafür sollte sich der Insolvenzverwalter ggf. spezifisch professioneller Hilfe auf diesem Segment bedienen, die ihm – auch IT-technisch – die Fakten zur problemlosen Rechtsverfolgung aufbereitet.
IV. Das Fazit bleibt, dass die Gerichte bei den Klagen nach den § 171 Abs. 2 HGB, § 93 InsO strenge Maßstäbe an die Klage des Verwalters anlegen. Man muss sich daran orientieren, wenn auch die Feststellung bleibt, dass der einzelne Gläubiger den Haftungsanspruch einfacher durchsetzen kann.

Anforderungen an die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2 HGB
Thomas HansenRechtsanwalt
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Anforderungen an die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2 HGB
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