Nachfolgend ein Beitrag vom 25.5.2018 von Braun, jurisPR-ITR 10/2018 Anm. 3
Orientierungssatz zur Anmerkung
Wer auf der Handelsplattform eBay bei der Angebotserstellung versehentlich „Sofortkauf“ anstelle von „Auktion“ und „Aktivieren“ anstelle von „Vorschau“ anklickt, kann seine Willenserklärung aufgrund eines Erklärungsirrtums anfechten.
A. Problemstellung
Das LG München I hatte zu klären, ob eine Anfechtung eines erfahrenen eBay-Verkäufers wegen eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer Auktion mit einem Startpreis von einem Euro ein entsprechendes Sofortkaufpreis-Angebot auf der Handelsplattform eingestellt wird. Zudem war zu untersuchen, ob eine aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse aus sich heraus kaum verständliche Stellungnahme als Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 BGB ausgelegt werden konnte.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Am Abend des 16.06.2016 hat der Beklagte, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, auf der Internetplattform eBay einen Koffer mit einem Neuwert von 300 bis 700 Euro zum Sofortkaufpreis von einem Euro angeboten. Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten mit, er wolle den Kaufvertrag abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte unverzüglich mittels E-Mail: „Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“ Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700 Euro veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von einem Euro. Der Beklagte war dagegen der Ansicht, seine Mitteilung habe als Anfechtung den Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht.
Das LG München I hat – wie schon die Vorinstanz – dem Beklagten Recht gegeben.
Wie es zu einer für eine Aktivierung des Sofortkaufs erforderlichen zweimaligen Fehleingabe („Verkauf anstelle Auktion“ und „Aktivieren anstelle Vorschau“) gekommen ist, konnte der beweispflichtige Beklagte nicht erklären und nur Vermutungen äußern („Eingabe über Tabulatoren“, „versehentlich auf Taste gekommen“). Dieser Umstand, so das Landgericht, spreche indes nicht gegen die Behauptung des Beklagten, da sich Eingabefehler bzw. versehentliches Betätigen von Tasten in aller Regel der bewussten Wahrnehmung entziehen und von daher nicht erinnert, sondern allenfalls „rekonstruiert“ werden könnten. Die Vorinstanz hielt es nach Inaugenscheinnahme der Website als durchaus für möglich, dass sich solche Fehler ereignen könnten. Zum einen lägen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, sodass eine Verwechslung möglich sei. Zudem wechsele die Handelsplattform eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung der Seite, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren könnten (AG München, Urt. v. 09.03.2017 – 274 C 21792/16). Für die Angaben des Beklagten streite zudem ganz wesentlich die Tatsache, dass er sich bereits in seiner ersten und sehr zeitnahen Reaktion an den Kläger „ganz ausdrücklich“ auf genau diesen Irrtum berufen habe (vgl. die obige Wiedergabe des Wortlautes). Auch in der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz sei er bei dieser Darstellung geblieben – E-Mail des Beklagten vom 19.06.2016, 00:17 Uhr: „… Da ich mich auf den Irrtumsparagraphen (§ 119 BGB) beziehen werde! …“.
Auch dass der Beklagte ein erfahrener eBay-Verkäufer sei, spreche nicht gegen seine Angaben. Eingabefehler oder versehentliches Betätigen von Tasten könnten auch einem erfahrenen eBay-Verkäufer unterlaufen.
Zum Inhalt der maßgeblichen Erklärung vom 16.06.2016 stellte das Landgericht nur fest, dass es unerheblich sei, dass der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe. Die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie sei für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.
C. Kontext der Entscheidung
Die Annahme eines Erklärungsirrtums i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB ist für Fälle wie dem Vorliegenden auch bei erfahrenen eBay-Verkäufern weitestgehend unstreitig. Ohne Referenzentscheidungen anzuführen entsprechen die Ausführungen des LG München I ganz der überwiegenden Rechtsprechung (z.B. LG Köln, Urt. v. 30.11.2010 – 18 O 150/10; LG Kiel, Urt. v. 11.02.2004 – 1 S 153/03; AG Kassel, Urt. v. 23.04.2009 – 421 C 746/09).
Kritikwürdig ist die apodiktische Auseinandersetzung des Landgerichts mit der maßgeblichen Erklärung des Beklagten, hier nochmals im Wortlaut wiedergegeben: „Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“ Die Interpretation als taugliche Anfechtungserklärung erfolgte zu vorschnell. Zwar ist es zutreffend, dass, wie das LG München feststellt, in der Anfechtungserklärung nicht die Worte „Anfechtung“ (BGH, Urt. v. 07.06.1984 – IX ZR 66/83 m.w.N.) oder „Irrtum“ enthalten sein müssen. Entscheidend ist allein, dass die Willensäußerung unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers, insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll (Busche in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2015, § 143 Rn. 2 m.w.N). Zudem muss nach überwiegender Ansicht (zum Streitstand Busche in: MünchKomm BGB, § 143 Rn. 7 ff.) der Anfechtungserklärung zu entnehmen sein, auf welche tatsächlichen Umstände der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung stützen will, wenn die Anfechtungsgründe dem Erklärungsgegner nicht bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind.
Anscheinend sieht das LG München I diese Anforderungen als erfüllt an, wenn es knapp darauf hinweist, dass die Erklärung des Beklagten die Worte „Annulieren“ und „Fehler“ enthält. Allerdings geht das Landgericht mit keinem Wort auf den Gesamtkontext der Erklärung ein, die – ohne dass man detaillierte Kenntnisse des zugrunde liegenden Sachverhalts hat – keinerlei Sinn ergibt. Insoweit ist zu vermuten, dass sich das Landgericht die Mühen einer Auslegung ersparen wollte; wobei man durchaus zu dem gewünschten Ergebnis hätte gelangen können, wenn man die nachgeschobene Erklärung vom 19.06.2016 („… Da ich mich auf den Irrtumsparagraphen (§ 119 BGB) beziehen werde! … “) mit berücksichtigt hätte. Nachdem sich aber das Landgericht ausdrücklich allein auf die Erklärung vom 16.06.2016 beziehen will, überzeugen dessen Ausführungen nicht.
D. Auswirkungen für die Praxis
Will man den apodiktischen Ausführungen des LG München I folgen, reicht es für eine wirksame Anfechtungserklärung wegen Irrtums im Wesentlichen aus, wenn darin durch einzelne Worte und dem Gesamtkontext sichtbar wird, dass der Erklärende den Vertrag nicht gelten lassen will und sich auf einen Fehler beruft. Unerheblich ist es anscheinend, ob die Erklärung in ihrer Gesamtheit erkennbaren Sinn ergibt; ausreichend dagegen, wenn mit etwas Phantasie einzelne Satzteile kontextabhängig mit Hilfe einzelner Wörter („Annulieren“, „Fehler“) entsprechend interpretiert werden können.
Letztendlich ist es zu bedauern, dass das LG München I nicht die Kraft aufbrachte, ein grundlegendes rechtliches Phänomen des Internethandels auf eBay, Amazon Marketplace und Co. zu beleuchten. Nämlich die Auslegung schriftlicher Erklärungen von Vertragsparteien, die der deutschen Sprache kaum mächtig sind. Dass Fälle, wie der Vorliegende, keinen Einzelfall darstellen, beweist ein Blick ins Netz. Dort sind sprachlich verunglückte eBay-Auktionen Legion (ein „Klassiker“: „das mofer ist ok muss nuer den fargasa inordunug bring“, http://www.goauktion.de/auktion/lustige-auktionen/es-lonzich-sprich-es-lohnt-sich/, zuletzt abgerufen am 22.05.2018).
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: