Nachfolgend ein Beitrag des Verfassers, veröffentlich in der Ausgabe 02/2016 in MOMENT, dem regionalen Kulturmagazin des Unstrut-Hainich-Kreises:


In der heutigen Kolumne widme ich mich nach Pablo Picasso einem anderen Erblasser: Howard Hughes, die Älteren unter uns werden ihn noch kennen, galt Jahrzehnte lang nicht nur als sehr vermögend, sondern gleichermaßen auch als pressescheu und verschroben. Er war der Bill Gates der 60er und 70er des vergangenen Jahrhunderts. Der Multimilliardär hinterließ ein ebensolches Vermögen und sorgte zugleich für dessen nennenswerte Vernichtung durch Erbstreitigkeiten und Steuerzahllasten.

Obwohl er insgesamt über 50 Testamente verfasst hatte und sich an die 400 vermeintlich bedachte Erben über den Nachlass stritten, gab es am Ende erwartete Sieger, die Anwälte, und unerwartete Sieger, nämlich die gesetzlichen Erben aus der näheren Verwandtschaft (Nichten und Neffen), die testamentarisch sämtlich gar nicht bedacht waren. Seine fast schon paranoide Abneigung gegen Anwälte hatte zur Folge, dass all seine sorgsam ausgeheckten Testamente unwirksam waren! „Geschieht ihm recht!“, möchte man fast hämisch ausrufen, wenn er es denn noch mitbekommen hätte …

Was man aber keinem Erblasser gönnen mag ist, wenn der Finanzverwaltung auf einmal riesengroße Hände wachsen, die sie dann nur allzu gern und schnell (!) aufhält: Jeder amerikanische Bundesstaat nimmt für sich (wie Deutschland übrigens auch) eine eigene Besteuerungshoheit für das Weltvermögen in Anspruch. Diese inneramerikanische Doppelbesteuerung, tatsächlich war es sogar eine Dreifachbesteuerung, denn neben dem Hauptwohnsitz Nevada wurden auch die Bundesstaaten Texas und Kalifornien Nutznießer der Erbschaftsteuer, führte zu einem „Verbrennen“ von mehr als 170 Millionen US-Dollar.

Aber auch wir haben in den noch nicht „Vereinigten Staaten von Europa“ derartige Unbilden zu gewärtigen. Ein kleines Feriendomizil in Italien in der Erbmasse: Zahllasten an Erbschaftsteuer, Hypothekar- und Katastersteuer, schnell weicht die Freude der Ernüchterung. Muss der deutsche Erbe den Nachlass mit einem Franzosen teilen, kann sich Letzterer nach französischem Erbrecht die in Frankreich belegenen Nachlassgegenstände der Erbschaft vorweg entnehmen. Geht´s noch? Wohl dem hingegen, der es mit dem türkischen Erbrecht zu tun hat … wer hat´s erfunden? Richtig, die Schweizer. Geht doch.