Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Streitigkeit unter einen der im Arbeitsgerichtsgesetz aufgelisteten Gegenstände fällt. Die Arbeitsgerichte sind damit ausschließlich zuständig.
Für diese unterscheidet das arbeitsgerichtliche Verfahren zwei verschiedene Verfahrensarten, das Urteils- und das Beschlussverfahren. Sie unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Art der Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss). Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es im Urteilsverfahren – wie im Zivilprozess – allein den Parteien obliegt, dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu unterbreiten und ggf. unter Beweis zu stellen, während das Gericht den Sachverhalt im Beschlussverfahren weitgehend von sich aus zu ermitteln und aufzuklären hat.

Im Urteilsverfahren entscheiden die Arbeitsgerichte u. a. in Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, und über Arbeitspapiere. Damit sind letztlich alle Ansprüche erfasst, die sich im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ergeben können (z. B. Ansprüche auf Lohn oder Gehalt, Gratifikationen, Urlaub, Urlaubsvergütung und -geld, Zeugniserteilung bzw. Zeugnisberichtigung, Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Arbeitspapiere, Schadensersatz, Karenzentschädigung, Betriebsrente, bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung, Anfechtung oder eines Aufhebungsvertrages).

Dabei sind die Arbeitsgerichte nicht nur für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern auch für vergleichbare Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen von Entwicklungshelfern, Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen zuständig.

Darüber hinaus entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren über Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, weiterhin über Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen bei Arbeitskämpfen oder im Zusammenhang mit Fragen der Vereinigungsfreiheit oder des Betätigungsrechts einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung.

Das Beschlussverfahren findet u. a. in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (z. B. über das Bestehen und den Umfang von Beteiligungsrechten des Betriebsrats oder über vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Betriebsratstätigkeit) und dem Sprecherausschussgesetz statt. Gegenstand eines Beschlussverfahrens können auch Angelegenheiten aus den verschiedenen Mitbestimmungsgesetzen sein, soweit es um die Wahl und die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat des Unternehmens geht. Schließlich sind die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes zuständig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht