Nachfolgend ein Beitrag vom 17.7.2018 von Schnauder, jurisPR-BKR 7/2018 Anm. 4
Leitsatz
Im Verhältnis zu ihrem Kunden muss die Bank beweisen, dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt. Das Fälschungsrisiko beim Telefax ist kein Fall von § 676c BGB.
A. Problemstellung
Nach der zentralen Vorschrift des Zahlungsdiensterechts in § 675j BGB hängt die Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs von der Zustimmung (Autorisierung) des Zahlers ab. Die Art und Weise der Zustimmung unterliegt dabei der Vereinbarung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister, § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB. Bei einem Überweisungsvorgang kommt hierfür nicht nur ein beleggebundener Auftrag in Gestalt eines von der Überweisungsbank zur Verfügung gestellten Vordrucks in Betracht. Vielfach lassen die Zahlungsdienstleister auch eine (fern)mündliche Autorisierung oder eine entsprechende Erklärung per Telefax oder auch per E-Mail zu. Bei den durch Telefax übermittelten Erklärungen ist das Fälschungsrisiko besonders groß, weil Manipulationen im Wege der Fotokopie technisch ohne weiteres möglich und so gut wie nicht zu erkennen sind. Davon handelt der hier vorzustellende Streitfall.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Kläger verlangten von der beklagten Bank Rückzahlung eines von ihrem im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Investmentfonds der Commerzbank Gruppe eingerichteten sog. „Haus Invest Bausteinkonto“ auf das Konto eines Neffen der Kläger abgebuchten Überweisungsbetrags i.H.v. 11.200 Euro mit der Behauptung, der per Telefax am 14.04.2010 übermittelte Überweisungsauftrag sei gefälscht gewesen. Bei Ausführung des Zahlungsauftrags hatte die Beklagte in einem Schreiben vom gleichen Tag auf das allgemein hohe Fälschungsrisiko bei dieser Art der Zahlungsanweisung hingewiesen und erklärt, künftige Faxaufträge nur auszuführen, wenn die Kläger die beigefügte Haftungsfreistellungserklärung unterschreiben würden. Die Kläger haben den Zugang dieses Schreibens, aus dem die Beklagte im Streitfall bereits einen Haftungsverzicht der Kläger herzuleiten versuchte, ebenso bestritten wie den Zugang des der Überweisung unmittelbar nachfolgenden Kontoauszugs. Das LG Wiesbaden verneinte eine Haftung der Beklagten, da eine Fälschung, wie von den Klägern behauptet, ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis sei, das nach dem neuen Zahlungsdiensterecht einen Haftungsausschluss gemäß § 676c Nr. 1 BGB nach sich ziehe (LG Wiesbaden, Urt. v. 29.10.2015 – 3 O 75/15).
Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg.
Das Oberlandesgericht bejahte eine Haftung des beklagten Instituts aus § 675u Satz 2 BGB, weil davon auszugehen sei, dass für den Zahlungsvorgang eine Zustimmung der Kläger nicht vorliege. Denn die Beklagte habe den Beweis der Echtheit der Unterschriften auf dem Faxschreiben nicht geführt und damit ihrer Beweislast bezüglich der für die Kontobelastung erforderlichen Autorisierung nicht genügt. Die Beklagte könne sich zur Verteidigung weder auf den gesetzlichen Haftungsausschluss noch auf die privatrechtliche Haftungsfreistellungserklärung stützen.
Ebenso wenig könne die Beklagte den Klägern einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Überprüfung des Kontoauszugs auf unautorisierte Zahlungsvorgänge entgegenhalten. Denn es stehe nicht fest, dass die Kläger das Warnschreiben vom 14.04.2010 und den Kontoauszug nach Auftragsausführung tatsächlich erhalten haben. Zweifelhaft sei auch, ob die Beklagte bei unverzüglicher Anzeige den Überweisungsvorgang noch hätte rückgängig machen können.
C. Kontext der Entscheidung
I. Die gesetzliche Zuweisung des Fälschungsrisikos an den Zahlungsdienstleister
Die Risikozuordnung bei Fälschung des Überweisungsauftrags blickt auf eine lange Tradition (1.), die auch bei Ausführung gefälschter Telefax-Aufträge in der Judikatur ihren Niederschlag gefunden hat (2.).
1. Rechtsentwicklung
Die im Überweisungsverkehr der Banken virulente Gefahr der Fälschung eines Zahlungsauftrags ist so alt wie die Institution der bargeldlosen Zahlung selbst. Von Anfang an wurde das Fälschungsrisiko der Überweisungsbank zugewiesen, aber auch die Möglichkeit der vertraglichen Abwälzung dieses Risikos auf den Kunden erörtert (Meder/Czelk in: HKK, BGB, Schuldrecht, Bd. III, 2013, §§ 675c-676c Zahlungsdienste Rn. 40). In einer langen Tradition hat die Rechtsprechung die Belastung des Kundenkontos aufgrund gefälschter oder verfälschter „Umschreibungsanweisung“ ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Bank rückgängig gemacht. Das Reichsgericht führte aus: „Bei der Beurteilung der Sache ist davon auszugehen, dass der Girokunde, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Umschreibung, die auf Grund einer gefälschten Umschreibungsanweisung vorgenommen wurde, nicht anzuerkennen braucht, sofern er sie nicht verschuldet hat“ (RG, Urt. v. 10.02.1904 – I 415/03 – RGZ 56, 410, 411 f.).
Diese Rechtsgrundsätze zur Risikoverteilung gelten auch heute noch. Sie beruhen auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Fehlt es nämlich an einem Überweisungsauftrag (Autorisierung) durch den Kontoinhaber, geht die Überweisung der Bank ins Leere, weil das Vermögen des vermeintlichen Zahlers dadurch nicht vermehrt wird. Durch die gefälschte Überweisung hat der Kontoinhaber nichts erlangt (zutreffend insoweit Winkelhaus, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Überweisung nach Umsetzung des neuen Zahlungsdiensterechts, 2012, S. 176). Die vom Zahlungsdienstleister im Deckungsverhältnis angestrebte Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Guthabenforderung des Kunden oder zur Begründung (Auszahlung) eines Kontokorrentkredits (bei negativem Kontostand) scheitert mangels Einverständnis des Kunden. Der BGH hat daher zutreffend von einem bloßen Leistungsversuch der scheinbar zur Zahlung angewiesenen Bank gesprochen (BGH, Urt. v. 31.05.1994 – VI ZR 12/94 Rn. 16 – NJW 1994, 2357 = ZIP 1994, 1098 m. Anm. Schnauder, ZIP 1994, 1069, 1073 f.; auf die Entscheidung nimmt z.B. OLG München, Urt. v. 09.04.2003 – 21 U 5943/01 Rn. 57, 62 Bezug). Die Überweisungsbank durfte daher nach bisherigem Recht das Kundenkonto nicht belasten. Sie war bisher (giro)vertraglich verpflichtet, die Fehlbuchung valutengerecht zu berichtigen (vgl. z.B. nur OLG Frankfurt, Urt. v. 24.05.2000 – 17 U 225/98 Rn. 35: gefälschter Telefax-Überweisungsauftrag).
Nach neuem Zahlungsdiensterecht folgt diese Rechtspflicht jetzt aus dem Zusammenspiel von Satz 1 und Satz 2 des § 675u BGB (näher dazu Mayen in: Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 47 Rn. 51).
2. Bisherige Judikatur
Das OLG Frankfurt hat im vorliegenden Fall die Haftung der Beklagten auf der Basis dieser Rechtsgrundsätze zu Recht bejaht. Es befindet sich damit in Einklang mit der obergerichtlichen Judikatur zu den Fällen gefälschter Telefax-Überweisungsaufträge aus der Zeit vor der Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinien.
a) So legte beispielsweise der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt die Beweislast bezüglich der Echtheit der Unterschrift auf einem nur in einem Faxschreiben vorliegenden Überweisungsauftrag der beklagten Bank auf (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.05.2000 – 17 U 225/98). Die Beklagte konnte mangels Vorlage der Originalurkunde die Beweisregel des § 416 ZPO nicht für sich in Anspruch nehmen. Ein krimineller Hintergrund lag auf der Hand. Wegen der technischen Manipulationsmöglichkeiten kam die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens bezüglich des vorliegenden Telefax-Ausdrucks nicht in Betracht (ebenso im Streitfall, vgl. Besprechungsurteil Rn. 5). Daher wurde die Beklagte in jenem Fall verpflichtet, die Überweisungssumme (15.000 DM nebst Spesen) dem Klägerkonto wieder gutzuschreiben.
b) Ebenso hielt das OLG München in einem Urteil vom 09.04.2003 (21 U 5943/01) die beklagte Bank für verpflichtet, die aufgrund eines aus Spanien per Telefax übermittelten Überweisungsauftrags über 575.000 DM vorgenommene Abbuchung des Klägerkontos zu korrigieren und den früheren Forderungsbestand auf dem Girokonto wieder herzustellen. Im Streitfall hatte die beklagte Bank den Telefax-Auftrag im sog. „Schnellzahlungsverfahren (telegrafische Überweisung)“ ausgeführt, obwohl das Konto der Klägerin für dieses Zahlungsverfahren nicht zugelassen war. Die Klägerin (Rechtsanwältin in München) machte im Klageweg erfolgreich geltend, der Streitverkündete (Rechtsanwalt in München) habe die Unterschrift ihres Stiefvaters (früherer Rechtsanwalt in München) in das Fax hineinkopiert, um sich wegen eines Rückzahlungsanspruchs aus dem Kauf einer Anwaltskanzlei in München schadlos zu halten. Auch hier drängte sich ein krimineller Hintergrund auf.
II. Vertragliche Risikoverlagerung auf den Kunden
Im vorliegenden Fall versuchte die Beklagte, das Fälschungsrisiko bei Fax-Übermittlung von Zahlungsanweisungen durch einen Haftungsverzicht auf den Kontoinhaber (Zahler) zu verlagern. Solche Bestrebungen der kontoführenden Institute, die vor Einführung des neuen Zahlungsdiensterechts unter bestimmten Umständen noch teilweise erfolgreich waren, unterbindet das geltende Zahlungsdiensterecht (1.). Auch eine Korrektur der gesetzlichen Verteilung des Fälschungsrisikos im Wege eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs der Bank gegenüber ihren Kunden ist im System des neuen Zahlungsdiensterechts wenig Erfolg versprechend (2.).
1. Freizeichnungsvereinbarung
Vor der Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts wurde der Versuch eines Kreditinstituts, das Fälschungsrisiko formularmäßig auf den Kunden abzuwälzen, in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur für zulässig gehalten (dazu Canaris, Bankvertragsrecht, 1988, Rn. 369; Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl. 1995, Rn. 322). Beispielsweise sah etwa Nr. 10 „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr der Sparkassen“ (1986) vor, dass „alle Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Sonderbedingungen durch Abhandenkommen, missbräuchliche Verwendung, Fälschung und Verfälschung von Überweisungsvordrucken …“ ergeben, der Kontoinhaber zu tragen hat, wenn die Sparkasse ihrerseits kein girovertragliches Verschulden trifft. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hielt die Klausel einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 9 AGBG a.F. stand (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.1990 – 6 U 254/89 Rn. 34 – NJW-RR 1991, 239 = WM 1990, 1818; ebenso noch Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, 1997, § 49 Rn. 10; unentschieden dagegen BGH, Urt. v. 11.10.1994 – XI ZR 238/93 Rn. 15 – NJW 1994, 3344 = WM 1994, 2073, 2074). Aufgrund dieser vertraglichen Risikoverteilung wurde der Überweisungsbank das Recht zur Belastung des Kundenkontos zugestanden, wenn die Fälschung weder durch ein Verschulden des Kunden noch der Bank selbst ermöglicht worden war. Wegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen war die praktische Bedeutung dieser Klausel sehr gering. Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Kontoinhabers für gefälschte Überweisungsaufträge hielt in keinem Fall einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 49 Rn. 33).
Bei der Überweisung nach dem neuen Zahlungsdiensterecht des BGB ist eine solche Risikoverteilung von vornherein ausgeschlossen. Denn § 675e Abs. 1 und Abs. 4 BGB verbietet jede dem Zahler nachteilige Abweichung von den Vorschriften über die Zahlungsdienste. Damit folgte der Gesetzgeber der Vorgabe in Art. 86 Abs. 3 Richtlinie 2007/64/EG, wonach die Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstenutzer von den Richtlinienvorgaben und den entsprechenden Umsetzungsnormen abweichen dürfen. Aufgrund des halbseitig zwingenden Rechts ist den Parteien des Zahlungsdienstevertrages damit eine von § 675u BGB abweichende Regelung verwehrt (a.A. Häuser in: MünchKomm HGB, 3. Aufl. 2014, Bd. 6, Rn. 60, 109). Daher war im Streitfall der Versuch der Beklagten, das Risiko der Unterschriftsfälschung bei Fax-Übermittlungen durch (Formular-)Vereinbarung auf den Kunden zu übertragen, zum Scheitern verurteilt.
Selbstverständlich kann sich die Beklagte auch nicht auf den gesetzlichen Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB berufen, wie das Oberlandesgericht hier mit Recht klarstellte (Besprechungsurteil Rn. 16).
2. Schadensrechtliche Haftungsfreistellung
Eine Verlagerung des Fälschungsrisikos kann jedoch eintreten, wenn der Kunde die Fälschung des Überweisungsauftrags schuldhaft ermöglicht und so die Vermögensinteressen der Überweisungsbank beeinträchtigt hat. Etwa bei Missbrauch des Überweisungssystems durch Dritte, wenn der Kunde ein für die Telefax-Kommunikation vereinbartes Passwort preisgegeben oder den Zugriff Dritter darauf ermöglicht hat. Die Bank kann in einem solchen Fall dem Anspruch des Kunden auf Wiedergutschrift einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der (giro)vertraglichen Pflicht entgegenhalten, weil und soweit der Kontoinhaber etwas fordert, was er sofort zurückzugewähren verpflichtet ist (so bereits RG, Urt. v. 10.02.1904 – I 415/03 – RGZ 56, 410, 413).
Die Pflichten des Kunden im, soweit hier von Interesse, nicht beleggebundenen Überweisungsverkehr konzentrieren sich regelmäßig auf die Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen (vgl. Nr. 1.9 Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr). Auch im Streitfall waren die Kläger verpflichtet, Kontoauszüge „auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben“ (Nr. 10 (4) der AGB der Beklagten für Anlegerkonten). Da die Kläger bestritten hatten, dass ihnen der nach Auftragsausführung gemäß Nr. 11 (1) der AGB der Beklagten erstellte Kontoauszug zugegangen war, konnte das Oberlandesgericht bereits eine Pflichtverletzung der Kläger nicht feststellen.
In Fällen der vorliegenden Art dürfte es ohnehin regelmäßig an der Kausalität eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht für den eingetretenen Schaden der Überweisungsbank fehlen. Denn nach den extrem kurzen Ausführungsfristen im nicht beleggebundenen Zahlungsverkehr (§ 675s Abs. 1 Satz 1 BGB) wird im Zeitpunkt des Zugangs des Kontoauszugs der Schaden der Überweisungsbank schon in irreversibler Weise eingetreten sein. Die Bemühungen des Zahlungsdienstleisters, den Zahlungsbetrag bei der Empfängerbank wiederzuerlangen, soweit diese im Rahmen des Stornorechts die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch beseitigen kann, werden kaum Erfolg haben. Denn der Urheber der Fälschung wird für gewöhnlich sobald als möglich über das unrechtmäßig erlangte Guthaben auf dem Konto des Empfängers verfügen, so dass in diesem Fall das Stornorecht des Zahlungsdienstleisters des Empfängers ins Leere geht. Das dürfte erst recht bei einem ins Ausland führenden Zahlungsvorgang häufig der Fall sein.
D. Auswirkungen für die Praxis
Letztlich wird daher der Zahlungsdienstleister in den Fällen des gefälschten Überweisungsauftrags auf dem Schaden sitzen bleiben, weil er den Kontoberichtigungsanspruch des Kontoinhabers auch im Wege des Schadensersatzes regelmäßig nicht entkräften kann. Es steht ihm allenfalls frei, sein Risiko durch eine Vereinbarung mit dem Kunden zu begrenzen, wonach Faxaufträge vor der Absendung stets im Original vom Kontoinhaber bzw. den von ihm hierzu in den Kontounterlagen des Zahlungsdienstleisters Bevollmächtigten unterzeichnet werden müssen. In einem solchen Fall muss sich der Zahler die aus seinem Hause übermittelte Fernkopie ohne Rücksicht auf die Echtheit der Unterschrift als Autorisierung zurechnen lassen (LG Heilbronn, Urt. v. 20.10.2015 – 6 O 128/15 m. Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2016 Anm. 4). Bei Überweisungsvorgängen, die von dem Kunden nur aufgrund einer Täuschung durch einen Dritten ausgelöst werden, fehlt es nämlich nicht an der erforderlichen Autorisierung (vgl. auch Schwintowski in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 675u 1. Überarbeitung, Rn. 6: „Trojaner“ überlistet Zahler bei Online-Banking).
Dabei handelt es sich freilich um einen Ausnahmefall. Regelmäßig werden Fälschungen per Faxkopie ohne Zutun des Opfers (Kontoinhabers) der Überweisungsbank zur Ausführung vorgelegt. Da sich der Zahlungsdienstleister nicht weiter schützen kann, wird er den Zahler zum Telefax-Auftragsverfahren in wohlverstandenem Eigeninteresse häufig nur nach Einholung einer Auftragsbestätigung des Zahlers zulassen. Von einer „Blitz“- oder „Eilüberweisung“ kann dann freilich nicht mehr die Rede sein. Auf diese ist der Nutzer in Zeiten des Online-Banking ohnehin nicht länger angewiesen.
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