Dieses Thema betrifft nicht nur einen Zahnarzt aus Gera, obwohl das Besprechungsurteil genau diesen Fall zum Gegenstand hatte. Auch in einer Stadt in Nordthüringen hat kürzlich gleichermaßen ein Zahnarzt Videobildaufnahmen von seinen Helferinnen gefertigt, hier sogar in der Toilette. Zu diesem Themenkomplex insgesamt nachfolgend ein Beitrag vom 26.7.2018 von Hampe, jurisPR-MedizinR 6/2018 Anm. 5, der allerdings lediglich die Frage der Entziehung der Vertragsarztzulassung beleuchtet.

In strafrechtlicher Hinsicht hatte es seit 2013 mehrere Prozesse gegen den Zahnarzt gegeben. Das Amtsgericht Gera hatte ihn im September 2013 zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Weil die betroffenen Mitarbeiterinnen ihre Strafanträge gegen den ehemaligen Arbeitgeber jedoch zurückgezogen hatten, wurde das Strafverfahren gegen den Zahnarzt in der Berufungsinstanz schließlich eingestellt. Es dürfte nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen, dass die Rücknahme der Strafanträge durch entgeltliche Gegenleistungen zustande gekommen sind. Auf diese Weise wurde den Opfern dann zumindest in finanzieller Hinsicht Satisfaktion zuteil:

Orientierungssatz

Ein Vertrags(zahn)arzt verstößt gegen seine vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten in gröblicher Weise, wenn er Videobildaufnahmen von seinen Helferinnen in den Umkleideräumen und Duschen fertigt. Damit liegt ein Eingriff von hohem Gewicht in den Schutz der Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen innerhalb des dienstlichen Bereichs vor.

A. Problemstellung

Die Entscheidung des LSG Erfurt betrachtet die Frage der Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V, § 21 Zahnärzte-ZV bei gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten wegen der wiederholten Anfertigung von Videoaufnahmen der Mitarbeiterinnen im Umkleideraum sowie unter der Dusche.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger wehrt sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist als Vertragszahnarzt in Thüringen zu- und niedergelassen. Im Jahre 2012 entdeckten die bei dem Kläger beschäftigten Zahnarzthelferinnen eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Kläger ohne Wissen der Zahnarzthelferinnen Aufnahmen von diesen, während sie sich nackt bzw. nur in Unterwäsche bekleidet im Umkleideraum der Zahnarztpraxis befanden. Der Kläger wurde mit Urteil des AG Gera vom 27.09.2013 wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen die strafgerichtliche Verurteilung Berufung ein. Im Januar 2014 ließ das LG Gera eine Anklage der zuständigen Staatsanwaltschaft über weitere Straftaten nach § 201a StGB zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Gleichzeitig wurde das Hauptverfahren mit dem anhängigen Berufungsverfahren verbunden.
Im Rahmen des Zulassungsentziehungsverfahrens des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Freistaat Thüringen brachte der Kläger die aus dem Verbindungsbeschluss des Landgerichts folgende Gegenstandslosigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung durch das AG Gera vor. Die Anklageschrift sei zu unbestimmt und daher in dem Strafverfahren nicht zugelassen worden. Darüber hinaus stehe das vorgeworfene Fehlverhalten in keinem Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Weder sei eine Patientengefährdung ersichtlich, noch eine Gefährdung des Systems der vertragszahnärztlichen Versorgung zu befürchten. Zudem zeige die Zahlung erheblicher Schmerzensgeldbeträge an seine ehemaligen Mitarbeiterinnen, dass er zur Wiedergutmachung und zum Schadensausgleich bereit sei. Außerdem sei er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten. In der Sitzung des Zulassungsausschusses im März 2014 führte er aus, er habe andere Helferinnen eingestellt, die technischen Vorkehrungen seien entfernt worden und es hätte ein Disziplinarverfahren als milderes Mittel durchgeführt werden müssen.
Nach dem Abschluss arbeitsgerichtlicher Vergleiche zwischen den Mitarbeiterinnen und dem Kläger und ihrer daraufhin erfolgten Rücknahme der Strafanträge, wurde das strafrechtliche Verfahren im Mai 2014 eingestellt. Hierauf stellte der Kläger im Rahmen seiner gegen die Zulassungsentziehung gerichteten Widerspruchsbegründung ab. Da nunmehr eine strafrechtliche Verurteilung nicht mehr in Betracht komme, sei die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte sowie das Ergebnis der Ermittlungen für den Zulassungsausschuss nicht verwertbar. Der Berufungsausschuss entzog dem Kläger mit Beschluss vom 28.01.2015 die Zulassung wegen Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit, § 21 Zahnärzte-ZV.
In der gegen die Zulassungsentziehung gerichteten Klage macht der Kläger die Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung geltend. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass ihm die Approbation unstreitig nicht entzogen worden und auch kein entsprechendes Verfahren gegen ihn anhängig sei. Er ist der Meinung, dass die Ungeeignetheit eines Arztes nur mit einer von diesem begangenen Straftat begründet werden könne, die auf eine Gefährdung der Patienten oder des Systems der vertragsärztlichen Versorgung schließen lasse. Im Rahmen von § 21 Zahnärzte-ZV könnten nur gravierende berufsrechtliche Verfehlungen berücksichtigt werden. § 95 Abs. 6. Satz 1 SGB V setze gröbliche Verletzungen der vertragszahnärztlichen Pflichten voraus. Da im Strafverfahren der Umfang und die Intensität der behaupteten Bildaufnahmen weitgehend unaufgeklärt geblieben seien, sei nicht bewiesen, dass er eine Vielzahl von voyeuristischen Aufnahmen gemacht habe.
Das SG Gotha hat die Klage im Hinblick auf die angesichts der Dauer und Intensität als gröblich zu bewertenden Pflichtverstöße abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er unter Verweis auf ein beigelegtes Gutachten insbesondere vor, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen allesamt nicht sexuell motiviert und die Aufnahmen im Hinblick auf sein intaktes Eheleben bereits nicht geeignet gewesen seien, ihm eine sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Er stellte heraus, dass er zu keinem Zeitpunkt gegen den erkennbaren Willen seiner Mitarbeiterinnen übergriffig geworden sei. Sein Verhalten habe er durch die arbeitsgerichtlichen Vergleiche wiedergutmachen wollen. Die Entziehung der Zulassung verletze das Übermaßverbot und sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus habe er sich zwischenzeitlich mit seinen Mitarbeiterinnen ausgesöhnt und sein Praxiskonzept überarbeitet. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, das ergebe sich auch aus dem Gutachten.
Das LSG Erfurt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die zulässige Berufung ist nach Auffassung des Landessozialgerichts unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht habe die nach § 54 Abs. 1 SGG als Defensivklage gegen die Zulassungsentziehung zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe gröblich gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen, indem er über einen Zeitraum von sechs Jahren (seit 2006) wiederholt und in zahlreichen Fällen Videobildaufnahmen von seinen Helferinnen gefertigt habe, als sie sich umgezogen haben oder in der Dusche standen, mithin nur leicht oder gar nicht bekleidet waren, und sich diese angesehen habe. Dabei habe er seine Angestellten in deren geschütztem Bereich, den sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Zahnarzthelferinnen benötigten, weil sie sich entsprechend anzukleiden hatten, heimlich und ohne deren Wissen und in intimen Situationen gefilmt. Dieses Vorgehen stellt nach Ansicht des Landessozialgerichts einen Eingriff von hohem Gewicht in den Schutzbereich der Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen innerhalb ihres dienstlichen Bereiches dar. Zugleich liege auch ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zahnarztmitarbeiterinnen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechtes erstrecke sich hier auf den Umkleideraum nebst Dusche als einen Rückzugsbereich für die Mitarbeiterinnen, in dem sie zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen könnten und die Möglichkeit haben, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein. Im Hinblick auf die durch den technischen Fortschritt gestiegenen Gefahren des Einsatzes von leicht zugänglichen Überwachungsmitteln und der hohen Bedeutung der geschützten Grundrechte sei es geboten, die Herstellung heimlicher Filmaufnahmen ebenso zu behandeln, wie die beispielsweise entwürdigende Behandlung von Untergebenen oder deren sexuelle Belästigung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2017 – 2 WD 14/16). Entscheidend sei, dass der Kläger unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis und seiner Arbeitgeberstellung als Arzt wiederholt und dauerhaft schwere Eingriffe in die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen vorgenommen habe. Mit diesem Verhalten habe er sich als für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ungeeignet i.S.d. § 21 Zahnärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte) erwiesen.
Das LSG Erfurt teilt die Ansicht des Sozialgerichtes, dass es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit die beschlagnahmten Unterlagen aus dem strafrechtlichen Verfahren verwertbar gewesen seien, da der Kläger die den Vorwurf des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tragenden Tatsachen bereits in den arbeitsgerichtlichen Verfahren eingestanden habe. Da der Kläger den Grundvorwurf eingeräumt habe, komme es auf die Frage der Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Akten nicht an. Das Landessozialgericht stellt klar, dass grundsätzlich staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungsergebnisse jedoch auch dann verwertet werden könnten, wenn insoweit die Rechtskraft noch nicht eingetreten sei. Allein der auf prozessualen Gründen basierende Einstellungsbeschluss des LG Gera führe zu keinem Verwertungsverbot. Der Kläger habe in seinen arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse Bezug genommen und sie in dieses Verfahren eingeführt. Somit könnten diese Äußerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung herangezogen werden. Nach alldem stellt das Landessozialgericht den vom Berufungsausschuss herangezogenen Sachverhalt der versteckten Videobildaufnahmen in zahlreichen Fällen und über lange Zeit als zutreffend dar. Vor diesem Hintergrund sei die Zulassungsentziehung angemessen und verhältnismäßig. Bereits bei der Prüfung des Vorliegens gröblicher Pflichtverstöße sei der Blick auf die Rechtsfolge der Zulassungsentziehung zu richten. Der unbestimmte Rechtsbegriff sei dann als gegeben anzusehen, wenn er im Ergebnis die Zulassungsentziehung rechtfertige. Dem Wortlaut des § 95 Abs. 6 SGB V entsprechend sei die Zulassung zu entziehen, wenn eine der Alternativen vorliege. Abschließend stellt das Landessozialgericht klar, dass die Frage des Wohlverhaltens des Klägers im Anschluss an die Entscheidung des Beklagten und ob er sich durch eine Änderung seines Verhaltens und seiner Praxisstruktur zukünftig wieder als Vertragsarzt betätigen könne, nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Zulassungsentziehung zu prüfen und zu beantworten sei.

C. Kontext der Entscheidung

Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die vertragsärztliche Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Von besonderer Bedeutung ist in der Praxis – wie auch der vorliegende Fall zeigt – die Fallvariante der „gröblichen Pflichtverletzung“. Liegt eine der im Gesetz genannten Alternativen vor, ist dem Zulassungsausschuss kein Ermessen eingeräumt (gebundene Entscheidung). Er kann lediglich von einer vollständigen Zulassungsentziehung absehen und eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen, § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB V.
Die Zulassungsentziehung ist keine Sanktion für ein strafrechtliches Verhalten (BSG, Urt. v. 25.10.1989 – 6 RKa 28/88 – NJW 1990, 1556, 1557). Sie darf allein zum Schutze einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung erfolgen. Dies ist „in der Regel nur dann zu bejahen, wenn aufgrund früherer Pflichtverletzungen des Vertragsarztes oder aufgrund der Schwere derjenigen Verstöße den Verantwortlichen für die vertragsärztliche Versorgung, der Kassenärztlichen Vereinigung und den Vertragskassen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basierende Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann“ (BVerfG, Beschl. v. 28.03.1995 – 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 – BVerfGE 69, 233, 244; Wenzel, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 268). Entscheidend ist daher für den Fall der „gröblichen Pflichtverletzung“, ob von dieser darauf geschlossen werden kann, dass der jeweilige Arzt nicht zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet ist. Dies ist jedoch für die Zukunft in der Regel durch die gröbliche Pflichtverletzung indiziert (vgl. BSG, Beschl. v. 05.11.2008 – B 6 KA 59/08). Im Unterschied zum Disziplinarverfahren kommt es bei der Zulassungsentziehung nicht auf ein Verschulden des Arztes an.
Das LSG Erfurt stellt in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass ein Arzt gröblich i.S.v. § 95 Abs. 6 SGB V gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstößt, wenn er über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt und in zahlreichen Fällen Videobildaufnahmen von seinen Helferinnen gefertigt hat, als diese sich umgezogen haben bzw. in der Dusche standen, und sich diese angesehen hat. Durch dieses Vorgehen verletzt er die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen innerhalb ihres dienstlichen Bereiches, wie auch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG empfindlich. Der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechtes erstreckt sich hierbei auf den Umkleideraum nebst Dusche als Rückzugsbereich für die Mitarbeiterinnen.
Durch die unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis sowie seiner Arbeitgeberstellung als Arzt vorgenommenen wiederholten und schweren Eingriffe in die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen hat sich der Arzt als für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ungeeignet i.S.d. § 21 Zahnärzte-ZV erwiesen (vgl. zur Unzulässigkeit und Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Approbationsrechtlichen Verfahren Kangarani/Hampe, MedR 2014, 797, 801). Dabei kommt es – im Unterschied zur Entziehung der Approbation – nicht auf die Unwürdigkeit, sondern vielmehr auf die dem Verhalten folgende spezifische Unzuverlässigkeit an. Der betreffende Arzt hat durch sein Verhalten seine charakterliche Ungeeignetheit demonstriert, den Arztberuf, der mit hohen Erwartungshaltungen an die Integrität des Arztes behaftet ist, auszuüben. Durch die jahrelange Verletzung des Persönlichkeitsrechtes seiner Mitarbeiterinnen sowie die mangelnde Einsichtsfähigkeit in dem Verfahren zur Zulassungsentziehung hat er nach Ansicht des LSG Erfurt das zur Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen verspielt.
Da der Kläger die den Vorwurf des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tragenden Tatsachen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eingestanden hatte, kam es auf die Möglichkeit einer Verwertung der staatsanwaltschaftlichen Akten im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht mehr an.
Während der von einem Zulassungsentziehungsverfahren betroffene Arzt früher aktiv durch sein Wohlverhalten Einfluss auf den Verfahrensausgang nehmen konnte, steht ihm nach geänderter Rechtsprechung des BSG diese Möglichkeit nunmehr nicht mehr offen.
Seit 2004 war der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung zwar grundsätzlich bereits die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, jedoch wurde dieser Grundsatz bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungen im Vertragsarztrecht hinsichtlich der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend modifiziert, dass zugunsten des betroffenen Vertragsarztes Änderungen des Sachverhalts bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu beachten waren (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R). Von dieser Rechtsprechung hat das BSG mit seinem Urteil vom 17.10.2012 (B 6 KA 49/11 R) im Hinblick auf den ebenfalls in der letzten Verwaltungsentscheidung liegenden maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs (vgl. hierzu bereits Hampe, jurisPR-MedizinR 1/2018 Anm. 4) Abstand genommen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die vertragsärztliche Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Besondere praktische Bedeutung kommt dabei der Fallvariante der „gröblichen Pflichtverletzung“ zu. Entscheidend ist, ob von dieser darauf geschlossen werden kann, dass der jeweilige Arzt nicht zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet ist. Dies ist jedoch für die Zukunft in der Regel durch das Vorliegen der gröblichen Pflichtverletzung indiziert (vgl. BSG, Beschl. v. 05.11.2008 – B 6 KA 59/08).
Im Rahmen der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Verfahrensausgang durch ein späteres Wohlverhalten des betroffenen Arztes steht diesem dabei nicht mehr zu (BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R).

Zulassungsentziehung der vertragszahnärztlichen Versorgung wegen heimlicher Filmaufnahmen
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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