Beitrag vom 25.8.2015 – Friedel, jurisPR-HaGesR 8/2015 Anm. 4

Leitsatz

Zur Bildung des Namens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters (Fortführung von OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.02.2010 – 11 Wx 15/09 – MDR 2010, 1130).

A. Problemstellung
Der 11. Zivilsenat des OLG Karlsruhe musste die Frage der Zulässigkeit einer Personenfirma ohne direkten Gesellschafterbezug klären und bejahte diese im konkreten Fall.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Gesellschaft wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung einer Umfirmierung davon abhängig gemacht wird, dass „Firma und Gegenstand in zulässiger Weise“ geändert werden.Die Gesellschaft ist in das Handelsregister eingetragen. Als ihren Zweck sieht § 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vor, Bestattungsunternehmen oder branchenverwandte Unternehmen zu gründen, zu übernehmen, zu verkaufen, sich daran zu beteiligen oder als Geschäftsführungsgesellschaft derartiger Unternehmen zu fungieren. Die Gesellschaft ist mittelbar – als Komplementärin der Komplementär-Gesellschaft – an der F.B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt.
Am 27.06.2013 beschloss die Gesellschafterversammlung, den Namen der Gesellschaft in B. Verwaltungsgesellschaft mbH zu ändern und den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Die Änderung wurde am selben Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Am 03.07.2013 teilte das Registergericht – eine weitere Beanstandung ist mittlerweile erledigt – dem Urkundsnotar mit, es sei kein Bezug zwischen der neuen Firmierung und dem Unternehmensgegenstand erkennbar. Solle Firmenzweck die Verwaltung der F.B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG (AG Mannheim, HRA …) sein, müsse der Unternehmensgegenstand entsprechend geändert werden.
Die Gesellschaft ist der Beanstandung entgegengetreten. Eine Verwendung des Familiennamens in der Firma könne nach dem seit 1998 geltenden Recht nur noch untersagt werden, wenn dies zur Irreführung geeignet sei. Dies sei hier nicht zu besorgen.
Die von dem Registergericht um Stellungnahme ersuchte Industrie- und Handelskammer hat die Auffassung vertreten, eine Irreführung durch den verwendeten Namen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung eines Familiennamens in einer Firma erwecke grundsätzlich den Eindruck, dass ein Namensträger an ihr beteiligt sei. Eine unter dem Personal der IHK angestellte Umfrage habe ergeben, dass ganz überwiegend eine Beziehung des Unternehmens zu einer in ihrer Firma genannten „wirklichen Person“ erwartet werde. Die Regel, dass Familiennamen nur bei Beteiligung eines Namensträgers in die Firma aufgenommen werden dürften, könne nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Hier bestehe zwar ein Bezug zwischen der Gesellschaft und der den Familiennamen ebenfalls führenden F.B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG. Dieser Bezug sei aber aus dem Registerinhalt – insbesondere aus dem Unternehmenszweck – nicht erkennbar.
Das Registergericht hat am 24.09.2013 unter Aufrechterhaltung seiner Einwendungen gegen die beabsichtigte Firma eine Zwischenverfügung erlassen. Die Gesellschaft sei mittelbar an der F.B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats könne sie namensgebend für die GmbH & Co. KG sein, nicht aber umgekehrt. Der Firmenbestandteil „Verwaltungsgesellschaft“ sei durch den Gegenstand des Unternehmens, der sich auf die Geschäftsführung von Bestattungsunternehmen beschränke, nicht gedeckt; der Gegenstand sei der geänderten Firmierung anzupassen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.02.2010, auf den die Beteiligte Bezug nimmt und der Gegenstand der Erörterungen durch die Vorinstanz ist, entschieden, dass die Firma einer Kommanditgesellschaft nach dem seit 1998 geltenden Recht grundsätzlich unter Verwendung der Namen auch von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden könne und eine Überprüfung lediglich am Maßstab des Irreführungsverbots (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB) stattfinde; er hat ferner ausgeführt, dass es keine von der Gesellschaft oder ihren Gründern zu widerlegende Vermutung der Irreführung bei Verwendung eines Drittnamens gebe.
Die Verwendung eines – insbesondere bekannten oder eingeführten – Namens, der in keinem Bezug zu dem Unternehmen steht, kann den Verdacht begründen, dass unzulässige Wettbewerbsvorteile erstrebt werden. Von einem fehlenden Bezug kann aber unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht schon dann gesprochen werden, wenn kein Namensträger an dem Unternehmen beteiligt ist. Eine genügende Verbindung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus der Unternehmensgeschichte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich dieser Bezug aus dem Registerinhalt oder aus den Registerakten selbst ergibt; es ist vielmehr ausreichend, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen dem verwendeten Namen und der Gesellschaft besteht, in dessen Firma er verwendet werden soll. Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn – wie hier – nicht die Firma einer Personenhandelsgesellschaft, sondern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beurteilen ist.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf eine Kapitalgesellschaft ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht werden kann, dass eine persönliche Haftung der namensgebenden Person nicht infrage kommt. Für eine Kapitalgesellschaft – und damit auch für eine GmbH – ist bereits durch den Rechtsformzusatz klargestellt, dass es überhaupt keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt. Insgesamt wird damit die Eignung einer Firma zur Irreführung bei einer Kapitalgesellschaft noch seltener angenommen werden können als bei einer Personenhandelsgesellschaft.
Die vorgesehene neue Firma der Gesellschaft ist nicht zu beanstanden. Zwar ist an ihr kein Gesellschafter beteiligt, der den in der Firma verwendeten Familiennamen B. trägt. Ein hinreichender Unternehmensbezug besteht aber bereits darin, dass die Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanz mittelbar an der F.B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt ist, nämlich dadurch, dass sie Komplementärin der Komplementärin dieser Gesellschaft ist. Es kommt hinzu, dass nach der Angabe des Urkundsnotar die Gesellschafter der GmbH identisch sind mit den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG.
Die Verwendung des Firmenbestandteils „Verwaltungsgesellschaft“ sei auch unter Berücksichtigung des derzeitigen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung „Verwaltungsgesellschaft“ werde typischerweise gewählt, um eine Tätigkeit als (geschäftsführender) Gesellschafter einer anderen Gesellschaft zu kennzeichnen. Dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführung das Unternehmen derzeit mittelbar innehat und nach den mitgeteilten Planungen künftig unmittelbar übernehmen soll, nicht in der den Unternehmenszweck enthaltenen Satzungsregelung genannt ist, rechtfertige keine andere Beurteilung. Weder dem HGB noch dem GmbHG sei zu entnehmen, dass diejenigen Gesellschaften, die zu verwalten Zweck einer anderen Gesellschaft ist, in der Angabe des Unternehmenszwecks ausdrücklich bezeichnet werden müssen.
C. Kontext der Entscheidung
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist in vollem Umfang zuzustimmen.Gem. § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name der GmbH, unter dem sie als juristische Person im Rechtsverkehr auftritt. Durch ihre Firma wird die GmbH gekennzeichnet und individualisiert (Pfisterer in: Saenger/Inhester, GmbHG, 2. Aufl., § 4 Rn. 2). Trotz der Bedeutung der Firma existiert seit der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 (HRefG v. 22.06.1998, BGBl I, 1479) mit dem geänderten § 4 lediglich eine Norm im GmbHG, die eine inhaltliche Vorgabe zur Firmenbildung enthält. Angesichts der weitgehenden Liberalisierung des Firmenrechts schreibt § 4 GmbHG nur noch die zwingende Notwendigkeit eines Rechtsformzusatzes bei Bildung der Firma einer GmbH vor. Die Firma muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Hingegen ist es aufgrund der Änderung des § 4 GmbHG zum 01.01.1999 nicht mehr erforderlich, dass – soweit die GmbH eine Personenfirma führt – diese notwendigerweise die Namen von Gesellschaftern enthält, oder eine Sachfirma, die sich auf den Unternehmensgegenstand bezieht (Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 4 Rn. 1; Pfisterer, Saenger/Inhester, GmbHG, § 4 Rn. 4). Eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug ist folglich seit der Reform gesetzlich nicht (mehr) verboten (OLG Jena, Beschl. v. 22.06.2010 – 6 W 30/10 – NZG 2010, 1354; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 4 Rn. 34). Bei der Bildung einer GmbH-Firma sind neben § 4 GmbHG die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB zu beachten (vgl. Heidinger in: MünchKomm, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 110). Das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB untersagt die Bildung einer Firma, die Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, ersichtlich irrezuführen.
Die Frage, ob bei einer freiwillig gewählten Personenfirma der Name eines Nichtgesellschafters gewählt werden kann, ist umstritten. Soll der Name eines Nicht-Gesellschafters in die Firma aufgenommen werden, begründet dieses Vorgehen nach der neueren Rechtsprechung und Literatur nur dann eine Irreführungsgefahr, wenn der gewählte Name für die angesprochenen Verkehrskreise von Relevanz ist – etwa bei der Verwendung des Namens einer Person des öffentlichen Lebens – und eine maßgebliche Beteiligung des Namensgebers nahelegt (OLG Jena, Beschl. v. 22.06.2010 – 6 W 30/10 – DNotZ 2010, 935; LG München I, Beschl. v. 26.10.2006 – 17 HK T 16920/06 – MittBayNot 2007, 71; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 4 Rn. 12). Andere sehen eine wesentliche Irreführungsgefahr bereits dann, wenn kein Bezug des Namensgebers zum Unternehmen besteht. (vgl. Hopt in: Baumbach/Hueck, HGB, 36. Aufl., § 19 Rn. 6, 13, 21;). Die Irreführungsgefahr beginnt unstreitig dort, wo Namen verwendet werden, die für die vom Unternehmen angesprochenen Verkehrskreise Relevanz haben und einen maßgeblichen Einfluss des Namensträgers erwarten lassen oder die Firma durch die Namensverwendung sonst einen irreführenden Eindruck erweckt.
Richtigerweise stellt das OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall auf den bestehenden Bezug des Personennamens zur Gesellschaft ab und verneint damit eine Irreführungsgefahr.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die Frage, worin der erforderliche Bezug zum Unternehmen besteht, ist jeweils abhängig vom Einzelfall zu beantworten. Im konkreten Fall kann etwa geprüft werden, ob sich die Bezeichnung des bisherigen Inhabers bereits außerhalb des Handelsregisters verselbstständigt hat und so der Rechtsverkehr tatsächlich keine oder nur vage Verbindungen zwischen Firma und Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer herstellt. Die Verwendung des Namens eines Nicht-Gesellschafters ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Ein hinreichender Bezug zum Namensgeber kann sich jedoch auch aus anderen Indizien, wie etwa der Übernahme des Kundenstammes, ergeben.