- LG Rottweil, Zwischenurteil vom 09. August 2012 – 3 O 168/10 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Die Schweigebefugnis kraft Amtes, Standes oder Gewerbes steht nicht nur dem Amtsträger, sondern auch dessen beruflichen Gehilfen und Bediensteten zu, da nicht dieser, sondern der Vertrauensgeber geschützt werden soll.