LG Rottweil, Zwischenurteil vom 09. August 2012 – 3 O 168/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Schweigebefugnis kraft Amtes, Standes oder Gewerbes steht nicht nur dem Amtsträger, sondern auch dessen beruflichen Gehilfen und Bediensteten zu, da nicht dieser, sondern der Vertrauensgeber geschützt werden soll.

2. Ist der Vertrauensgeber Zeuge und nicht Prozesspartei, gebührt seinem Geheimhaltungsinteresse der Vorrang.