AG Bad Segeberg, Urteil vom 13. November 2014 – 17a C 185/13 –, juris

Leitsatz

1. Wird ein Vollmachtsformular eines Rechtsanwaltes, der von einem Reparaturbetrieb empfohlen wird, in dessen Räumlichkeiten von dem Kunden unterzeichnet, liegt in der anschließenden Übersendung der Vollmacht an den Rechtsanwalt die Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages. Dabei ist unerheblich, ob dem Kunden bewusst ist, durch seine Unterschrift eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (Anschluss LG Oldenburg (Oldenburg), 12. Juli 2011, 16 S 72/11, Verkehrsrecht aktuell 2011, 148).

2. Hat für den Mandanten ein vollmachtloser Vertreter gehandelt und liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht nicht vor, ist der Rechtsanwaltsvertrag schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Mandanten setzt voraus, dass dieser die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mir ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Zudem ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt das Verhalten des Vertretenen als Genehmigungserklärung verstehen durfte.

3. Der Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages im Zusammenhang mit der Reparatur eines Pkw stellt allenfalls dann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S. des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug überwiegend für Zwecke der Familie genutzt worden ist.

4. Beruft sich der Rechtsanwalt darauf, dass nach Übersendung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter übersendeten Vollmacht ein konkludenter Rechtsanwaltsvertrag durch telefonischen Kontakt mit dem Vertretenen zustande gekommen ist, muss der Rechtsanwalt beweisen, dass der Vertretene in den Telefonaten die Tätigkeit des Rechtsanwaltes gebilligt oder diese gewünscht hat.

5. Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde (Anschluss BGH, 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, MDR 2006, 1377; LG Hamburg, 13. September 2013, 306 S 30/13, ZfSch 2014, 143; LG Oldenburg (Oldenburg), 12. Juli 2011, 16 S 72/11, Verkehrsrecht aktuell 2011, 148; AG Frankfurt am Main, 17. September 2013, 30 C 335/13-45; AG Frankfurt am Main, 21. Juni 2013, 30 C 2487/12 (25), Verkehrsrecht aktuell 2013, 132; AG Hamburg-St. Georg, 28. Juni 2012, 910 C 440/11, DV 2012, 141 und AG Hamburg-St. Georg, 25. Juni 2012, 910 C 59/12, DV 2012, 140).

6. Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte (hier: Reparaturbetrieb) bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen – möglicherweise – gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen haben (Anschluss BGH, 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, MDR 2006, 1377).

7. Weist der Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten vor Übernahme des Auftrages nicht darauf hin, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Rechtsanwaltes. Jedoch kann dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB zustehen (Anschluss BGH, 24. Mai 2007, IX ZR 89/06, MDR 2007, 1046 und OLG Hamm, 16. Juni 2009, 28 U 1/09, AGS 2009, 428). Der Vermögensschaden besteht darin, dass zu Lasten des Mandanten eine Verpflichtung auf Zahlung aus dem Rechtsanwaltsvertrag begründet worden ist. Der Vermögensschaden ist durch den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO eingetreten, wenn der Mandant darlegt und ggf. beweist, dass er bei einem entsprechenden Hinweis den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte (Anschluss BGH, 9. Juli 2009, IX ZR 135/08, MDR 2009, 1251).

8. Ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen oder auf der Grundlage des nach der Beweisaufnahme für das Gericht feststehenden Sachverhalts, dass dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB i.V. mit § 49b Abs. 5 BRAO zusteht, muss das Gericht diesen auch dann berücksichtigen, wenn der Mandant sich nicht auf ihn beruft.

9. Der Verstoß eines Rechtsanwaltes gegen § 49b Abs. 5 BRAO führt gleichwohl dann nicht zu einem auf Freihaltung gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn die Rechtsfolge (Befreiung des Mandanten von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren) nicht vom Schutzzweck des § 49b Abs. 5 BRAO erfasst ist. Die Bestimmung bezweckt nicht, dem Mandanten vor Augen zu führen, dass er durch ein bestimmtes als Willenserklärung auszulegendes Verhalten mit einem Rechtsanwalt einen entgeltlichen Vertrag abschließt.

10. Dem Mandanten steht gegen den Rechtsanwalt kein Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsverschuldens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB zu, wenn der Mandant vor Unterzeichnung der Vollmacht durch den Reparaturbetrieb nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er neben einem Reparaturauftrag auch ein für den Rechtsanwalt bestimmtes Vollmachtsformular unterzeichnet.

11. Hat ein vollmachtloser Vertreter fahrlässig bei einem Rechtsanwalt den Anschein erweckt, der Vertretene wünsche eine anwaltliche Vertretung, muss sich der Vertretene dies gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Rechtsanwalt kann gleichwohl hieraus keinen Gebührenspruch gegen den vermeintlichen Mandanten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB herleiten. Entspricht der Vertrauensschaden dem Interesse an der Wirksamkeit des ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfts scheiden Ansprüche gegen den Vertretenen wegen einer Schutzpflichtverletzung aus.

12. Kann der Rechtsanwalt nicht beweisen, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des vermeintlichen Mandanten entsprochen hat, scheiden Ansprüche aus einer sog. berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Satz 1 BGB) aus. Auch Ansprüche aus einer sog. unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) sowie aus Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) stehen dem Rechtsanwalt jedenfalls nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung nicht zu, wenn der Rechtsanwalt nicht beweisen kann, dass sich seine Tätigkeit vermögensmehrend bei dem vermeintlichen Mandanten ausgewirkt hat.