BGH, Beschluss vom 07. Juli 2011 – IX ZR 100/08 –, juris

Orientierungssatz

1. Verhandlungen i.S.d. § 203 Abs. 1 BGB schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.
2. Verjährungshemmende Verhandlungen über einen behaupteten Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater sind nur dann zu bejahen, wenn Verhandlungsgegenstand ein beim Mandanten eingetretener Steuernachteil als Schadensfall und eine mögliche Pflichtverletzung des Steuerberaters ist. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn ein Meinungsaustausch über die Schadensverhinderung und die Schadensbegrenzung oder die Nachbesserung bzw. Berichtigung bisheriger Steuererklärungen anhand von neuen Belegen des Mandanten sowie eventuelle Tätigkeiten des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt stattfindet. In einem solchen Fall wird über die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht verhandelt, so dass eine Hemmung der Verjährung nicht eintritt.