LG Münster, Urteil vom 22. Juli 2011 – 110 O 5/11 –, juris

Orientierungssatz

1. In den Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater am 15.12.2004 begründet ist und die Anwendung des neuen Rechts zu einer längeren Verjährungsfrist führen würde, ist gemäß Art. 229 § 12 i.V.m. § 6 EGBGB die Vorschrift des § 68 StBerG a.F. anzuwenden. Danach verjährt der Schadensersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren verlängert sich nach altem Recht auf insgesamt sechs Jahre, wenn eine sogenannte Sekundärhaftung des Steuerberaters gegeben ist, weil der Steuerberater seine Belehrungspflicht bzgl. seiner eigenen Haftung gegenüber dem Mandanten verletzt hat. Für den Verjährungsbeginn kommt es dabei auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides und nicht auf dessen Unanfechtbarkeit an.

2. Es gilt eine einheitliche Verjährungsfrist für verschiedene Schadenspositionen, sofern das zur Schadensbegründung führende Verhalten des Schädigers nach außen als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Insofern ist es möglich, dass sich ein Schaden erst nach Eintritt der Verjährung einstellt.

3. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des Berufens auf die Verjährung greift nicht, soweit weder Verhandlungen über Grund und Höhe eines Regressanspruchs geführt wurden noch die Weiterleitung einer Schadensmeldung an die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters erfolgt ist, welche den Geschädigten zu dem Glauben veranlasst haben könnte, dass die Ansprüche auch ohne Klageerhebung durchsetzbar seien. Auch die Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens und das in Aussicht stellen eines erfolgreichen Verfahrensausgangs begründet keinen besonderen Vertrauenstatbestand, der den Mandanten von der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Steuerberater abhalten dürfte.