OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2014 – I-3 Wx 292/11, 3 Wx 292/11 –, juris

Leitsatz

1. Zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche eines Nachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.

2. Eine (nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft) zwischen Erbe und Nachlasspfleger getroffene Abrede, wonach der Erbe der gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Vergütung nicht entgegentrete, ist wirksam und kann im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigen sein, mit der Folge, dass das Nachlassgericht berechtigt ist, zugunsten des Nachlasspflegers, der die Pflegschaft berufsmäßig geführt hat, eine Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB festzusetzen.

Orientierungssatz

Hat der Nachlasspfleger innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Monaten keinen konkreten Vergütungsantrag gestellt, der es dem Nachlassgericht ermöglicht, die zutreffende Vergütungshöhe zu prüfen und festzustellen, kann dem eingetretenen Ausschluss des Nachlasspflegers mit seinen Vergütungsansprüchen als Berufspfleger nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden, wenn die Fristversäumung nicht überwiegend vom Nachlassgericht verursacht worden und auch sonst kein Verfahrensfehler des Nachlassgerichts erkennbar ist. Der Nachlasspfleger kann sich auch nicht von einem vom Gericht zu gewährenden Vertrauensschutz berufen, weil er „in allen sonstigen Nachlasspflegschaftsverfahren bisher“ ohne prüffähige Unterlagen abrechnete.