OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2011 – I-23 U 101/10, 23 U 101/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Empfehlung eines Steuerberaters an ein Unternehmen der Bauwirtschaft, sämtliche Arbeitnehmer, die keine Bautätigkeit im engeren Sinne ausführen, in ein einzelkaufmännisches Unternehmen zu überführen und die dabei entstehenden Kosten auf Basis einer Umlage zu vereinbaren (Umlagevertrag), stellt keine unerlaubte Rechtsberatung dar.

2. Steht die rechtliche Beratung eines Steuerberaters in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben, so ist sie durch das Nebengeschäftsprivileg des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG in der Fassung vom 31. August 1998, der bis 30. Juni 2002 gültig war, gedeckt. Eine Haftung des Steuerberaters gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG scheidet daher aus.

3. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Haftung eines Steuerberaters, der durch Formulierung eines (Umlagemuster-)Vertrages die Grenzen der unerlaubten Rechtsberatung überschreitet, nicht strenger sein darf als die eines Anwalts, der die Formulierung auf Grund der ihm erlaubten Rechtsberatung übernommen hätte.