Nachfolgend ein Beitrag vom 27.6.2018 von Gutt, jurisPR-VerkR 13/2018 Anm. 1

Leitsätze

1. Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu „achten“ hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs „ausgeschlossen“ ist.
2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug – hier: Traktorgespann – wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.

A. Problemstellung

Das OLG Saarbrücken hat sich mit den Unterschieden zwischen dem Vorbeifahren an einem Hindernis und dem Überholen in einer unklaren Verkehrslage sowie der Betriebsgefahr befasst.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls. Während des Unfalls fuhr die Zeugin mit dem Pkw des Klägers. Vor dem Fahrzeug des Klägers fuhr der vom Beklagten zu 3) geführte Traktor mit geringer Geschwindigkeit. Da kein Gegenverkehr ersichtlich war, setzte die Zeugin zum Überholen an. Als sie sich mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf der Höhe des Traktors befand, scherte dieser nach links aus, um an einem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug vorbei zu fahren. Hierbei kam es zur Kollision.
Der beklagte Versicherer hat die dem Kläger entstandenen Sachschäden nicht voll ausgeglichen. Der Kläger klagte daher auf 100%. Er behauptete, der Beklagte zu 3) habe seine Absicht, am abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren, nicht durch das Betätigen des Blinkers angekündigt, sondern sei plötzlich und unerwartet nach links ausgeschert. Das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug sei für die Zeugin aus ihrer Position heraus nicht zu erkennen gewesen.
Die Beklagten trugen demgegenüber vor, der Beklagte zu 3) habe sich mit dem Traktor langsam in Richtung Fahrbahnmitte orientiert, um an dem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren. Die Zeugin habe den Traktor bei unklarer Verkehrslage überholt, weil sie angesichts des am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs mit einem Ausscheren des Traktors habe rechnen müssen. Auch habe sie den Traktor mit zu geringem Seitenabstand überholt, so dass es zur Kollision gekommen sei.
Das in der ersten Instanz befasste Landgericht hatte den Beklagten zu 3) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Urteil hatte es die Beklagten nur quotal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und setzte auf Klägerseite die Betriebsgefahr i.H.v. 25% an.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger weiterhin 100% der Ansprüche. Die Beklagten legten Anschlussberufung ein.
Das OLG Saarbrücken ist davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers im Wesentlichen begründet sei, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen nicht. Die Beklagten seien dem Kläger dem Grund nach vollumfänglich zum Ersatz der ihm entstandenen Schäden verpflichtet.
Zulasten der Beklagten seien neben einer bereits durch den Fahrzeugzustand erhöhten Betriebsgefahr (der linke Fahrtrichtungsanzeiger war nachweislich ohne Funktion) weitere unfallursächliche Verkehrsverstöße aufgrund des unachtsamen Vorbeifahrens des Beklagten zu 3) an dem am Straßenrand geparkten Pkw zu berücksichtigen, während andererseits der Zeugin ein unfallkausaler Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen werden könne. Dies habe im Rahmen der Abwägung zur Folge, dass die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktrete.
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs umfasse die Gesamtheit der durch seine Eigenheiten begründeten Umstände, die bei seinem Betriebe Gefahren in den Verkehr tragen (BGH, Urt. v. 17.04.1956 – VI ZR 31/55 – VersR 1956, 433). Sie werde durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohten, und hänge insbesondere von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ab (OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.03.2005 – 4 U 102/04 – 17/05 – MDR 2005, 1287; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn. 6). Ihre Höhe sei nicht abstrakt zu berechnen; vielmehr sei die Betriebsgefahr, weil sie sich erst im Unfallgeschehen manifestiere, als Faktor bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen könne die Betriebsgefahr auch durch ein Versagen von Einrichtungen vergrößert werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Versagen auf einem Verschulden der für die Bedienung verantwortlichen Personen beruhe (BGH, Urt. v. 02.10.1952 – III ZR 338/51 – VersR 1953, 26; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 Rn. 15).
Hier sei danach von einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs schon deshalb auszugehen, weil dieses nicht über ordnungsgemäß funktionsfähige Fahrtrichtungsanzeiger verfügt habe. Infolgedessen ginge nämlich selbst bei Betätigen des Funktionshebels durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs für den nachfolgenden Verkehr kein nachvollziehbares und unmissverständliches Signal hinsichtlich der beabsichtigten Fahrweise aus. Es stehe fest, dass sich die – unstreitige – Fehlfunktion der Fahrtrichtungsanzeiger im streitgegenständlichen Unfallgeschehen manifestiert habe.
Außerdem liege ein die Betriebsgefahr weiter erhöhender Umstand darin, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Gespann handele, das naturgemäß schwerer zu überblicken sei und verlangsamte Fahrvorgänge aufweise (LG Magdeburg, Urt. v. 10.01.2012 – 9 O 164/09 (044); vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 19.03.2015 – 22 U 225/13 – NJW-RR 2015, 796). Das hier beteiligte Gespann nehme auf der Straße erheblichen Raum ein. Darin läge ein gegenüber dem Klägerfahrzeug erheblich höheres Schadenspotential, das sich im Streitfall auch nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt habe. Denn nach den eindeutigen, nachvollziehbaren und im Übrigen auch nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen bewirkten gerade diese Größenverhältnisse des Gespanns eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse für den nachfolgenden Verkehr.
Darüber hinaus werde die schon aufgrund der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs erhöhte Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 3) geführten Fahrzeugs zulasten der Beklagtenseite weiterhin maßgeblich dadurch gesteigert, dass dieser mit dem Fahrzeug unter Missachtung der ihm durch § 6 Satz 3 StVO auferlegten Sorgfaltspflichten vor dem am Straßenrand geparkten Fahrzeug ausgeschert sei, ohne hierbei das bereits im Überholen begriffene klägerische Fahrzeug zu beachten.
§ 6 StVO behandele das linksseitige Vorbeifahren an einer Fahrbahnverengung, an einem Hindernis auf der Fahrbahn oder an einem haltenden Fahrzeug. Die Vorschrift gelte bei einseitiger Verengung eines begrenzten Stückes der rechten Fahrbahn, wenn an dem Hindernis nur links vorbeigefahren werden könne. Eine solche Ausgangslage verlange von dem Betroffenen einerseits, dass dieser – sofern nicht durch Verkehrszeichen Abweichendes geregelt sei – entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lasse (§ 6 Satz 1 und 2 StVO). Müsse ausgeschert werden, sei außerdem auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen anzukündigen (§ 6 Satz 3 StVO). Während das Vorbeifahren im Verhältnis zum Gegenverkehr weniger gefährlich sei als Überholen, bringe es für den Nachfolgeverkehr jedoch die gleichen Gefahren wie das Überholen mit sich. Den Ausscherenden träfen dementsprechend dieselben Pflichten wie den Überholenden, namentlich diejenigen aus § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO, wobei der Sorgfaltsmaßstab beim Ausscheren vor dem Überholen aber höher sei als derjenige aus § 6 Satz 1 StVO, weil hier nur auf den nachfolgenden Verkehr „zu achten“ sei, während der Überholende sich so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs „ausgeschlossen“ sei. Den Ausscherenden treffe danach insbesondere eine Rückschaupflicht; außerdem seien das Ausscheren und das Wiedereinordnen jeweils rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen seien.
Hiergegen habe der Beklagte zu 3) verstoßen, insbesondere seiner Rückschaupflicht nicht genügt. Zur Pflicht des Vorbeifahrenden, gemäß § 6 Satz 3 StVO auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, zähle nämlich insbesondere auch ein rückwärtiger Blick vor dem Ausscheren, der, sofern das Fahrzeug nicht über einen Rückspiegel verfüge, durch einen Schulterblick zu erfolgen habe. Das Oberlandesgericht teile auch die Einschätzung des Landgerichts, dieser Verstoß wiege hier umso schwerer, als der Beklagte zu 3) angesichts der geringen Höchstgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Gespanns damit habe rechnen müssen, von anderen, schneller fahrenden Fahrzeugen überholt zu werden.
Demgegenüber seien der Zeugin als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs keine unfallursächlichen Verkehrsverstöße nachzuweisen.
Diese habe nicht gegen das Verbot des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, wonach von einem Überholmanöver bei einer unklaren Verkehrslage Abstand zu nehmen sei.
Als Ansatzpunkt für die Annahme einer unklaren Verkehrslage sei hier nur die von den Beklagten behauptete Möglichkeit in Betracht gekommen, wonach die Zeugin das Hindernis am Fahrbahnrand hätte erkennen und auf dieser Grundlage das spätere Ausweichmanöver des Beklagtenfahrzeugs hätte voraussehen können. Das sei hier jedoch nicht bewiesen. Der Sachverständige habe im Gegenteil festgestellt, die Zeugin habe aufgrund der Ausmaße des Gespanns das Fahrzeug nicht sehen können.
Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die Zeugin beim Überholen des Beklagtenfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hätte.
Da jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle schaffe, sei der Überholende verpflichtet, insbesondere zu dem überholten Fahrzeug einen angemessenen Seitenabstand zu halten und darauf zu achten, ob der von ihm ursprünglich in Aussicht genommene Abstand auch bei einer sich ändernden Verkehrssituation noch angemessen sei.
Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme erlaube keinen Rückschluss darauf, dass die Zeugin beim Überholen gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen haben könnte.
Die hiernach vorzunehmende Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG führe bei Würdigung aller Umstände dazu, dass die Beklagten die vollumfängliche Einstandspflicht für die dem Kläger aus Anlass des Unfalles entstandenen Schäden treffe. Hinzu komme die durch die Fehlfunktion der Fahrtrichtungsanzeiger gegenüber dem klägerischen Fahrzeug deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Demgegenüber verbleibe auf Klägerseite mangels Nachweises eines Fahrfehlers der Zeugin die einfache Betriebsgefahr. Diese trete unter den Umständen des vorliegenden Falles vollständig zurück.

C. Kontext der Entscheidung

Eine sehr interessante und ausführliche Entscheidung des OLG Saarbrücken, welches sich mit verschiedenen Aspekten auseinandersetzt, nämlich dem Vorbeifahren an einem Hindernis, dem Überholen in einer unklaren Verkehrslage und den Grundsätzen zur Betriebsgefahr. Hinsichtlich der Betriebsgefahr soll an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen des Gerichts unter B. verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
Richtigerweise hat das OLG Saarbrücken auch eine unklare Verkehrslage für die Zeugin verneint, welche das klägerische Fahrzeug berechtigt führte. Eine Verkehrslage ist unklar, wenn der Überholende unter den angegebenen Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen darf (KG, Beschl. v. 21.01.2010 – 12 U 50/09 – NZV 2010, 506; KG, Urt. v. 04.06.1987 – 12 U 4540/86 – NJW-RR 1987, 1251, 1252), die Verkehrslage also unübersichtlich ist und sich ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht beurteilen lässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008 – I-1 U 175/07 – NJW-Spezial 2008, 490, 491). Die Verkehrslage ist namentlich dann unklar, wenn nicht verlässlich beurteilt werden kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde (KG, Beschl. v. 21.01.2010 – 12 U 50/09 – NZV 2010, 506, 507).
Dabei stellt aber beispielsweise die Tatsache, dass der Unfallgegner (ohne ersichtlichen Grund unüblich) langsam fuhr, noch keine unklare Verkehrslage dar (Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. § 5 StVO Rn. 27; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 5 StVO Rn. 35). Das OLG Saarbrücken sah diese Voraussetzungen hier nicht als gegeben an, bezog sich dabei insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Zeugin wegen der Größe des Fahrzeugs das parkende Fahrzeug nicht habe sehen können. Dann habe sie auch nicht mit einem Vorbeifahren/Ausscheren rechnen müssen. Das ist konsequent und kann freilich so gesehen werden, insbesondere schon deshalb, weil abstrakte Gefahren nicht genügen, um eine unklare Verkehrslage zu begründen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.1995 – 5 Ss (OWi) 345/95 – (OWi) 157/95 I – NZV 1996, 119). Ein Verkehrsverstoß der Zeugin, den sich der Kläger anrechnen lassen müsste, ist deshalb nicht bewiesen.
Demgegenüber ist auf Beklagtenseite neben der erhöhten Betriebsgefahr, zu der sich das Gericht umfassend äußert und worauf verwiesen wird, ein Verstoß gegen § 6 StVO bewiesen (vgl. hierzu ausführlich Gutt, DAR 2015, 74).
Muss der Fahrer zum Vorbeifahren an einem Hindernis ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen. Das Vorbeifahren stellt ein gefahrträchtiges Fahrmanöver auch für den dem Vorbeifahrenden nachfolgenden Verkehr dar. Aus diesem Grund gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Vorbeifahrenden, sich vor dem Ausscheren über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, um diesen nicht zu gefährden.
Das Vorbeifahren birgt für den nachfolgenden Verkehr die gleichen Gefahren wie das Überholen. Inhaltlich deckt sich daher § 6 Satz 2 StVO auch mit den Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO Rn. 4). Der Vorbeifahrende hat somit seine Absicht, an dem Hindernis vorbeizufahren, deutlich durch Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers oder rechtzeitiges Zeichengeben (z.B. bei Radfahrern) anzuzeigen, und zwar so früh wie möglich (Gutt, jurisPR-VerkR 17/2013 Anm. 3).
Insbesondere dann, wenn der Verkehrsteilnehmer, der vorbeifahren will, wegen des Gegenverkehrs einige Zeit hinter dem Hindernis warten musste, besteht die Gefahr, dass ein sich von hinten näherndes Fahrzeug nicht mit dem Vorbeifahren rechnet, sollte dieses nicht deutlich gemacht worden sein. Spätestens vor dem Anfahren ist daher Zeichen zu geben (Hentschel in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO Rn. 9). Dies verdeutlicht auch, warum es geboten ist, dass der Vorbeifahrende unmittelbar vor dem Ausscheren noch einmal nach hinten schauen muss. Kommt es im Zuge des Vorbeifahrens an einem Hindernis mit einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zum Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Vorbeifahrenden und es ist davon auszugehen, dass er seiner Rückschaupflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, ähnlich wie bei § 9 Abs. 5 StVO (vgl. Gutt, a.a.O.).
Aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr und der bewiesenen Verkehrsverstöße auf Beklagtenseite haften diese dem Grunde nach zu 100%. Eine richtige Entscheidung.

D. Auswirkungen für die Praxis

Eine wirklich gute und sehr anschauliche Entscheidung, die es verdient, nur wenig gekürzt veröffentlicht zu werden. Insbesondere die Ausführungen zur Betriebsgefahr sind vorbildlich und zeigen, was beim Ansatz der Betriebsgefahr alles von den Gerichten zu berücksichtigen ist. Es ist in der Praxis sehr oft festzustellen, dass diese sich leider viel zu wenig damit auseinandersetzen, was alles bei der Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidung kann dann gut herangezogen und zitiert werden.

Überholen vs. Vorbeifahren
Andrea KahleRechtsanwältin

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