Brandenburg/Berlin (DAV). Der Brautschmuck, der einer Braut bei einer türkischen Hochzeit angelegt wird, gehört ihr. So sieht es das türkische Zivilrecht vor. Behauptet der Mann, der Schmuck sollte ihm geschenkt werden, so muss er den Beweis dafür antreten. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2016 (AZ: 4 UF 60/16).

Das Ehepaar hatte in Deutschland standesamtlich geheiratet und feierte anschließend die Hochzeit in der Türkei. Dabei legten Verwandte der Braut Goldschmuck wie Ketten und Armreifen an. Einige Wochen nach der Feier legte ihr Schwager den Schmuck mit ihrer Einwilligung in ein Schließfach.

Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, ließ der Ehemann den Schmuck ohne Zustimmung seiner Frau in der Türkei für umgerechnet rund 14.300 Euro verkaufen.

Als die Frau davon erfuhr, verlangte die Frau von ihrem Mann Wertersatz. Der Schmuck habe einen Wert von über 29.000 Euro.

Nach Einholung eines Wertgutachtens sprach das Gericht ihr rund 27.300 Euro zu. Der Frau gehöre der Schmuck allein. Die Richter verwiesen dabei auf das türkische Zivilrecht, das für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblich sei. Dieses sehe vor, dass Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, ihr damit geschenkt werde. Das gelte unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe.

Der Mann habe seine Behauptung, dass der Schmuck ihm habe geschenkt werden sollen, nicht beweisen können. Er müsse deswegen Schadensersatz in Höhe des Schmuckwerts leisten.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

DAV, Pressemitteilung vom