Nachfolgend ein Beitrag vom 23.8.2018 von Müller-Bidinger, jurisPR-WettbR 8/2018 Anm. 2
Leitsätze
Bonusaktion für Taxi App
1. Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG.
2. Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.
3. Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.
A. Problemstellung
Die Personenbeförderung in einem Taxi ist regelmäßig an einen per Rechtsverordnung des Landes oder einzelner Gemeinden festgelegten Tarif gebunden, jedenfalls soweit die Fahrt in dem Geltungsbereich der amtlich festgesetzten Tarife bzw. dem Pflichtfahrgebiet stattfindet. Diese tariflichen Beförderungsentgelte haben Festpreischarakter, dürfen also weder über- noch unterschritten werden (§ 51 Abs. 5 Satz 1 PBefG i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG, „Tarifpflicht“), wodurch ein Preiswettbewerb zwischen den Taxenunternehmen vermieden werden soll. Wie verhält es sich aber, wenn der Preiswettbewerb nicht vom Unternehmer selbst, sondern von einem Fahrtenvermittler initiiert wird, der in den Vertrieb der Beförderungsleistungen eingebunden ist? Darf der Betreiber einer Taxi-App Fahrgästen Rabatte auf den Tarifpreis gewähren, indem er selbst den fehlenden Kostenanteil übernimmt und an den Taxiunternehmer – abzüglich einer Vermittlungsprovision – auszahlt? Oder muss er auch vom Fahrgast den Tarifpreis verlangen? Diese Fragen stellten sich in mehreren Gerichtsverfahren gegen das zum Daimler-Konzern gehörende Unternehmen „My Taxi“, das der BGH nun zugunsten des App-Betreibers entschieden hat. Über die verwaltungsrechtlichen Fragestellungen zur Anwendung der Tarifregelungen des PBefG musste sich der BGH auch mit der Konformität bzw. Abgrenzung zu seiner auf anderen Gebieten preisgebundener Produkte (Bücher, Arzneimittel) entwickelten Rechtsprechung befassen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Beanstandet wurden verschiedene zweiwöchig begrenzte Rabattaktionen des Taxi-Bestell-App-Betreibers „My Taxi“ in mehreren deutschen Städten. Der Fahrgast, der über die App ein „My Taxi“ angeschlossenes Taxi bestellte und elektronisch bezahlte, konnte 50% des angezeigten Fahrpreises sparen. Diesen Rabatt zahlte „My Taxi“ an das jeweilige die Fahrt durchführende Taxi-Unternehmen, abzüglich einer Vermittlungsprovision i.H.v. 7%. Ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen deutscher Städte, die die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“ betreibt, hatte hiergegen auf Unterlassung geklagt. Die Klägerin sah in den Rabattaktionen insbesondere einen Verstoß gegen die Tarifpflicht (§§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG i.V.m. § 3a UWG). § 51 Abs. 1 PBefG ermächtigt die Landesregierung, die diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen kann, per Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen (§ 51 Abs. 1 PBefG). Die festgesetzten Tarife dürfen – mit Ausnahme von zugelassenen Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 PBefG – nicht über- oder unterschritten werden (§ 51 Abs. 5 i. V. m. § 39 Abs. 3 PBefG). Mit der Tarifpflicht soll zum einen im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr eine unerlässliche Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr erreicht und zum anderen im Interesse der Verbraucher und Mitbewerber ein ruinöser Wettbewerb unter den Beförderungsunternehmen verhindert und so ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe erhalten werden.
Während die Vorinstanzen noch eine Haftung von „My Taxi“ als Täter (LG Frankfurt, Urt. v. 19.01.2016 – 3-6 O 72/15 – GewArch 2016, 151) bzw. als Teilnehmer (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.02.2017 – 6 U 29/16 – GRUR-RR 2017, 193) bejahten, lehnte der BGH eine Unterlassungspflicht vollständig ab. Der BGH verneinte einen Tarifpflichtverstoß durch „My Taxi“ als Täter mit der Begründung, dass der App-Betreiber als bloßer Vermittler von Beförderungsleistungen schon nicht unter den Anwendungsbereich des PBefG (§ 1 Abs. 1 PBefG) falle. Adressat des PBefG seien nur Unternehmer, die Personen beförderten, nicht aber Vermittler.
Eine Haftung von „My Taxi“ als Anstifter oder Gehilfe eines Verstoßes der Taxenunternehmer lehnte der BGH deshalb ab, weil die Taxenunternehmer ihrerseits nicht gegen die Tarifpflicht verstießen. Zwar handele es sich bei den §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Die „My Taxi“ angeschlossenen Taxenunternehmer hätten aber letztlich das volle Beförderungsentgelt erhalten und deshalb nicht gegen die Tarifpflicht verstoßen. Es komme nicht darauf an, ob der Fahrgast das Beförderungsentgelt ausschließlich aus eigenen Mitteln zahle oder dafür von gegenüber dem Taxiunternehmen unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalte, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Vermögen des Taxiunternehmers stammen. Zur Auslegung des insoweit maßgeblichen Begriffs des Beförderungsentgelts verweist der BGH auf seine eigene Rechtsprechung zur Buchpreisbindung sowie auf die Rechtsprechung des BVerwG, wonach Beförderungsentgelt i.S.d. § 39 Abs. 1 PBefG jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers sei, und die nicht dadurch entfalle, dass sie nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt werde. In einem solchen Fall trete die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibe also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens (BVerwG, Urt. v. 19.01.1979 – VII C 56.75 Rn. 24). Der Provisionsabzug i.H.v. 7% des Fahrpreises sei als Vertriebsaufwendung nicht in die Prüfung der Gesamtsaldierung einzubeziehen. Die hiernach vollständige Bezahlung der Taxifahrten durch „My Taxi“ bewirkt damit die Tarifkonformität für die Taxenunternehmer.
Eine als Umgehungsgeschäft i.S.d. § 6 PBefG unzulässige Provisionsweitergabe an den Fahrgast sieht der BGH nicht als gegeben an. Zwar werde die Bonusaktion bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich oder weitgehend aus Provisionen für die Vermittlung von Taxifahrten finanziert. Doch bestehe zwischen der für beliebige Fahrten in deutschen Großstädten ausgelobten Boni einerseits und der für eine konkrete Fahrt exakt berechneten Vermittlungsprovision andererseits nur ein „loser Zusammenhang“. Soweit die Rechtsprechung zur Buchpreisbindung strenger sei, sei dies dem abweichenden Schutzzweck des Buchpreisbindungsgesetzes geschuldet.
Der Schutzzweck der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes werde ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil den Taxiunternehmen lediglich eine weitere Vermittlungsmöglichkeit geboten werde. Der Beklagten noch nicht angeschlossene Unternehmer könnten sich ihr ungehindert anschließen, so dass die angeschlossenen Taxenbetriebe keinen Wettbewerbsvorteil hätten. Dass die Vermittlungstätigkeit der Klägerin beeinträchtigt werden könnte, spiele keine Rolle, solange es genügend Vermittler gebe. Auch der während der Dauer der Aktionen aus Kundensicht entstehende Preiswettbewerb zwischen den „My Taxi“ angeschlossenen und den übrigen Taxenunternehmen beeinträchtige nicht die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes. Der Wettbewerbsvorteil entstehe nicht durch Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts, sondern aufgrund der freiwilligen Kooperation der Taxiunternehmen mit der Beklagten. Die Wirkung der Werbeaktionen würde sich nicht von Werbeaktionen unterscheiden, bei denen Gemeinden oder Sozialversicherungsträger Gutscheine für Taxifahrten aus sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen ausgeben.
Schließlich sah der BGH auch keine gezielte Behinderung der Klägerin (§ 4 Nr. 4 UWG), da die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung nicht grundsätzlich verboten ist. Eine Unlauterkeit wegen einer Verdrängungsabsicht von Mitbewerbern liege schon mangels objektiver Eignung der zeitlich und räumlich begrenzten Bonusaktionen nicht vor.
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung wirft bereits hinsichtlich der Ablehnung einer Haftung als Täter Fragen auf. Die Behauptung, das PBefG gelte nur für Unternehmer, nicht für Vermittler, was aus § 1 Abs. 1 PBefG folgen solle, trifft so nicht zu. § 1 Abs. 1 PBefG, der an die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit bestimmten Straßenfahrzeugen anknüpft, regelt nur den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG. Wer die einzelnen Rechte und Pflichten des PBefG zu beachten hat, ist dagegen den jeweiligen Einzelnormen zu entnehmen. Teils werden die Normadressaten ausdrücklich genannt, z.B. der Unternehmer in der Regelung über die Genehmigungspflicht (§ 2 PBefG) oder der Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG) oder der „andere als der Unternehmer“ in § 3 Abs. 3 PBefG, der „Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte“ in § 32 PBefG, der von einer Enteignung „Betroffene“ in § 30a PBefG oder auch – i.V.m. mit der Rechtsverordnungsermächtigung in § 57 PBefG – die „Fahrgäste“ in den §§ 14, 15 BOKraft und das „Betriebspersonal“ in § 8 BOKraft.
Im Übrigen müssen die Normadressaten aus dem Inhalt der jeweiligen Regelung und ihrem Zweck und Kontext ermittelt werden, so auch bei der für den Taxenverkehr geltenden Tarifregelung des § 51 PBefG. Auch wenn das PBefG in seinen einzelnen Regelungen Vermittler nicht ausdrücklich anspricht, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese jedenfalls auch unter die Regelung des Tarifrechts fallen, zumindest dann, wenn sie Aufgaben des Unternehmers beim Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung übernehmen. Auch wurde die Anwendbarkeit auf Fahrgäste in der Literatur teils bejaht (Sigl, Personenbeförderungsgesetz, 1962, § 39 Anm. 8). Für diese Auslegung könnte auch die Regelung des § 51 Abs. 2 PBefG sprechen, der die Bedingungen aufstellt, unter denen vom Tarif abweichende Sondervereinbarungen zulässig sind. Eine solche Sondervereinbarung, auch wenn sie als Rahmenvertrag (z.B. von Krankenkassen oder Unternehmen) abgeschlossen wird, bindet letztlich immer den Fahrgast und den Unternehmer. Ist aber auch der Fahrgast in die Tarifregelung des § 51 PBefG einbezogen, kann für den Vermittler, der den Beförderungsvertrag zwischen Unternehmer und Fahrgast vermittelt, nichts anderes gelten.
Jedenfalls greift die vom BGH gegebene Begründung zu kurz. Selbst wenn man nur eine Teilnehmerhaftung in Erwägung zieht, erscheint die Ablehnung eines Tarifverstoßes durch den Taxiunternehmer fraglich. Bei der „Gesamtsaldierung“ und der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ muss m.E. berücksichtigt werden, dass die Beklagte, obwohl sie die Fahrleistung nicht als eigene anbietet, gleichwohl in den Auftragsprozess und die Zahlungsabwicklung eingebunden ist und damit typische Aufgaben des Taxenunternehmers gegen Bezahlung übernimmt. Indem „My Taxi“ als Vermittler nicht den vom Unternehmer an den Fahrgast gerichteten Preis 1:1 weitergibt, sondern durch eine Rabattierung aktiv in das Synallagma des Beförderungsvertrages eingreift, handelt sie nicht wie ein gewöhnlicher Vermittler. Da die Rabattierung an den konkreten Buchungsprozess über die App gebunden ist, kann „My Taxi“ insoweit nicht wie ein neutraler unabhängiger Dritter behandelt werden, sondern ist quasi in dieser Situation nur „der verlängerte Arm“ des Unternehmers. Die Zahlungen, die „My Taxi“ aus „eigener Tasche“ leistet, die hauptsächlich aus den Provisionseinnahmen der Taxenunternehmer gefüllt wird, muss deshalb bei der Gesamtsaldierung außer Betracht bleiben. Sie sind von Unternehmerseite und nicht von Kundenseite finanziert. Einer exakten Zuordnung jeder einzelnen Provisionszahlung zu bestimmten Beförderungsverträgen bedarf es nicht. Auch ein „loser“ Zusammenhang genügt. Das gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Unternehmer, der sich selbst um den Abschluss seiner Beförderungsverträge, die Weitergabe des Auftrags an seine Fahrer und die Vereinnahmung und Rechnungsstellung kümmert, darf tariflich nicht anders behandelt werden als ein Unternehmer, der diese Leistungen im Wege des „Outsourcing“ durch einen Vermittler erbringen lässt.
Der Unterschied zu den erwähnten sozialen und gemeinnützigen Projekten liegt darin, dass lediglich Gutscheine verteilt werden, ohne dass aktiv Aufgaben des Taxenunternehmers im Rahmen des Buchungsprozesses und der Vertragsabwicklung durch den Gutscheinanbieter vertraglich übernommen werden. Sollte dies im Einzelfall anders sein, müssten auch solche Aktionen untersagt werden.
Entgegen der Ansicht des BGH wird m.E. auch der Schutzzweck der Norm tangiert. Ein Mehr an Vermittlern und ein Wettbewerb zwischen diesen bedeutet für den Taxenunternehmer zwar theoretisch mehr Vermittlungschancen, aber auch deutlich höhere Vermittlerkosten, wenn sich Taxenunternehmer veranlasst sehen, sich zukünftig mehreren kostenträchtigen Vermittlern anzuschließen. Solche höheren Kosten können sich die wenigsten Unternehmen angesichts der sehr geringfügigen Gewinnmargen (Branchenkreise sprechen von 2-7%) leisten. Angesichts des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass andere Vermittler mit ähnlichen Preiskampfaktionen „dagegen halten“ müssen, um nicht die ihnen angeschlossenen Unternehmen zu verlieren. Das erhöht auch dort die Finanzierungskosten für die angeschlossenen Unternehmen und führt letztlich dazu, dass die Tarife im Taxenverkehr angehoben werden müssen, um den Unternehmen auch zukünftig eine angemessene Gewinnspanne oder wenigstens kostendeckendes Wirtschaften zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, dürfte die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes durchaus in einigen Gemeinden in Gefahr geraten.
Eine Unterschreitung des tariflichen Beförderungsentgelts ist auch nach § 51 Abs. 2 PBefG legal möglich. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund solche Vereinbarungen u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und die zuständige Behörde qua Anzeige Kenntnis hiervon erlangt oder diese Vereinbarung sogar genehmigen muss. Diese Bedingungen einzuhalten ist auch Fahrtenvermittlern zumutbar. Der Vorteil wäre, dass die örtlich zuständigen Behörden, die die Auswirkungen auf das örtliche Taxengewerbe sowie den übrigen Nahverkehr am besten beurteilen können, die Kontrolle darüber behielten.
D. Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil wird zu einer weiteren Häufung von Preiswerbeaktionen durch Fahrtenvermittler führen. Dies werden zunächst die Taxizentralen, sodann aber auch die ihnen angeschlossenen Unternehmen zu spüren bekommen. Letztlich trifft es dann auch die Kunden, die längerfristig mit höheren Taxitarifen rechnen müssen. Der einzelne Taxenunternehmer, der keine Vermittlungsdienste in Anspruch nimmt, ist durch diese Entscheidung klar benachteiligt. Ihm sind Preiswerbeaktionen grundsätzlich verwehrt. Das Argument, er könne sich ja „My Taxi“ anschließen, liefert keinen sachlichen Grund für diese tarifliche Ungleichbehandlung.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Zuge der anstehenden Novellierung des PBefG die Thematik aufgreift und für eine klarere Regelung des Tarifrechts und seines Anwendungsbereichs für Fahrtenvermittler sorgt.
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