Nachfolgend ein Beitrag vom 30.8.2018 von Hüwe, jurisPR-MedizinR 7/2018 Anm. 2

Leitsatz

An die Substantiierungspflicht der Parteien dürfen im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann.

A. Problemstellung

Arzthaftungsprozesse sind wegen der regelmäßig erforderlichen Beweisaufnahme durch mindestens ein, oft auch mehrere Sachverständigengutachten kostspielig. Die Verfahren werden daher regelmäßig entweder mit der Unterstützung eines Rechtsschutzversicherers durchgeführt oder aber es wird bei bedürftigen Patienten der Weg über die Prozesskostenhilfe beschritten. Dabei gelten im Arzthaftungsprozess Besonderheiten im Hinblick auf die Substantiierungspflichten der klagenden Seite auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Hier sind lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von der Patientenseite angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden können. Im Grunde genommen läuft es darauf hinaus, dass nur völlig aussichtslose Klagen durch das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vermieden werden sollen, ansonsten wird sich das Gericht im Arzthaftungsprozess mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe schwer tun, so auch im vorliegenden Fall.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur klageweisen Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs sowie der Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin für etwaige materielle Schäden.
Der Beschwerdeführer ließ im Januar 2015 eine Hyposensibilisierung bei der Antragsgegnerin durchführen. Er erhielt in deren Praxis am 09.01.2015 eine von mehreren vorgesehenen Spritzen.
Am XX. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Schlaganfalls im Universitätsklinikum aufgenommen und behandelt.
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei aufgrund seines bereits 2013 attestierten und nicht medikamentös behandelten Bluthochdrucks von 240 mmHg Hochrisikopatient. Bei ihm hätte deshalb eine Hyposensibilisierung nicht vorgenommen werden dürfen. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, auch ohne Mitteilung des ihm bekannten Bluthochdrucks vor Durchführung der Therapie seinen Blutdruck zu messen. Die Hyposensibilisierung sei für den danach erlittenen Schlaganfall ursächlich.
Er behauptet weiter, durch den Schlaganfall einen dauerhaften Gedächtnisverlust, eine Gangunsicherheit, eine Kraft- und Ausdauerminderung sowie eine Hemiparese links und einen Grad der Behinderung von 30 erlitten zu haben. Zudem habe er wegen seiner Gehbehinderung seine Arbeitsstelle verloren.
Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden. Bei erfolgter Aufklärung hätte er von der Hyposensibilisierung Abstand genommen.
Der Beschwerdeführer hat Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin festzustellen, ihm sämtliche materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung im Januar 2015 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Antragsgegnerin ist den Behandlungsfehlervorwürfen entgegengetreten und behauptet, sie habe den Beschwerdeführer mündlich aufgeklärt und ihm einen schriftlichen Aufklärungsbogen überreicht und ihn mehrfach nach bestehenden Erkrankungen gefragt. Dieser habe am 09.01.2015 angegeben, bis auf die bestehende Allergie gesund zu sein.
Die Antragsgegnerin beruft sich im Hinblick auf die Aufklärungsrüge auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung und trägt hierzu vor, der Beschwerdeführer sei am 22.04.2015 erneut mit dem Wunsch einer Hyposensibilisierung bei ihr vorstellig geworden, obwohl ihm im Universitätsklinikum mitgeteilt worden sei, dass bei ihm aufgrund des Bluthochdrucks eine Hyposensibilisierung nicht hätte vorgenommen werden dürfen.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Der Beschwerdeführer habe trotz eines Hinweises des Landgerichts nicht ausreichend substantiiert zur Kausalität der Hyposensibilisierungstherapie für den Schlaganfall und die sodann behaupteten Schäden vorgetragen.
Zudem sei der Beschwerdeführer dem Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht durch hinreichend schlüssige Darlegung eines Entscheidungskonflikts auch im Hinblick auf seine erneute Vorstellung im April 2015 begegnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Das OLG Frankfurt hat daraufhin dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für beide Klageanträge mit folgender Begründung gewährt:
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 02.02.1993 – 1 BvR 1697/91 – NJW-RR 1993, 1090). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG, Beschl. v. 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10 – NJW 2013, 1148). Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.1993 – 1 BvR 1523/92 – NJW 1994, 241, 242; BVerfG, Beschl. v. 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10 – NJW 2013, 1148; BVerfG, Beschl. v. 13.07.2016 – 1 BvR 826/13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2018 – 8 W 19/18 – VersR 2018, 810, 811). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069; BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 BvR 2509/15; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 114 Rn. 19; Poller in: Kroiß/Siede, FamFG, 2. Aufl. 2018, § 114 ZPO Rn. 16).
Nach diesen großzügigen Maßstäben bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hinreichende Erfolgsaussichten.
Der Beschwerdeführer könnte hier einen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 630a BGB sowie aus § 823 Abs. 1, 2 BGB jeweils i.V.m. den §§ 249, 253 Abs. 2 BGB gegen die Antragsgegnerin haben. Darüber hinaus könnte auch das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers gemäß den §§ 280 Abs. 1, 630a BGB und gemäß § 823 Abs. 1, 2 BGB begründet sein.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt der Vortrag des Beschwerdeführers zur Substantiierung der Klage. An die Substantiierungspflicht der Partei dürfen im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2004 – VI ZR 199/03 – NJW 2004, 2825, 2827; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2016 – 8 U 143/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.07.2017 – 8 U 150/16; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rn. S 601). Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.06.2004 – VI ZR 199/03 – NJW 2004, 2825, 2827; BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – VI ZR 49/15 – NJW 2016, 1328, 1329; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2016 – 8 U 143/13). Die Partei darf sich daher auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2004 – VI ZR 199/03 – NJW 2004, 2825, 2827; BGH, Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15 – MDR 2017, 762, 763; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2016 – 8 U 143/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.07.2017 – 8 U 150/16).
Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer hier ausreichend vorgetragen. Der Beschwerdeführer hat den Behandlungsablauf detailliert geschildert und angegeben, worin die von ihm behaupteten Fehler der Antragsgegnerin gelegen haben sollen.
Insbesondere oblag es ihm nicht, die von ihm behauptete Kausalität der Hyposensibilisierungstherapie für den erlittenen Schlaganfall genauer zu erläutern. Ein näherer Vortrag des Beschwerdeführers zu dieser Frage, wie ihn das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung eingefordert hat, wäre dem Beschwerdeführer nur möglich, wenn er sich medizinisches Fachwissen aneignet. Dazu ist er – wie dargelegt – indes nicht verpflichtet. Der Senat vermag auch nicht in eigener Sachkunde zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Beweis wird führen können, dass das Unterlassen einer Blutdruckmessung vor Durchführung der Hyposensibilisierungstherapie behandlungsfehlerhaft gewesen ist. Ebenso wenig kann der Senat in eigener Sachkunde beurteilen, ob die Hyposensibilisierung den erlittenen Schlaganfall (mit)verursacht hat.
Vor diesem Hintergrund fehlt es hier derzeit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird.
Der Senat hält die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung für ein Schmerzensgeld von bis zu 50.000 Euro für gegeben (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urt. v. 04.07.2007 – 5 U 106/06; LG Dortmund, Urt. v. 25.02.2010 – 4 O 165/07, wobei freilich die anders gelagerten Einzelumstände des hiesigen Falles zu berücksichtigen sind; die genannten Entscheidungen bieten daher lediglich eine Orientierungshilfe, entbinden aber nicht von einer eigenständigen Würdigung des vorliegenden Falles).
Vor diesem Hintergrund kann für das Beschwerdeverfahren die Frage offenbleiben, ob auch in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen sind.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.02.2008 – 1 W 4/08; OLG München, Beschl. v. 16.12.2005 – 1 W 2878/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2017 – 1 W 23/17; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2016 – 5 W 220/16; OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2015 – 5 W 35/15).
Die Anforderungen an die Darlegung anspruchsbegründender Tatsachen sind im Arzthaftungsprozess für den Patienten herabgesetzt, weil der Patient üblicherweise nicht wie ein behandelnder Arzt oder das behandelnde Krankenhaus über die fachliche Kenntnis verfügt, um die Ursache für einen Primärschaden benennen oder den Verlauf seiner Behandlung in der an sich gebotenen Ausführlichkeit beschreiben zu können (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14.12.2016 – 1 W 52/16).
Das OLG Frankfurt weist zu Recht darauf hin, dass hierzu regelmäßig die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein dürfte, da der Tatrichter diese Frage auch nicht aus eigener Anschauung bewerten kann. Dann wird man von der antragstellenden Seite im Rahmen eines summarischen PKH-Prüfungsverfahrens nicht mehr erwarten können und dürfen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Ist das Vorbringen eines Antragstellers schlüssig und bestehen keine unstreitigen Einwendungen der Beklagtenseite, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen, so ist die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gegeben und die beantragte PKH zu bewilligen. Der Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen ist dem Klageverfahren vorbehalten. Können die Behauptungen – wie in der Regel – nur durch Sachverständigenbeweis geklärt werden, so ist dem Antragsteller die beantragte PKH zu bewilligen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.02.2008 – 1 W 4/08).
Die Grenze zur Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wenn das Institut der Prozesskostenhilfe dazu missbraucht wird, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit zu führen. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (OLG München, Beschl. v. 16.12.2005 – 1 W 2878/05).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat die Frage der mangelhaften Aufklärung offengelassen. Eine mangelhafte Aufklärung kann genauso zur vollständigen Haftung führen wie ein Behandlungsfehler, denn der Arzt haftet im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung. Beide Tatbestände stehen nebeneinander. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte man daher auch auf diesen Haftungstatbestand begründen können.
Wenn der Anspruchsteller eine unzureichende Aufklärung rügt und das von der Gegenseite behauptete Aufklärungsgespräch in prozessual zulässiger Weise bestreitet, ist hierzu eine Sachaufklärung vorzunehmen und dementsprechend Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2016 – 5 W 220/16).
Hier hatte der Antragsteller darüber hinaus vorsorglich auch schon Ausführungen dazu gemacht, dass er bei entsprechender Aufklärung von der Durchführung der Behandlung abgesehen hätte. Damit behauptet er, dass er bei vollständiger Aufklärung in einen sog. echten Entscheidungskonflikt geraten wäre.
Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne eine persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2010 – VI ZR 198/09 Rn. 17; BGH, Urt. v. 26.06.1990 – VI ZR 289/89 – VersR 1990, 1238, 1239 f.; BGH, Urt. v. 01.02.2005 – VI ZR 174/03 – VersR 2005, 694; BGH, Urt. v. 17.04.2007 – VI ZR 108/06 – VersR 2007, 999, 1000). Bei einer etwaigen Prüfung dieser Frage muss das Gericht berücksichtigen, dass es ausreicht, wenn der Entscheidungskonflikt plausibel, also nachvollziehbar dargelegt wird, d.h. die Anforderungen an die Darlegungslast sind nicht besonders hoch. Ist nicht auszuschließen, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risiken, über die aufzuklären war, aus vielleicht nicht gerade „vernünftigen“, jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2007 – VI ZR 108/06 Rn. 19).
Die persönliche Anhörung ist also regelmäßig erforderlich und soll es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorgetragenen Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu können. Dann wird das Gericht aber regelmäßig auch unter diesem Gesichtspunkt Prozesskostenhilfe zu gewähren haben, denn im PKH-Prüfungsverfahren können nur unter engen Voraussetzungen Beweise erhoben werden, § 118 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO. Eine förmliche Parteivernehmung gehört nicht dazu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2007 – I-8 W 59/07).

Substantiierungspflicht im Arzthaftungsprozess
Andrea KahleRechtsanwältin
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Birgit OehlmannRechtsanwältin

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