AG Bremen, Anerkenntnisurteil vom 18. August 2006 – 8 C 59/06 –, juris


 

Orientierungssatz

Der Streitwert eines Anspruchs auf Herausgabe einer Zuchtbescheinigung an den Käufer eines Pferdes bemisst sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis des Pferdes.