LG Krefeld, Urteil vom 25. August 2011 – 3 O 93/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Zwar kann grundsätzlich mit einer Klage ein Teilbetrag eines vermeintlichen Gesamtschadens geltend gemacht werden. Die Klage ist jedoch unzulässig, wenn diesbezüglich keine hinreichende Individualisierung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgt ist.

2. Bei einem steuerlichen Beratungsverhältnis liegt eine Pflichtverletzung seitens des Steuerberaters grundsätzlich dann vor, wenn eine Falschberatung durch ihn erfolgt oder ein erforderlicher Hinweis durch ihn unterblieben ist, wobei diesbezüglich den Mandanten die Darlegungs- und Beweislast trifft.

3. Im Rahmen einer Steuerberatung können Fehler im Bereich der Grundaufzeichnung dem Steuerberater nicht angelastet werden, was auch dann gilt, wenn dem Steuerberater die vertragliche Verpflichtung obliegt die Buchführung für seinen Mandanten zu errichten.

4. Die in der Veranlagung festgesetzten geschätzten Steuern können grundsätzlich keinen Schaden begründen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn die geschätzten Betriebseinnahmen in Wirklichkeit nicht erzielt worden sind.