OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2011 – 25 U 48/10, I-25 U 48/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Feststellungsinteresse kann sich daraus ergeben, dass die Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verursacht hat, mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, IX ZR 198/06, NJW-RR 2008, 1508).

2. Ist der Steuerbescheid angegriffen, hält der Steuerpflichtige also dessen Beseitigung selbst noch für möglich, ist grundsätzlich die Feststellungsklage der richtige Weg.

3. Auch für die Feststellungklage nach § 256 ZPO gilt das Erfordernis eines bestimmten Antrags.

4. Im Fall des Erlasses von Steuerbescheiden auf der Grundlage von Schätzungen muss der Mandant grundsätzlich darlegen und nachweisen, dass der tatsächliche Gewinn abweichend von den Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Schätzung geringer ausgefallen ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28. April 2006, 6 U 23/05, OLGR Bamberg 2006, 611).