LG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 27 O 503/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seiner Steuerberater wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung verjährt binnen drei Jahren mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

2. Dabei tritt eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des ersten belastenden Bescheids ein.

3. Da nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle Schäden, die auf ein- und dieselbe Pflichtverletzung zurückzuführen sind, einheitlich verjähren, würden auch Ersatzansprüche hinsichtlich vor dem belastenden Bescheid entstandener Anwalts- und Steuerberaterkosten einheitlich mit dem Steuerschaden verjähren.

3. Anwalts- und Steuerberaterkosten, die vor dem Steuerschaden und vor der Steuerfestsetzung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher oder steuerberaterlicher Hilfe entstanden sind, sind jedoch keine Nebenforderungen nach § 217 BGB und verjähren auch nicht mit der Hauptforderung. In derartigen Fällen läuft die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres an, in dem dieser Schadensposten entstanden ist.