- LG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 27 O 503/10 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Ein Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seiner Steuerberater wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung verjährt binnen drei Jahren mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- 2. Dabei tritt eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des ersten belastenden Bescheids ein.
- 3. Da nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle Schäden, die auf ein- und dieselbe Pflichtverletzung zurückzuführen sind, einheitlich verjähren, würden auch Ersatzansprüche hinsichtlich vor dem belastenden Bescheid entstandener Anwalts- und Steuerberaterkosten einheitlich mit dem Steuerschaden verjähren.
- 3. Anwalts- und Steuerberaterkosten, die vor dem Steuerschaden und vor der Steuerfestsetzung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher oder steuerberaterlicher Hilfe entstanden sind, sind jedoch keine Nebenforderungen nach § 217 BGB und verjähren auch nicht mit der Hauptforderung. In derartigen Fällen läuft die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres an, in dem dieser Schadensposten entstanden ist.