LG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2013 – 27 O 240/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Bei dem Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seinen Steuerberater wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit einer grunderwerbssteuerpflichtigen Grundstücksübertragung beginnt der Lauf der Verjährung mit der Kenntnis über den Schadenseintritt, also mit Bekanntgabe des Grunderwerbssteuerbescheides und nicht erst mit Abweisung des Erlassantrages.

2. Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten außerdem auf dem unterlassenen Hinweis der Betriebsaufspaltung nach vorweggenommener Erbfolge und macht der Mandant im Mahnbescheid zunächst den einen Lebenssachverhalt geltend, während er im weiteren Prozess seinen Anspruch auf den zweiten Lebenssachverhalt stützt, so ist dieser Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert und nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs zu hemmen.