OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2012 – 22 U 228/09 –, juris

Orientierungssatz

Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass ein weiterer Steuerberater später ebenfalls seine Pflichten verletzt hat. Eine „Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs“ kommt nur dann in Betracht, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Davon kann keine Rede sein, wenn der weitere Steuerberater den gleichen Fehler macht wie der erste Steuerberater (hier: fehlende Klärung der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht).