OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18. Juli 2013 – 14 U 44/12 –, juris

Orientierungssatz

War der Steuerberater aufgrund des von dem Mandaten erteilten Auftrags lediglich verpflichtet, die Berechnung der Bruttowertschöpfung für das Jahr 2003 vorzunehmen und diese Zahl ins Verhältnis zu den angefallenen Stromkosten zu setzen, um dem Mandanten die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für einen Antrag auf Begrenzung des Stromkostenanteils nach dem EEG zur Verfügung zu stellen, und hat der Mandant nicht bewiesen, dass er den Steuerberater mit einer umfassenden Beratung in dem Sinn beauftragt hat, dass er ihn sowohl über den Inhalt, als auch die Relevanz des EEG informiert und die Erfolgsaussichten entsprechender Anträge in den Folgejahren regelmäßig geprüft werden sollten, erweist sich die später unterbliebene Überprüfung der Zahlen nicht als Verletzung des dem Steuerberater erteilten Auftrags. Unter Berücksichtigung dieses eng umgrenzten Auftrags bestand auch keine Verpflichtung des Steuerberaters, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass er weitere Maßnahmen nicht ergreifen werde.