LG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 2012 – 2/26 O 258/11, 2-26 O 258/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Es bestehen keine darüber hinausgehenden Beratungs- und Hinweispflichten. Insbesondere ist der Steuerberater nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit des ihm erteilten Auftrags bekannt werden, dahingehend zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu Belehrungen, Ratschlägen oder Hinweisen an den Mandanten geben (hier: auf die Möglichkeit für ein Unternehmen, einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer zu stellen).

2. Da es keinen Regelsatz gibt, dass der Auftraggeber dem Steuerberater regelmäßig ein umfassendes steuerliches Mandat erteilt, trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung eines umfassenden Mandats.

3. Aus dem Umstand, dass der Steuerberater für den Mandanten eine Vielzahl von konkret bezeichneten Einzelleistungen oder abgrenzbare steuerliche Beratungsleistungen ausgeführt hat, lässt sich regelmäßig nicht auf die Erteilung eines umfassenden Mandats schließen.

4. Ebenso wenig rechtfertigen die Tatsache, dass der Steuerberater als Empfangsbevollmächtigter für den Mandanten aufgetreten ist und ständiger und ausschließlicher Ansprechpartner für dessen steuerliche Fragen war, oder der Umstand, dass der Mandant selbst über kein ausreichend qualifiziertes Personal für die sachgerechte Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheit verfügt, die Annahme eines umfassenden steuerlichen Mandats.

5. Die Beauftragung mit der Prüfung des Jahresabschlusses dient nicht der Steuerberatung. Wie sich aus § 319 HGB ergibt, ist der Abschlussprüfer ein unparteiischer und unbeteiligter Dritter. Sein Aufgabenkreis ist eng begrenzt. Gemäß §§ 316 Abs. 1, 317 Abs. 1 S. 1 HGB hat er den Jahresabschluss der Geschäftsleitung seines Auftraggebers unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. Demgemäß beschränken sich seine Beratungs- und Prüfungspflichten auf den zu prüfenden Jahresabschluss und die zugehörigen Unterlagen.