AG Bielefeld, Urteil vom 28. August 2012 – 12 C 40/11 –, juris

Orientierungssatz

Ein Steuerberater verstößt gegen seine Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag, wenn er kostenverursachende Anträge stellt, obwohl er bei vorheriger Prüfung zu dem Schluss kommen musste, dass der Antrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei Stellung eines Antrags auf Abänderung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit langem abgelaufen war.